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Verwaltungsgericht Köln·5 K 5141/08·19.04.2009

Versorgungswerk: Begrenzung freiwilliger Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW, wandte sich gegen die Begrenzung freiwilliger Zusatzbeiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 32 Abs. 2 Satzung a.F.). Er begehrte für Juli bis Dezember 2008 die Zahlung bis 130 % des Regelpflichtbeitrags ohne Beschränkung. Das VG Köln hielt den Bescheid für rechtmäßig: Der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, freiwillige Beiträge zu ermöglichen und dürfe sie zur Vermeidung einer Überbelastung der Solidargemeinschaft altersabhängig begrenzen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor; zudem würde selbst bei Nichtigkeit von § 32 Abs. 2 a.F. kein Anspruch auf unbegrenzte freiwillige Beiträge folgen.

Ausgang: Klage auf unbeschränkte Zahlung freiwilliger Beiträge für Juli bis Dezember 2008 abgewiesen; Bescheid rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versorgungswerk ist grundsätzlich nicht rechtlich verpflichtet, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zusätzlicher freiwilliger Beitragszahlungen einzuräumen.

2

Regelungen über freiwillige Beitragszahlungen in der gewährenden Verwaltung unterliegen einem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers und sind nur am Willkürverbot sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.

3

Eine altersabhängige Begrenzung freiwilliger Zusatzbeiträge, die der Vermeidung einer Überbelastung der Versichertengemeinschaft dient, kann sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.

4

Aus einer unterstellten Nichtigkeit einer einzelnen Begrenzungsnorm für freiwillige Beiträge folgt nicht notwendig ein Anspruch auf unbeschränkte Beitragszahlung; vielmehr kann eine Gesamtnichtigkeit des Regelungssystems eintreten, die bis zur Neuregelung keine freiwilligen Zusatzbeiträge ermöglicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG§ Art. 3 GG§ Rechtsanwaltsversorgungsgesetz NRW§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1953       geborene Kläger ist seit 1982 als Rechtsanwalt zugelassen. Bis zum 31. Dezember 1983 war er seinen Angaben zu Folge in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG); in der Folgezeit war er freiwillig versichert. Seit 1. November 1985 ist der Kläger Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Unter dem 27. Oktober 1986 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Beitragspflicht ab November 1985 grundsätzlich bis zum vollen Regelpflichtbeitrag als Obergrenze (10/10) gehe; auf Antrag des Klägers vom 25. Juli 1986 („Formblatt über den Altbestand zur Erklärung über die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte nach § 10 Nr. 1 der Versorgungssatzung“) werde der Beitrag jedoch nach § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerkes in der damaligen Fassung  auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages ermäßigt (seinerzeit 107,52 DM monatlich).

3

Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen entsprechende Anfrage mit, dass er nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 der Satzung seine Rentenanwartschaft durch Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge auf bis zu 13/10 des Regelpflichtbeitrages erhöhen könne (max. rückwirkend ab Januar 2000). Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 der Satzung ab Vollendung des 55. Lebensjahres beschränkt sei. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 7. August 2000 mit, dass er den Beitrag ab Januar 2000 auf 13/10 des Pflichtbeitrages erhöhe und den erhöhten Beitrag bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres leiste. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres zahle er einen Beitrag, der den persönlichen Beitragsquotienten von 0,5500 entspreche, wie vom Beklagten unter dem 7. Juli 2000 mitgeteilt. Unter dem 6. Juni 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser im nächsten Jahr sein 55. Lebensjahr vollende und ab dem darauf folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge nur nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 der Satzung entrichten könne. Die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlung werde der Höhe nach durch den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4 der Satzung) begrenzt. Der persönliche Beitragsquotient des Klägers stehe zum Ende des Vormonats auf 0,4707.

4

Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser, nachdem er mit Ablauf des 16. Juni 2008 sein 55. Lebensjahr vollendet habe, nach dem 30. Juni 2008 gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung zusätzliche freiwillige Beiträge nur noch bis zur Höhe des zu diesem Zeitpunkt erreichten persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten entrichten könne. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (§ 19 Abs. 4 der Satzung) werde per 30. Juni 2008 festgestellt mit 0,5103 entsprechend einer in der Anlage wiedergegebenen Berechnung. Dies bedeute, dass der Kläger nach Ablauf des Juni 2008 einen freiwilligen Beitrag lediglich bis höchstens 538,21 Euro/Monat (Pflichtbeitrag von 1.054,70 Euro/monatlich für 2008, multipliziert mit 0,5103) entrichten könne. In den künftigen Jahren ergebe sich die zuvor genannte Obergrenze durch Multiplikation des bezifferten Quotienten mit dem jeweiligen Regelpflichtbeitrag, der vor dem Jahreswechsel durch Mitgliederrundschreiben bekanntgegeben werde.

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Mit der am 4. August 2008 erhobenen Klage begehrte der Kläger (zunächst), dass der Beklagte ihm gestatten möge, freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge bis zu 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages ohne die Beschränkung durch § 32 Abs. 2 der Satzung in der damals (noch bis 31. Dezember 2008) gültigen Fassung zu leisten. Die vom Beklagten angeführten Regelungen in § 32 Abs. 2 der Satzung seien nichtig, da sie gegen höherrangiges Recht, namentlich den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Einem Pflichtmitglied werde nicht die Möglichkeit genommen, über das 55. Lebensjahr hinaus Rentenanwartschaften „auch auf der Basis von 13/10“ zu erwerben. Freiwillige Beiträge seien in dieser Höhe laut Satzung jedoch nicht möglich. Dies verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Es gebe keinen sachlichen Grund für die Beschränkung in § 32 Abs. 2 der Satzung. Es leuchte nicht ein, warum es einem Mitglied nicht möglich sein solle, freiwillige Beiträge zu leisten, um damit höhere Rentenanwartschaften in einer öffentlichen Körperschaft durch Mehrzahlungen zu erreichen. Soweit mit den Mehrzahlungen höhere Rentenleistungen erwirkt würden, korrespondierten diese schließlich mit entsprechenden vorherigen Einzahlungen.  Die bei Inkrafttreten der Versorgungssatzung 1984 vorhandenen „Altfälle“ von Mitgliedern, die nicht von Anfang an Beiträge an das Versorgungswerk hätten leisten können, weil es dieses noch nicht gegeben habe, dürften nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden; genau dies geschehe aber nunmehr. Es gehe nicht an, dass ein seit Bestehen des Versorgungswerkes zahlendes älteres Mitglied nur bedingt durch sein Alter nie die Möglichkeit habe, eine vollständige Versorgung (statt lediglich eine Teilversorgung) zu erlangen. Ältere Mitglieder seien damit diskriminiert.

6

Nachdem zum 1. Januar 2009 eine bereits im März 2008 beschlossene Änderung des § 32 Abs. 2 der Satzung  in Kraft getreten war mit dem Inhalt, dass die strittige Beschränkung der Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen auf die Höhe des persönlichen Beitragsquotienten erst für die nach Vollendung des 57. Lebensjahres gezahlten Beiträge gilt (Art. I und II der 19. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung bereits vom 11. März 2008, JMBl. NRW S. 86,87), wurde dem Kläger unter dem 25. Februar 2009 antragsgemäß gestattet, ab 1. Januar 2009 freiwillige Beiträge ohne die streitige Beschränkung zu leisten (bis zur Vollendung seines 57. Lebensjahres im Juni 2010).

7

Der Kläger beantragt nunmehr,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2008 zu verpflichten, ihm zu gestatten, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge bis zu 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages ohne Beschränkung durch § 32 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zu leisten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, der angegriffene Bescheid vom 4. Juli 2008 sei nicht zu beanstanden. § 32 Abs. 1 der Satzung bestimme, dass neben den Pflichtbeiträgen (§ 30 Abs. 1 der Satzung) zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden könnten. Die zusätzlichen freiwilligen Beiträge dürften allerdings zusammen mit den Pflichtbeiträgen 130 vom Hundert des jeweiligen Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten. Gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung gelte allerdings für zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt würden, die weitere Einschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag den persönlichen Beitragsquotienten nach § 19 Abs. 4 der Satzung für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigen dürfe. Da der für den Kläger ermittelte persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (bezogen auf Juni 2008) 0,5103 betrage, sei die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge auf die im Bescheid vom 4. Juli 2008 genannten Werte begrenzt. Die Regelung in § 32 Abs. 2 der Satzung a.F. sei nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber sei nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes NRW schon nicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgliedern überhaupt die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beitragszahlungen zu eröffnen. Sollte sich § 32 der Satzung entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers als insgesamt nichtig erweisen, wäre damit jegliche Möglichkeit entfallen, freiwillige Beiträge rentenwirksam zu entrichten. Im Übrigen stehe dem Satzungsgeber im fraglichen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, von dem in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden sei. Für das Versorgungswerk des Beklagten sei das sog. offene Deckungsplanverfahren (§ 36 der Satzung) maßgebend. Anders als in der privaten Versicherungswirtschaft gebe es keine individuelle Deckungsrückstellung, sondern eine kollektive Rückstellung. Diese müsse gewährleisten, dass die Solidargemeinschaft aller Mitglieder im Einzelfall nicht über Gebühr belastet werde. Dies gebiete die Begrenzung der freiwilligen Beitragszahlung älterer Mitglieder wie des Klägers, der das 55. Lebensjahr vollendet habe. Um die Belastung der Versicherungsgemeinschaft durch einen höheren Beitragsquotienten in älteren Jahren im Vergleich zu den Beitragsquotienten der Mitglieder in jüngeren Jahren einzugrenzen und damit ein „Optimierungsverhalten“ älterer Mitglieder durch freiwillige Beitragsleistungen zu Lasten der versicherten Gemeinschaft zu vermeiden, sei es geboten, den Anstieg des Beitragsquotienten eines Mitgliedes in höheren Lebensjahren zu beschränken. Dies müsse auch für die vom Kläger angesprochenen „älteren Mitglieder“ gelten. Bei einer unbegrenzten Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung wäre, so der Beklagte, die außerordentliche Belastung der Versichertengemeinschaft die Folge. In der strittigen Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen könne keine Willkür erblickt werden. Der Kläger verkenne die Rechtslage, wenn er meint, Pflichtbeiträge könnten auch über das 55. Lebensjahr hinaus bis zu einer Obergrenze von 13/10 entrichtet werden. Denn Pflichtbeiträge seien nach der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 1 der Satzung nur bis zu einer Beitragshöhe von 10/10 denkbar. Bei allen über den Regelpflichtbeitrag hinausgehenden Zahlungen handele es sich um freiwillige Beiträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, welche zunächst ohne zeitliche Eingrenzung erhoben und nach erfolgter Satzungsänderung (zum 1. Januar 2009) mit Schriftsatz vom 14. April 2009 lediglich präzisiert wurde (mit der Folge des Nichtvorliegens einer Teilklagerücknahme), ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm gestattet, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge bis zu 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages ohne Beschränkung durch § 32 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung zu leisten. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sieht vor, dass zusätzliche freiwillige Beiträge – neben den Pflichtbeiträgen nach § 30 Abs. 1 der Satzung – geleistet werden können. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 130 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung a.F. gilt für zusätzliche Beiträge, die für die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt werden, die weitere Einschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 30 Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt. Der für den Kläger maßgebliche persönliche durchschnittliche Beitragsquotient gemäß § 19 Abs. 4 der Satzung beträgt unstreitig 0,5103. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Möglichkeit des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 in der im Bescheid vom 4. Juli 2008 dargestellten Weise begrenzt ist.

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Die Vorschriften der Satzung des Versorgungswerkes über die Begrenzung der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, wie der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 zutreffend dargestellt hat. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber des Beklagten überhaupt rechtlich verpflichtet wäre, den Mitgliedern des Versorgungswerkes die Entrichtung freiwilliger Beitragszahlungen zu ermöglichen. Eine derartige bindende Vorgabe folgt insbesondere nicht aus Vorschriften des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes NRW vom 6. November 1984. Soweit der Satzungsgeber jedoch mit § 32 Abs. 1 der Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge eingeräumt hat, ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers Gebrauch gemacht worden. Der fragliche Bereich der Entrichtung freiwilliger Beiträge ist der sogenannten gewährenden „Verwaltung“ zuzuordnen, in welcher ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum besteht. Dieser Spielraum ist lediglich begrenzt durch das Verbot willkürlicher Diskriminierungen und Privilegierungen bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach diesen Vorgaben ist die von Klägerseite beanstandete Begrenzung der Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge verfassungskonform. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Satzungsgebers ist, die Solidargemeinschaft aller Mitglieder im Einzelfall nicht über Gebühr zu belasten. Es dient der Vermeidung einer Überbelastung der Versichertengemeinschaft, dass die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge ab einem gewissen Alter (hier Vollendung des 55. Lebensjahres) begrenzt wird. Soweit nach der Neufassung des § 32 Abs. 2 der Satzung die strittige Beschränkung der freiwilligen Beitragszahlungen für die Zeit bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres entfällt, hat dies seine ausschließliche Ursache in der gleichzeitigen Änderung des § 17 Abs. 1 der Satzung, wonach die Regelaltersgrenze mit Wirkung ebenfalls ab Januar 2009 angehoben wurde (vgl. Art. I und II der 19. Satzungsänderung). Die sich aus § 32 Abs. 2 der Satzung ergebende Begrenzung freiwilligen Beitragszahlung (der Höhe nach und bezogen auf ein bestimmtes Lebensalter) erscheint sachgerecht, berücksichtigt aber dennoch in angemessener Weise die Belange des Mitgliedes, welches immerhin bis zur Vollendung des (vorliegend noch relevanten) 55. Lebensjahres nicht in der strittigen Art und Weise in der Beitragszahlung eingeschränkt ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht gegeben. Die vom Kläger angesprochenen „Altfälle“ werden nicht unzulässig benachteiligt. Soweit die älteren Mitglieder nicht von Anfang an Beiträge an das Versorgungswerk leisten konnten, waren sie gehalten, sich vorher anderweitig eine Versorgung aufzubauen (im Wege der privaten Vorsorge). Es kann nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft aller Mitglieder des Versorgungswerkes sein, die finanziellen Nachteile auszugleichen, welches ein Mitglied dadurch erleidet, dass es in früheren Jahren (vor Beginn seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk) keine oder eine zu geringe Altersvorsorge betrieben hat. Auch der Fall des Klägers selbst bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung dieser Problematik. Der Kläger war ab August 1985 bei der Schweizerischen Rentenanstalt und darüber hinaus bei der Vereinigten Eos-Isar Lebensversicherung lebensversichert; diese private Vorsorge etwa hätte er auch schon vor 1985 (und vor 1984) treffen können, mit der Folge, dass er bereits vor der Errichtung des beklagten Versorgungswerkes eine gewisse Altersabsicherung gehabt hätte. Es kommt hinzu, dass der Pflichtbeitrag des Klägers auf dessen eigenen Antrag schon kurze Zeit nach Eintritt in das Versorgungswerk auf 1/10 (damals 107,52 DM) ermäßigt wurde, so dass der Kläger sich selbst der Möglichkeit des Erwerbs einer höheren Versorgungsanwartschaft begeben hat. Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger immerhin bis Ende 1983 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war (vgl. sein Antrag vom 25. Juli 1986 an den Beklagten), mit der Folge des Erwerbs entsprechender Ansprüche. Soweit der Kläger offenbar meinte, ein Pflichtmitglied habe die Möglichkeit, über das 55. Lebensjahr hinaus Rentenanwartschaften auch auf der Basis von 13/10 zu erwerben, verkennt er die Rechtslage. Pflichtbeiträge sind grundsätzlich nur bis zu einer Beitragshöhe von 10/10 denkbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 der Satzung ergibt und was der Kläger nunmehr auch einräumt.

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Sollte man entgegen den vorstehenden Darlegungen die  strittige satzungsgemäße Begrenzung der Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung a.F. als nichtig ansehen, folgte hieraus dennoch kein Anspruch des Klägers auf uneingeschränkte Zahlung freiwilliger Beiträge. Bei Annahme der Nichtigkeit der Regelung in § 32 Abs. 2 der Satzung a.F. ergäbe sich vielmehr eine Gesamtnichtigkeit aller die freiwillige Beitragszahlung betreffenden Regelungen. Es könnte nicht angenommen werden, dass die Möglichkeit zusätzlicher freiwilliger Beiträge in § 32 Abs. 1 der Satzung erhalten bleiben könne und lediglich die Begrenzung nach § 32 Abs. 2 der Satzung entfallen müsste. Vielmehr müsste das Gesamtsystem der Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen neu geregelt werden. Bis zu einer Neuregelung stünde dem Kläger daher überhaupt kein Anspruch auf Einräumung zusätzlicher freiwilliger Beitragszahlungen zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.