Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·5 K 5306/07.A·13.01.2008

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG für Kleinkind aus Kongo

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als in Deutschland geborenes Kleinkind kongolesischer Herkunft, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Aufgrund der mangelhaften Grundversorgung insbesondere für Kleinkinder liegt eine „extreme Gefahrenlage“ vor. Der Bescheid der Ausländerbehörde wird insoweit teilweise aufgehoben.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG teilweise stattgegeben; Bescheid vom 5.12.2007 insoweit aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt vor, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht.

2

Eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn die Abschiebung den Betroffenen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzt.

3

Liegen im Herkunftsland systemische Mängel der Grundversorgung (z. B. Mangel an Nahrungsmitteln, Medikamenten, sauberem Trinkwasser) vor, können diese Bedingungen für besonders verletzliche Personen, insbesondere Kleinkinder, eine extreme Gefahrenlage begründen.

4

Regionale Unterschiede oder Hinweise auf vereinzelte Überlebensstrategien verhindern die Annahme einer extremen Gefahrenlage nicht, wenn für den konkreten Betroffenen keine tragfähige Teilhabe an solchen Strategien erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 14 a Abs. 2 AsylVfG§ 14 a Abs. 3 AsylVfG§ 32 AsylVfG§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 430/08.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2007 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000         in Troisdorf geborene Kläger ist den Angaben seiner Eltern zufolge Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Das Asylverfahren der Eltern ist abgeschlossen.

3

Im November 2007 wurde für den Kläger durch entsprechende Meldung der Ausländerbehörde Troisdorf ein Asylantrag gestellt (§ 14 a Abs. 2 AsylVfG). Der Verzicht auf Asyl nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG wurde später von den Eltern erklärt, jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend gemacht (wegen der schwierigen Versorgungslage im Kongo).

4

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 stellte die Beklagte das Verfahren bezüglich Asyl gemäß § 32 AsylVfG ein und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo wurde angedroht, sollte er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides das Bundesgebiet verlassen.

5

Mit der am 7. Dezember 2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen sei. Als Kleinkind habe er im Kongo keine Überlebenschance, und zwar bereits im Hinblick auf die schwierige Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamente, ärztliche Versorgung etc.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2007 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

11

Die Erkenntnisse des Gerichts zum Herkunftsland Demokratische Republik Kongo (insbesondere der letzte Lagebericht des AA vom 5. September 2006) sind den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannt.

Entscheidungsgründe

13

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

14

Die Klage ist begründet.

15

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2007 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in diesem Umfang

16

in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

17

Der Kläger kann die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG n. F. beanspruchen; die auf die Demokratische Republik Kongo bezogene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (§§ 34 Abs.1 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG). Dem Kläger droht bei Ausreise in sein Heimatland eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für den Kläger liegt eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, welche die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland durchbricht. Eine extreme Gefahrenlage ist immer dann gegeben, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.1996 –1 C 6.95-, BVerwGE 102, Seite 249, zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als der Vorgängervorschrift zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Die extreme Gefahrenlage folgt vorliegend bereits aus einer Gesamtbewertung der Situation, die sich aus dem Alter des im Jahre 2004 geborenen Klägers und der Situation in seinem Heimatland bezüglich Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ergibt. Die desolate wirtschaftliche Lage des Landes, die nicht vorhandene Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie die extrem hohe Arbeitslosigkeit (über 90 %) haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen sind im Einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05. September 2006, Seite 17 ff. anschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung und der Annahme einer den Kläger treffenden extremen Gefahrenlage vermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional durchaus Unterschiede aufweist, nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Überlebensstrategien, die im Zusammenhang mit einer Kleinstlandwirtschaft, Kleinviehhaltung, Wiedereröffnung Flussschifffahrt in Kinshasa ein Überleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen indes nicht die Annahme, dass auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben könnte. Die im Kongo gegebene Mangelsituation trifft gerade Kleinkinder wie den Kläger, unter anderem wegen des Mangels an (bezahlbaren) Medikamenten und von Trinkwasser, welches diese Bezeichnung auch verdient. Ob dem Kläger die Ausreise nur zusammen mit Vater bzw. Mutter gestattet würde (vgl. § 43 Abs. 3 AsylVfG) kann offen bleiben, da er nach dem Bescheid der Beklagten jedenfalls innerhalb einer Woche ausreisen sollte. Aber selbst im Falle der Ausreise mit den Eltern würde die dargestellte Gefahrenlage bei einem drei Jahre alten Kind nicht entfallen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

19

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG (1.500,- €).