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Verwaltungsgericht Köln·5 K 5590/04.A·20.08.2006

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags – keine aktuelle Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Ruanda

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ruandische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG gegen die Ablehnung durch das Bundesamt. Streitgegenstand ist, ob bei Rückkehr eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung besteht. Das VG Köln weist die Klage ab: die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen 2003 und geringe exilpolitische Tätigkeiten begründen keine gegenwärtige, wiederholungsfähige Verfolgungsgefahr. Allgemeine wirtschaftliche Risiken erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und begehrten Abschiebungsschutzes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung von Asylansprüchen ist zu unterscheiden, ob der Antragsteller bereits vor Verfolgung geflüchtet ist oder unverfolgt eingereist ist; bei Letzterem ist ein erhebliches Wahrscheinlichkeitsmoment für politische Verfolgung bei Rückkehr erforderlich.

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Die bloße theoretische Möglichkeit eines erneuten Übergriffs genügt nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr; es ist ein herabgestuftes Wahrscheinlichkeitsmaß anzulegen, das mehr als eine denkbare, aber keine an Sicherheit grenzende Gewissheit verlangt.

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Situationsgebundene Vorkommnisse wie Wahlunruhen, die keine Wiederholungswahrscheinlichkeit aufweisen, begründen regelmäßig keine anhaltende individuelle Verfolgungsgefahr.

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Exilpolitische Betätigung rechtfertigt Schutz nur, wenn sie den staatlichen Stellen des Herkunftslandes bekannt ist und als ernsthafte, gegen die Regierung gerichtete Gegnerschaft gelten kann; untergeordnete organisatorische Mitwirkung allein begründet keine Verfolgungsgefahr.

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Für einen humanitären Abschiebungsaufschub nach § 60 Abs. 7 AufenthG reicht die allgemeine, landesweite wirtschaftliche Notlage nicht aus; erforderlich ist eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die eine Rückkehr de facto unzumutbar macht.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1, § 53 AuslG§ 60 Abs. 1 - 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Ruandas. Seinen Angaben zufolge reiste er im Oktober 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit dem sodann gestellten Asylantrag wurde schriftlich und im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend gemacht: Er sei Hutu und habe Probleme bekommen, weil er im Juli und August 2003 anlässlich der Präsidentschaftswahlen - diese habe der damals bereits amtierende Präsident Paul Kagame gewonnen - den Gegenkandidaten von Kagame, Faustin Twagiramugu, unterstützt habe. Auch sein Vater und die ganze Familie habe dem Gegenkandidaten mit finanziellen Mitteln, Wahl-Propaganda etc. geholfen. Wahlbeobachter der amtierenden Regierung hätten alle Personen - so auch ihn - registriert, die den Gegenkandidaten gewählt hätten. Nach den Wahlen, die am 25. August 2003 stattgefunden hätten, sei sein Vater am 15. September 2003 verhaftet worden. Nachdem am nächsten Tag alle die hätten festgenommen werden sollen, die - wie er - Plakate aufgehängt hätten, hätte man seine Mutter bedroht, damit sie seinen (Klägers) Aufenthaltsort verrate. Er sei deshalb geflohen und ausgereist. Seine Eltern hätten in der Region Cyangugo gelebt.

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Mit Bescheid vom 19. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des früheren Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Die Abschiebung nach Ruanda wurde angedroht.

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Mit der am 29. Juli 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es wird auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, er sei in Deutschland exilpolitisch tätig. Er arbeite für die oppositionelle RDR (mit Sitz in Belgien), Sektion Deutschland. Am 3. Dezember 2005 habe er in Bonn-Bad Godesberg (Stadthalle) an einer Veranstaltung dieser Organisation teilgenommen, welche er durch Verteilen von Einladungen, Transport von Möbeln (Stühlen), Hereintragen von Essen und dergleichen mitvorbereitet habe. Die Veranstaltung sei von einem Mitarbeiter des ruandischen Geheimdienstes, der Zuhörer der Versammlung gewesen sei, beobachtet worden. Hieraus ergebe sich eine besondere Gefährdung. Der Geheimdienstmitarbeiter habe auch in der Botschaft Ruandas gearbeitet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG bezüglich Ruanda vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Ruanda wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2004 ist rechtmäßig.

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Der Kläger kann weder die Gewährung von Asyl noch von Abschiebungsschutz gemäß § 60 AufenthG beanspruchen. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im ersten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gleiches gilt für § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger tatsächlich das im Einzelnen geschilderte Schicksal erlebt hat. Denn er ist nach Überzeugung des Gerichts im Falle der Rückkehr in die Heimat hinreichend sicher vor (erneuter) Verfolgung. Bei Anlegung dieses sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer eines (erneuten) Übergriffs zu werden, für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht ausreicht. Erst Recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nach dem genannten Maßstab nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Maßstäben ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu versagen. Bei den geschilderten Ereignissen handelte es sich eindeutig um situationsgebundene Geschehnisse im Rahmen der Wahlen von Sommer 2003, welche keine Wiederholungsträchtigkeit in sich bergen. Eine aktuelle Gefährdungssituation kann ausgeschlossen werden. Zwar hatte der Kläger damals einen Gegenkandidaten von Paul Kagame unterstützt. Nachdem letzterer aber 2003 gewählt worden war und seine Machtstellung innerhalb der letzten 3 Jahre weiter festigen konnte, können aktuelle Repressalien gegen den Kläger ausgeschlossen werden, zumal er keine besonders bedeutsamen Unterstützungsleistungen für den Gegenkandidaten des damaligen und auch heutigen Präsidenten Kagame erbracht hatte. Eine Gruppenverfolgung von Hutu findet in Ruanda nicht statt, obwohl Präsident Kagame Tutsi ist.

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Eine Gefährdungssituation ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe. Die von Klägerseite vorgetragene exilpolitische Betätigung in der RDR erscheint nicht derart gewichtig, dass mit staatlichen Repressalien im Falle der Rückkehr in das Heimatland zu rechnen wäre. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass es dem Regime in Ruanda durchaus bekannt ist, dass die sich außerhalb des Landes aufhaltenden ruandischen Asylbewerber alles unternehmen, um ein dauerhaftes Bleiberecht in Europa zu erlangen. Nur dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den ruandischen Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernstzunehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erschienen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Mißkredit zu bringen, besteht möglicherweise eine Verfolgungsgefahr. Die vorliegend vorgetragenen Aktivitäten lassen nicht den Schluß zu, dass der Kläger in den Augen des ruandischen Regimes als ernstzunehmender Gegner angesehen werden könnte. Seine Aktivitäten in der RDR beschränken sich auf untergeornete Leistungen im organisatorischen Bereich (siehe die Beiträge des Klägers zur Durchführung der Veranstaltung vom 3. Dezember 2005 in Bonn-Bad Godesberg). Selbst wenn die Anwesenheit des Klägers in dieser Veranstaltung von Exilruandern einem anwesenden Mitarbeiter des ruandischen Geheimdienst bekannt gewesen sein sollte, wäre angesichts der ihr untergeordneten Bedeutung der klägerischen exilpolitischen Aktivitäten nicht mit Repressalien zu rechnen. Der Kläger hat bei der RDR kein Parteiamt höheren Ranges, so dass kein Zugriffsinteresse der ruandischen Regierung besteht. Dass er „überzeugter Gegner der heutigen ruandischen Regierung" ist (vgl. Bescheinigung der RDR vom 21. August 2006) reicht für eine Gefährdungssituation nicht aus.

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Dem Kläger ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zuzubilligen. Insbesondere kann kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beansprucht werden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend drohen dem Kläger lediglich die Gefahren, die der Bevölkerung in seinem Heimatland Ruanda angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage allgemein drohen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift käme daher nur dann in Betracht, wenn eine „extreme Gefahrenlage" bestünde. Es ist aber davon auszugehen, dass der gesunde Kläger durchaus in der Lage ist, an den im Heimatland vorhandenen Überlebensstrategien teilzunehmen und sich dass zum Leben Notwendige zu beschaffen. Dies gilt selbst für den Fall, dass keine Verwandten mehr in Ruanda leben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.