Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·5 K 3900/98.A·01.01.2002

Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §53 Abs.6 AuslG wegen extremer Gefahrenlage in Kongo

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der kongolesische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Verneinung von Abschiebungshindernissen an. Das Gericht stellte fest, dass für den Kläger wegen der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo eine "extreme Gefahrenlage" im Sinne von §53 Abs.6 AuslG vorliegt. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben; zurückgenommene Anträge führten zur Verfahrenseinstellung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung, dass § 53 Abs. 6 AuslG für den Kläger vorliegt; zurückgenommene Teile eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG sind erfüllt, wenn dem Ausländer bei Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht.

2

Eine "extreme Gefahrenlage" liegt vor, wenn der Rückkehrer durch die Lage im Herkunftsland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre.

3

Schwere landesweite humanitäre Mängel (z. B. fehlende Nahrungs- und medizinische Versorgung, extreme Arbeitslosigkeit) können eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG begründen, soweit belastbare Berichte dies belegen.

4

Regionale Unterschiede in der Versorgung schließen das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage nicht aus, wenn Rückkehrer typischerweise nicht in den Genuss lokaler Überlebensstrategien gelangen können.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1998 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (vormals: Zaire). Er reiste im Jahre 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei der Beklagten die Gewährung politischen Asyls.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 1998 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner drohte sie die Abschiebung in das Heimatland an.

4

Der Kläger hat am 14. Mai 1998 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigter begehrte. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Klä- gers die Klage insoweit zurückgenommen, als beantragt war, den Kläger als Asylbe- rechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG mit Ausnahme des Abs. 6 dieser Vorschrift festzustel- len.

5

Der Kläger beantragt nunmehr,

6

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1998 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in seiner Person vorliegen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie beruft sich auf den angefochtenen Bescheid.

10

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

In Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

14

Die Klage im Übrigen ist begründet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG liegen in der Person des Klägers bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor.

15

Denn ihm droht bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für den Kläger liegt zugleich eine "extreme Gefahrenlage" vor, welche die Annahme eines Abschiebungshindernisses selbst dann geböte, wenn man den Kläger als einer abgrenzbaren Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugehörig ansähe. Eine solche Gefahrenlage ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,

16

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - , BVerwGE 102, S. 249 (258).

17

Eine solche Gefahrenlage liegt für den Kläger vor. Dies folgt aus der Gesamtschau und Bewertung der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90%), die dazu geführt hat, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen sind im einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 sowie in sonstigen Berichten und Publikationen,

18

vgl. etwa Oxfam-Bericht aus August 2001; Die Zeit v. 31. Oktober 2001 ("Wo der Mangel grassiert"); FAZ v. 10. August 2001 ("Die größte humanitäre Katastrophe"); SZ v. 17. August 2001 ("Die totgeschwiegene Katastrophe"); Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 14. November 2000 an das VG München,

19

anschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden "extremen Gefahrenlage" vermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional durchaus Unterschiede aufweist - sie soll laut Auswärtigem Amt in Kinshasa besser sein als in anderen Gebieten - nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in diesem Zusammenhang auf nicht näher erläuterte "verschiedene Überlebensstrategien", die im Zusammenwirken mit einer Kleinstlandwirtschaft, Kleinviehhaltung, Wiedereröffnung der Flussschiffahrt in Kinshasa ein Überleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass jeder Rückkehrer an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben kann, zumal wenn er sich - wie dies der Regelfall sein wird - nach längerer, oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände einfinden muss. Die Mangelsituation bei Nahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem "Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der Bevölkerung" (Auswärtiges Amt im Lagebericht vom 23. November 2001) zu einer gravierenden "extremen Gefahrenlage" für Rückkehrer. Die vorstehende Einschät- zung wird geteilt durch das VG Aachen (Urteil vom 1. August 2001 - 3 K 226/94.A -). Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der "innerkongolesische Dialog" zwischen den Kriegsparteien keinerlei Fortschritte macht (vgl. etwa Die Tageszeitung vom 1. November 2001).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Eine Kostenquotelung kam trotz des Obsiegens des Klägers nicht in Betracht, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG gegenüber der ursprünglich begehrten Entscheidung über die Gewährung von Asyl von rechtlich geringer Bedeutung ist. Ein eigenes kostenmäßiges Gewicht fehlt.

21

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.