Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Minderjähriger aus Ruanda eingereist, begehrt Anerkennung von Asyl bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht verneint Asyl/Schutz nach §60 Abs.1–6 AufenthG, bejaht jedoch ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Ruanda und mangelnder Existenzperspektive des Klägers. Sonst wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG festgestellt, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Asylberechtigung bzw. Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG ist zu versagen, wenn die behauptete Verfolgung als situationsgebunden erscheint und aktuell keine hinreichende Wiederholungsgefahr besteht.
Bei der Prüfung unverfolgter Einreisender ist der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen: Die bloße theoretische Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht.
Die Annahme von Sippenhaft erfordert konkrete Anhaltspunkte; ohne solche ist ein individuelles Verfolgungsrisiko nicht zu bejahen.
Nach §60 Abs.7 AufenthG ist die Abschiebung zu versagen, wenn aufgrund der Lage im Herkunftsstaat und der persönlichen Verhältnisse (z.B. fehlende familiale Unterstützung, junge Rückkehrer) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. die Sicherung des Existenzminimums besteht.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Ruanda vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Rubrum
Tatbestand Der am 25. Dezember 1988 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Ruandas. Seinen Angaben zufolge reiste er am 13. September 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Oktober 2003 beantragte er, vertreten durch den Amtsvormund des Jugendamtes in Bonn, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen zu sein, weshalb er nicht mitbekommen habe, was sich in Ruanda eigentlich abgespielt habe. Sein Vater habe als freier Journalist für die Partei ooo des P. U. gearbeitet und für diese Partei Wahlpropaganda gemacht. Im August 2003 seien Wahlen gewesen. Am 9. September 2003 sei sein Vater verhaftet worden. Nach zwei Tagen habe jemand, der mit seinem Vater zusammengearbeitet habe, die gesamte Familie, auch den Kläger, mit einem Auto abgeholt und über die Grenze in die Demokratische Republik Kongo gebracht. Vom Flughafen Bukavu aus sei er dann mit einem Bergleiter an einen unbekannten Ort geflogen. Nach einer Eisenbahnfahrt sei er in Köln angekommen. Ihm selbst, dem Kläger, sei in Ruanda nichts zugestoßen. Die Polizei habe ihn auch nicht inhaftiert. Der Mann, der die Familie abgeholt und über die Grenze gebracht habe, habe aber gesagt, dass die Verhaftung aller Familienmitglieder drohe. Nach alledem stehe fest, dass auch ihm die Verhaftung gedroht habe.
Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens ergab sich, dass der Kläger sich - vertreten durch den Vormund - am 13. April 2006 von der ruandischen Botschaft einen Reisepass hatte ausstellen lassen; die Kopie des Passes liegt der Ausländerbehörde der Stadt Bonn vor. Der damalige Amtsvormund hatte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtiger ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nicht vorlägen. Die Abschiebung nach Ruanda wurde angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anerkennung als Asylberechtigter schon deshalb ausscheide, weil von einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG auszugehen sei. Die Einreise auf dem Luftweg sei im Hinblick auf die vorgetragene Eisenbahnfahrt nach Köln jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei im Übrigen aber auch nicht glaubhaft, dass dem Kläger in Ruanda politische Verfolgung gedroht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise 14 Jahre alt gewesen sei, politisch motivierte Repressalien erlitten haben solle. Gegen eine Verfolgungsgefahr spreche auch, dass der Kläger sich von der ruandischen Vertretung in Deutschland am 13. April 2006 einen Reisepass habe ausstellen lassen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben.
Der Ablehnungsbescheid wurde dem Jugendamt der Stadt Bonn als Amtsvormund am 29. Januar 2007 zugestellt.
Mit der am 1. Februar 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und macht geltend, dass die Beklagte den Gesichtspunkt der Sippenhaft nicht berücksichtigt habe. Sein Vater sei als Journalist für die ooo tätig gewesen und habe für diese Partei Wahlpropaganda gemacht. Da der Vater am 9. September 2003 verhaftet worden sei, sei er, der Kläger, in gleicher Weise gefährdet. Er wisse bis heute nicht, wo sein Vater sei. Zumindest sei aber ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, da er nicht in der Lage sei, bei Rückkehr in das Heimatland kurzfristig sein Existenzminimum autonom, d. h. unabhängig von staatlichen Einrichtungen, sicherzustellen. Er habe keine Verwandten in Ruanda, auch sonst niemand, der ihn unterstützen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Januar 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG bzgl. Ruanda vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Die Erkenntnisquellen der Kammer zum Herkunftsland Ruanda wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 ist hinsichtlich der Versagung von Asyl/Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 - 6 AufenthG rechtmäßig.
Der Kläger kann - ungeachtet der offenbleibenden Frage der Einreise über einen sicheren Drittstaat - weder die Gewährung von Asyl noch von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im ersten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gleiches gilt für § 60 Abs. 1 AufenthG.
Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger bzw. sein Vater tatsächlich das im Einzelnen geschilderte Schicksal im Jahr 2003 erlebt hat. Denn der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts im Falle der Rückkehr in die Heimat hinreichend sicher vor (erneuter) Verfolgung. Bei Anlegung dieses sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer eines (erneuten) Übergriffs zu werden, für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht ausreicht. Erst Recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nach dem genannten Maßstab nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Maßstäben ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu versagen. Bei den geschilderten Ereignissen handelte es sich eindeutig um situationsgebundene Geschehnisse im Rahmen der Wahlen von Sommer 2003, welche keine Wiederholungsträchtigkeit in sich bergen. Eine aktuelle Gefährdungssituation kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zwar hatte der Vater des Klägers damals offenbar einen Gegenkandidaten von Q. L. bzw. die ooo unterstützt. Nachdem L. aber 2003 gewählt worden war und seine Machtstellung innerhalb der letzten 3 Jahre weiter festigen konnte, können aktuelle Repressalien gegen den Kläger ausgeschlossen werden, zumal letzterer selbst damals noch Kind war und weder damals noch heute in den Augen des ruandischen Staates ein ernstzunehmender Regimegegner darstellte bzw. ist.
Für eine Sippenhaft fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt. Dem Kläger ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG zuzubilligen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Klage ist im übrigen aber begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 ist rechtswidrig, soweit er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG versagt und die Abschiebung nach Ruanda angedroht wurde (§ 59 Abs. 3 AufenthG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend ist der Abschiebungs-schutz nach der genannten Vorschrift aufgrund bestimmter Besonderheiten zuzuer-kennen. Es kann nicht angenommen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers in Ruanda sichergestellt ist. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2003, Seite 17 ff, bestehen bereits erhebliche Probleme im Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung. An dieser damaligen Einschätzung hat sich bis heute nichts entscheidend geändert. Angesichts hohen Bevölkerungsdrucks (circa 3 % Wachstum pro Jahr), sinkenden wirtschaftlichen Ertrages und starker Erosion der Böden ist weiterhin ein strukturelles Nahrungsmitteldefizit zu verzeichnen. Die Eigenver-sorgung ist im Jahresschnitt nur zu ca. 80 % der erforderlichen Kalorienmenge gewähr-leistet; Mangelernährung ist weit verbreitet. Vorliegend kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger sein Land mit 14 Jahren verließ und er daher nach Überzeugung des Gerichts besondere Schwierigkeiten haben wird, seine Existenz in Ruanda sicherzu-stellen, wo er nach seinen glaubhaften Darlegungen keine Verwandten hat. Dass Hilfen von dritter Seite zur Verfügung stehen, erscheint nicht gesichert, ungeachtet des Welternährungsprogramms.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.