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Verwaltungsgericht Köln·5 K 5017/03·07.09.2003

Einstellung wegen Erledigung; Kostenteilung nach §161 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das VG Köln stellte ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO ein und legte die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen (§161 Abs.2 VwGO) je zur Hälfte den Parteien auf. Gerichtskosten werden gemäß §188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigte das Gericht die Klaglosstellung und die erst im Verfahren vorgelegten Steuerunterlagen.

Ausgang: In der Hauptsache erledigtes Verfahren eingestellt; Verfahrenskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptsache als erledigt erklärtes Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Bei Einstellung wegen Erledigung kann das Gericht nach billigem Ermessen die Verfahrenskosten einer oder mehreren Parteien ganz oder teilweise auferlegen; eine paritätische Kostentragung ist möglich (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO schließt die Erhebung von Gerichtskosten aus, auch wenn über die übrigen Verfahrenskosten entschieden wird.

4

Beschlüsse über die Einstellung eines als erledigt erklärten Verfahrens sind unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Rubrum

1

Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten je zur Hälfte den beiden Parteien aufzuerlegen. Dabei war der Umstand der Klaglosstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass der Kläger die für eine Freistellung erforderlichen Unterlagen (hier: Steuerbescheid für 2001) erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat.

2

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).