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Verwaltungsgericht Köln·5 K 4069/22·08.12.2022

§ 15a AufenthG: LEA ohne Übernachtung ist keine Aufnahmeeinrichtung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (unerlaubt eingereiste, nicht asylsuchende Ausländer) wandten sich gegen ihre Zuweisung in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) und die damit verbundene Zwangsmittelandrohung. Streitentscheidend war, ob eine LEA ohne Schlafstätten „Aufnahmeeinrichtung“ i.S.d. § 15a AufenthG ist. Das VG Köln hob den Verteilungsbescheid auf, weil der Ausländer in der zugewiesenen Einrichtung nach § 15a Abs. 4 S. 4 AufenthG „wohnen“ können muss. Ein nur stundenweiser Aufenthalt in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit erfüllt dieses Wohnen nicht; die Zwangsmittelandrohung teilte das Schicksal der Grundverfügung.

Ausgang: Klage erfolgreich; Verteilungsbescheid (nebst Zwangsmittelandrohung) wegen fehlender Aufnahmeeigenschaft der LEA aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a AufenthG setzt voraus, dass der zugewiesene Ausländer dort tatsächlich „wohnen“ kann, also eine Unterbringung einschließlich Übernachtungsmöglichkeit besteht.

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Eine Zuweisung nach § 15a Abs. 4 AufenthG an eine Einrichtung ohne Schlafstätten ist materiell rechtswidrig, weil sie der Wohnverpflichtung des § 15a Abs. 4 S. 4 AufenthG nicht entsprechen kann.

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Ein lediglich planmäßiger Aufenthalt von wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Unterbringungsmöglichkeit stellt kein „Wohnen“ i.S.d. § 15a Abs. 4 S. 4 AufenthG dar.

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Ein etwaiger Formmangel eines Verteilungsbescheids (z.B. fehlende Unterschrift) ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.

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Die Androhung unmittelbaren Zwangs teilt als Annexentscheidung das rechtliche Schicksal der rechtswidrigen Grundverfügung.

Relevante Normen
§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG§ 15a AufenthG§ 6 Abs. 3 Satz 2 ZustAVO NRW§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG

Leitsatz

Eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG liegt nur dann vor, wenn der Ausländer dort „wohnen“ kann. Ein planmäßiger Aufenthalt von nur wenigen Stunden in einer Einrichtung ohne Übernachtungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländer stellt kein Wohnen in diesem Sinne dar.

Tenor

Der Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B.        vom 29.06.2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Tatbestand

2

Die Kläger sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und wenden sich gegen ihre Verteilung als unerlaubt eingereiste Ausländer.

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Die Kläger reisten am 19.05.2022 in das Bundesgebiet ein. Am 14.06.2022 wurde die Klägerin zu 1. von der Ausländerbehörde der Stadt L.    angehört. Sie gab an, dass weder sie noch ihre Kinder über Pässe oder Identitätsdokumente verfügten. Sie habe sich in der Vergangenheit schon mehrere Male in Deutschland aufgehalten, zuletzt in den Jahren 2008 und 2009. Ihrer jetzigen Einreise lägen wirtschaftliche Gründe zugrunde. Sie habe in Bosnien kein Haus und kein Geld gehabt. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Betteln verdient. Außerdem habe sie gesundheitliche Beschwerden. Ärztliche Atteste könne sie nicht vorlegen. Ihre Kinder seien gesund. Der Kindsvater N.       I.       halte sich noch in Bosnien auf. Vielleicht reise er bald ebenfalls nach Deutschland, das stehe aber noch nicht fest. Einen Asylantrag wolle sie nicht stellen. Sie wolle eine Duldung. In L.    habe sie Verwandtschaft.

4

Mit E-Mail vom 15.06.2022 meldete die Ausländerbehörde der Stadt L.    die Kläger bei der Bezirksregierung B.        zur Verteilung nach § 15a AufenthG.

5

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verteilte die Kläger am 29.06.2022 nach Nordrhein-Westfalen.

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Mit Bescheid vom 29.06.2022 verteilte die Bezirksregierung B.        die Kläger in die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) C.      und forderte sie auf, sich unverzüglich in diese Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Für den Fall der Nichtbefolgung binnen einer Frist von drei Tagen drohte sie den Klägern die Anwendung unmittelbaren Zwangs an.

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Die Kläger haben am 07.07.2022 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 5 L 1148/22).

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Zur Begründung führen sie aus, dass der Verteilungsbescheid einer Unterschrift bedurft hätte. Darüber hinaus stünde die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter in C.      vollkommen alleine da, wohingegen sie in L.    auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könne. Auch die Zwangsmittelandrohung sei rechtswidrig.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B.        vom 29.06.2022 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt die Bezirksregierung B.        vor: Die Kläger seien ohne Pass und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Die zwischen ihnen bestehende Kernfamilie sei durch die gemeinsame Verteilung berücksichtigt worden. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die der Verteilungsentscheidung zur LEA C.      und anschließender Wohnsitzaufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) entgegenstehen könnten. Die nicht näher erläuterten Unterstützungsleistungen von den nicht näher bezeichneten Familienangehörigen in L.    begründeten kein Verteilungshindernis. Die zur Erfüllung des Verteilungsbescheids gesetzte Frist von drei Tagen sei zumutbar.

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Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 13.07.2022 Bedenken gegen die Verteilung in die LEA C.      geäußert hatte, führte die Bezirksregierung B.        mit Schreiben vom 14.11.2022 ergänzend aus: Die LEA C.      sei zwar keine Unterbringungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 ZustAVO NRW. Sie verfüge auch nicht über Schlafstätten, sodass Personen dort nicht untergebracht werden könnten. Es sei aber unschädlich, dass die Verteilung zunächst über die LEA als Zwischenstation erfolge. Nach dem Erlass vom 26.11.2019 (Az.: 531-39.18.03-19-027) werde der Personenkreis des § 15a AufenthG eigentlich in der EAE Mönchengladbach untergebracht. Im Zuge der Corona-Pandemie sei hiervon abgewichen worden, weil die Unterbringung von Personen in Massenunterkünften mit besonderen Gefahren verbunden sei. Mit Rücksicht auf die höherrangigen Schutzgüter der öffentlichen und individuellen Gesundheit seien die Prozesse angepasst worden. So sei die Belegungsdichte in den Landeseinrichtungen reduziert und die Steuerung flexibler gestaltet worden. Die Verteilung erfolge – wie hier – zunächst in die LEA C.      , wo sodann entschieden werde, in welcher Aufnahmeeinrichtung die Person zu wohnen habe. Durch diese zentrale Steuerung der Verteilung in eine der fünf EAEs in Nordrhein-Westfalen könne die Unterbringung im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen und Belegungssituation flexibel gestaltet werden. Zudem könne bei der daran anschließenden Unterbringung in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) den individuellen Interessen des Ausländers Rechnung getragen werden. Die Belegungsdichte in den Landeseinrichtungen könne sich auch in anderen Situation drastisch verschärfen, z.B. durch die afghanischen Ortskräfte in 2021 und den Ukraine-Krieg in 2022. Es sei wichtig, bei der Verteilung von unerlaubt eingereisten Personen auf solche unvorhersehbaren Ereignisse unmittelbar flexibel reagieren und die Belegungssituation in den Landeseinrichtungen koordinieren zu können. Steuerungsinstrument hierfür sei die LEA. Die Verteilung über die LEA verletze auch keine Rechte der Kläger, sondern liege mit Blick auf eine schnelle und gesundheitsschonende Verteilung in ihrem Interesse.

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Das Verfahren 5 L 1148/22 ist mit Beschluss vom 11.10.2022 eingestellt worden, nachdem die Bezirksregierung B.        die Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheids bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren ausgesetzt und die Beteiligten das Eilverfahren daraufhin für erledigt erklärt hatten.

16

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.11.2022 – den Beteiligten am selben Tag zugestellt – zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 5 L 1148/22 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B.        Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Verteilungsbescheid der Bezirksregierung B.        vom 29.06.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Verteilung der Kläger ist § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG.

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Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.

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Der Gang des Verteilungsverfahrens stellt sich dabei wie folgt dar: Der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers erfolgt in der Regel mit der Ausländerbehörde. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Behörde/Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Deren Bestimmung erfolgt nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg durch § 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10.09.2019 (ZustAVO) zur die Verteilung veranlassenden Behörde bestimmt worden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Behörde gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (Absatz 3 Satz 2). Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 AsylG und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet (Absatz 3 Satz 3). Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AufenthG hat der Ausländer in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verteilungsbescheids bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW einer Unterschrift bedurft hätte oder diese gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW entbehrlich ist. Denn ein etwaiger Formverstoß ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Formverstoß die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, zumal die Bezirksregierung B.        im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich am streitgegenständlichen Bescheid festgehalten hat.

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Der Verteilungsbescheid vom 29.06.2022 ist jedoch materiell rechtswidrig. Zwar findet § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Fall der Kläger Anwendung. Die LEA C.      ist aber keine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a AufenthG.

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Die Kläger sind als unerlaubt eingereiste Ausländer gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG länderübergreifend zu verteilen.

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Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers u.a. dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Das ist hier der Fall. Die Kläger sind ohne Pässe in das Bundesgebiet eingereist. In der Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt L.    erklärte die Klägerin zu 1., dass weder sie noch ihre Kinder über Pässe oder Identitätsdokumente verfügten. Die Kläger sind auch nicht von der Passpflicht befreit. § 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 AufenthV sieht eine Befreiung nur in sog. Rettungsfällen vor.

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Um Asyl haben die Kläger nicht nachgesucht. Die entsprechende Nachfrage in der Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt L.    verneinte die Klägerin zu 1. ausdrücklich. Sie trug auch sonst keinen Sachverhalt vor, der materiell als Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG zu qualifizieren und in einem Asylverfahren vor dem BAMF zu untersuchen wäre.

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Der Verteilungsbescheid vom 29.06.2022 genügt auch den Anforderungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Weist danach der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Dies ist hier erfolgt. Die zwischen den Klägern als Kernfamilie bestehende Haushaltsgemeinschaft wurde durch die gemeinsame Verteilung berücksichtigt (vgl. auch § 15a Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Sonstige Gründe, die einer Verteilung der Kläger entgegenstehen, wurden nicht nachgewiesen. Insbesondere wurden die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zu 1. und die Unterstützungsleistungen durch Verwandte in L.    nicht näher substantiiert.

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Die LEA C.      ist aber keine aufnahmepflichtige Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die LEA in § 6 Abs. 3 Satz 2 ZustAVO nicht als Aufnahmeeinrichtung bestimmt worden ist. Jedenfalls – und für das Gericht entscheidend – ist die LEA C.      keine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 15a AufenthG, weil dort tatsächlich keine Unterbringung stattfindet. Wie der Beklagte bestätigt hat, verfügt die LEA nicht über Schlafstätten, sodass Personen dort nicht untergebracht werden können. Dies widerspricht § 15a Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AufenthG, wonach der Ausländer in „dieser“ Aufnahmeeinrichtung „zu wohnen“ hat, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

31

Die Zwangsmittelandrohung teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht je Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

34

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

42

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

45

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

46

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

48

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50

20.000,00 Euro

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festgesetzt.

55

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

57

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

58

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.