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Verwaltungsgericht Köln·5 K 2923/19·28.10.2020

VG Köln: Kein Aufenthaltsrecht für albanische Mutter und Kinder nach Ausweisung des Vaters

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die albanische Mutter und ihre in Deutschland geborenen Kinder wandten sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen sowie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG Köln verneinte insbesondere einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG und einen Anspruch der Kinder auf Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG schieden mangels rechtlicher/tatsächlicher Ausreisehindernisse aus; Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verlangten keinen Verbleib, da die Familiengemeinschaft in Albanien fortgeführt werden könne. Die Abschiebungsandrohungen und die zweijährige Befristung der Wirkungen nach § 11 AufenthG wurden als rechtmäßig bestätigt.

Ausgang: Klage gegen Versagung von Aufenthaltstiteln sowie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG setzt voraus, dass ein Elternteil zum Geburtszeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig im Inland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

2

Eine Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind nach § 33 AufenthG kommt von Amts wegen nur in Betracht, wenn die in der Norm genannten Aufenthaltstitel eines Elternteils vorliegen und die dort geregelten Voraussetzungen, insbesondere zur Personensorge, erfüllt sind.

3

Die Versagung einer Ermessensaufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG ist ermessensfehlerfrei, wenn die Ausländerbehörde erst verspätet Kenntnis vom Aufenthalt erlangt, ein entsprechender Antrag zuvor nicht gestellt wurde und das aufenthaltsrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils den weiteren Aufenthalt nicht trägt.

4

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis voraus; Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen ein solches nicht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat zumutbar fortgeführt werden kann.

5

Aus Art. 8 EMRK folgt ein Schutz des Privatlebens nur bei einer solchen Integration, dass das Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann; dem stehen eine erhebliche Prägung durch das Herkunftsland und vorhandene Reintegrationmöglichkeiten entgegen.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG§ 33 AufenthG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3229/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Die im Mai 1991 in Fier (Albanien) geborene Klägerin zu 1) reiste nach ihren Angaben am 28.04.2015 mit einem Nationalpass zu ihrem Lebensgefährten, Herrn F.    T.       , nach Deutschland ein. Herr T.       war damals im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die am 00.00.2015 geborene Geburt des Klägers zu 2) wurde beim Standesamt Leverkusen unter Angabe des Herrn T.       als Vater angezeigt. Eine Meldung bei der Ausländerbehörde erfolgte jedoch nicht.

3

Nachdem Herr T.       in Schweden wegen Drogenschmuggels festgenommen worden war, sprach die Klägerin zu 1) erstmals im September 2016 bei der Beklagten vor und teilte mit, sie habe Herrn T.       bislang in Schweden nicht besuchen können, weil die albanische Botschaft keinen Pass für ihren Sohn ausgestellt habe.

4

Der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) wurden daraufhin am 11.10.2016 zunächst Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt.

5

Die Klägerin zu 1) erhielt bereits am 20.02.2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die in der Folgezeit einmalig bis zum 21.02.2019 verlängert wurde. Am 27.02.2019 wurde ihr wiederum eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

6

Weil die albanische Botschaft nach Angaben der Klägerin zu 1) auf einen Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses bis dahin noch immer nicht reagiert hatte, wurde dem Kläger zu 2) am 31.07.2017 ein vorläufiger Reiseausweis für Ausländer, gültig bis zum 19.02.2018, ausgestellt. Gleichzeitig erhielt der Kläger zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 19.02.2018. Am 27.02.2019 wurde dem Kläger zu 2) erneut eine Fiktionsbescheinigung bis zum 26.05.2019 ausgestellt.

7

Die Klägerin zu 3) wurde am 00.00.2018 in Leverkusen geboren. Sie ist bis heute nicht im Besitz eines Nationalpasses; die Vaterschaft des Herrn T.       konnte bei der Anmeldung im Standesamt nicht berücksichtigt werden, wird von der Beklagten aber auch nicht angezweifelt.

8

Mit drei Bescheiden vom 26.04.2019 wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen jeweils versagt, die Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens zum 31.05.2019 freiwillig zu verlassen und ihnen ansonsten die Abschiebung nach Albanien angedroht. Die Dauer der ab der Abschiebung eintretenden Sperrwirkung zur Wiedereinreise wurde auf zwei Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet.

9

Zur Begründung führte die Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1) aus, ihr und dem Kläger zu 2) seien zunächst Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt worden, um den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und den Kindesvater in der Haftanstalt besuchen zu können. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verurteilung, die nicht Anlass zu einer Ausweisung des Herrn T.       gewesen wäre, hätte sie zumindest weiterhin eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis und der Kläger zu 2) eine solche nach § 33 AufenthG erhalten. Sie sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass eine Ausweisung des Kindesvaters auch für sie und das Kind zur Ausreiseverpflichtung führe. Dieser sei nun mit Verfügung vom gleichen Tage, die auch ihr zur Kenntnisnahme überlassen werde, ausgewiesen worden. Durch den Verlust auch der Niederlassungserlaubnis könne weder den Kindern noch ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, auch nicht aus humanitären Gründen. Denn spätestens seit der Überstellung des Herrn T.       in die deutsche Strafhaft könnten mit dessen Einverständnis unter Vorlage internationaler Geburtsurkunden Pässe oder zumindest Emergency Certificates beantragt werden; andernfalls sei die Abschiebung auch der Kinder mit EU-Heimreisedokumenten möglich, die von der Beklagten beschafft werden könnten.

10

Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Wiedereinreisesperre sei die angeordnete Befristung auf zwei Jahre ab dem Tag der Ausreise ausreichend, dem ordnungsrechtlichen Charakter der Maßnahme Sinn und Zweck zu verleihen, andererseits aber auch angemessen im Hinblick auf die Interessen und die Zukunftsplanung der Klägerin.

11

Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) führte die Beklagte begründend aus, das Aufenthaltsrecht der Kinder richte sich nach dem der Eltern und bezog sich insoweit vollinhaltlich auf die jeweils am gleichen Tag ergangene Ausreiseaufforderung betreffend die Klägerin zu 1) und die gegen den Vater verfügte Ausweisung.

12

Hiergegen haben die Kläger am 09.05.2019 Klage erhoben. Sie tragen weiter vor, die Klägerin zu 1) lebe seit 5 Jahren in Deutschland, die beiden Kinder jeweils seit ihrer Geburt. Der Vater der Kinder sei in Köln inhaftiert und sie selbst habe keine Beziehungen mehr zu Albanien. Die Eltern des Kindesvaters lebten in Samos, ihre eigenen Eltern zwar in Albanien, seien aber völlig mittellos. Sie wohnten mit ihrem Bruder in einer kleinen Mietwohnung, deren Miete sie „mit Ach und Krach“ bezahlen könnten, der Vater sei arbeitslos. Schließlich habe sich die Klägerin zu 1) nichts zuschulden kommen lassen. Zuletzt habe sie ausweislich einer Bescheinigung vom 02.04.2020 erfolgreich an der Sprachprüfung (Niveau B1) und am Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen.

13

Die Kläger beantragen,

14

die Ordnungsverfügungen der Stadt Leverkusen vom 26.04.2019 aufzuheben, der Kindesmutter und den beiden Kindern einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und diese nicht abzuschieben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen.

18

Im August 2020 hat die Klägerin zu 1) ein drittes Kind des Herrn T.       , O.    T.       , geboren.

19

Die Beteiligten sind zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

20

Das Gericht hat die Klage des Partners und Vaters der Kläger gegen die ihn betreffende Ausweisungsverfügung mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren 5 K 3360/19 abgewiesen.

21

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wie auch des Verfahrens 5 K 3360/19 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gefangenenpersonalakte des Lebensgefährten und Vaters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 VwGO).

24

Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

25

1)

26

Dies gilt zunächst für den Kläger zu 2).

27

In seinem Fall ist das Aufenthaltsrecht anwendbar, da er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erfolgt. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil unter anderem seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Vater des Klägers, der im Mai 2008 in das Bundesgebiet einreiste, hielt sich mithin im Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch nicht acht Jahre rechtmäßig in Deutschland auf.  Andere Umstände, aus denen der Kläger zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen fehlt es auch an einer Eintragung einer die deutsche Staatsangehörigkeit begründenden Entscheidung in das Register nach § 33 StAG.

28

Ist der Kläger zu 2) mithin Ausländer, folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht aus § 33 AufenthG. Danach kann einem Kind, dass im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis dem im Bundesgebiet geborenen Kind von Amts wegen erteilt.

29

Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2) war lediglich der Vater im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, aber nach Lage der Akten nicht allein personensorgeberechtigt, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 33 Satz 2 AufenthG aus diesem Grund ausscheidet.

30

Soweit der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, kann auch hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG oder ein solcher auf Neubescheidung über den Antrag nicht hergeleitet werden. Die Beklagte hat ihr dahingehendes Ermessen im Rahmen des dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Prüfungsumfangs fehlerfrei ausgeübt.

31

Die Ausländerbehörde erlangte Kenntnis vom Aufenthalt des Klägers zu 2) in Deutschland erst mehr als ein Jahr nach seiner Geburt, als der Vater des Kindes bereits in Schweden inhaftiert worden war. Dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht sogleich eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilte, sondern erst eine Prüfung des weiteren Aufenthaltsrechts des Vaters abwartete, wie sie in der Begründung der Ordnungsverfügung diesen betreffend ausgeführt hat, begegnet keinen Bedenken. Soweit die Niederlassungserlaubnis des Vaters im Zeitpunkt seiner Ausweisung und der Entscheidung auf betreffende den Kläger zu 2) bereits erloschen war, begegnet es weiter keinen Bedenken, unter Berücksichtigung dieses Umstandes das Ermessen hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis des Kindes, für das zuvor ein entsprechender Antrag auch nicht gestellt worden war, dahingehend auszuüben, dass diese versagt wird. Diese Ermessensentscheidung wird aus der Bezugnahme in der angefochtenen Ordnungsverfügung betreffend den Kläger zu 2) auf die Ordnungsverfügung betreffend die Mutter auch hinreichend erkennbar, soweit dort darauf hingewiesen wird, dass der Kläger zu 2) im Falle eines Freispruchs bzw. einer Verurteilung des Vaters, die nicht Anlass zu einer Ausweisung gewesen wäre, einen Aufenthalt nach § 33 AufenthG erhalten hätte. Auch sonst sind keine Gründe dafür ersichtlich, dem Kläger zu 2) in Akzessorietät zum Vater noch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 2) nicht in Betracht. Es ist – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – nicht ersichtlich, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis bestehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2) derzeit noch nicht einmal schulpflichtig ist und ihm daher das Einleben in Albanien besonders leichtfallen dürfte. Dass er die albanische Sprache nicht beherrschen würde, ist unwahrscheinlich, da seine Mutter selbst erst im Frühjahr 2020 den Sprachtest B 1 bestanden hat und sich folglich in ihrer eigenen Muttersprache mit den Kindern unterhalten wird; anderes wäre lebensfremd. Die Beschaffung von Identitätspapieren, die für eine Abschiebung nach Albanien erforderlich sind, ist möglich. Soweit unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Rechts auf Familienleben eine Trennung vom Vater nicht zumutbar ist, ist hierzu anzumerken, dass dieser zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Albanien geführt werden kann.

33

2)

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Hinsichtlich der am 16.09.2018 in Leverkusen geboren Klägerin zu 3) ist ebenfalls das Aufenthaltsgesetz anzuwenden. Sie ist ebenfalls nicht nach § 4 Abs. 3 StAG deutsche Staatsangehörige geworden. Im Zeitpunkt ihrer Geburt lebte der Vater aufgrund der gegen ihn verhängten Untersuchungs- und Strafhaft bereits zwei Jahre nicht mehr in Deutschland, seine Niederlassungserlaubnis war, wie das Gericht mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren 5 K 3360/19 festgestellt hat, im Zeitpunkt ihrer Geburt bereits kraft Gesetzes erloschen. Unter diesen Umständen ist auch die weitere Voraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 StAG, wonach ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen muss, nicht erfüllt.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG kommt aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht.

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Auch die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit kann auf die Ausführungen betreffend den Kläger zu 2) Bezug genommen werden.

37

3)

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Auch die Klägerin zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Da sie nicht Ehepartnerin des Vaters ihrer Kinder ist, kommt ein Anspruch in Akzessorietät zu diesem von vornherein nicht in Betracht. Weil auch die Kinder, die Kläger zu 2) und 3), kein eigenes Aufenthaltsrecht haben, steht der Klägerin auch in Anlehnung an diese kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.

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Auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Klägerin zu 1) ist nach Ablehnung der Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise ist auch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Unmöglichkeit folgt insbesondere nicht aus Gründen der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft nach Art 6 GG, 8 EMRK, denn diesbezüglich ist die Klägerin nicht auf einen Verbleib in Deutschland angewiesen. Sie kann die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern und deren Vater in Albanien fortsetzen, da diese ebenfalls sämtlich nicht über ein Bleiberecht in Deutschlandverfügen. Daran ändert auch nichts die Geburt des dritten Kindes im August 2020, da auch dieses – wie die Geschwister – keinen Aufenthaltstitel in Anlehnung an den Vater erwerben kann.

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Auch aus dem in Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privatleben kann eine Unmöglichkeit der Ausreise nicht hergeleitet werden.

42

Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind,

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vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko, Rdnr. 96, EuGRZ 2006, S. 560 (561),

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und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist.

45

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris Rdnr. 19 m.w.N.

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Erforderlich ist insoweit ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, wobei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit abzustellen ist.

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Eine derartige Einbindung in die Verhältnisse in Deutschland hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich zunächst bis zur Inhaftierung ihres Partners ohne Beachtung aufenthaltsrechtlicher Vorgaben und insoweit illegal in Deutschland aufgehalten. Zur Wahrung des Kontaktes mit diesem als Vater ihrer Kinder in der Haft in Schweden und unter Berücksichtigung seiner Niederlassungserlaubnis ist ihr ein Aufenthaltstitel aus hunmanitären Gründen erteilt worden, um alsdann über ihren Aufenthalt in Anlehnung an den des Partners entscheiden zu können. Eigene Integrationsleistungen hat die Klägerin abgesehen vom Erwerb deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 bis zum Frühjahr 2020 nicht erbracht. Demgegenüber hat sie im Heimatland Albanien noch Eltern und Geschwister, auf deren Unterstützungsleistungen sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann, und sei es nur bei der Betreuung ihrer Kinder, um selbst einer Erwerbstätigkeit dort nachgehen zu können. Sie spricht ihre Muttersprache und hat im Heimatland jedenfalls bis April 2015 und damit bis zum Alter von fast 24 Jahren gelebt. Demgegenüber lebt sie erst seit fünfeinhalb Jahren in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Leben danach zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen könnte, sind nicht gegeben. Dies umso mehr, als nach der Entscheidung vom heutigen Tage in dessen Verfahren auch der Partner, der im Übrigen aus dem gleichen Ort stammt wie sie und den sie dort auch kennengelernt hat, zur Rückkehr nach Albanien verpflichtet ist und dort aufgrund seiner Berufserfahrung auch gute Voraussetzungen hat, dort Arbeit zu finden.

48

4)

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Gründe, aus denen den Antragstellern Abschiebungsverbote zur Seite stehen könnten, sind darüber hinaus nicht ersichtlich.

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Die Abschiebungsandrohungen betreffend alle drei Kläger beruhen auf §§ 58, 59 AufenthG und sind nicht zu beanstanden.

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Die Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf die Befristung der Wirkungen der Abschiebung nach § 11 AufenthG begegnet im Rahmen des dem Gericht nach   § 114 Satz 1 VwGO zustehenden Prüfungsumfangs keinen Bedenken. Soweit nach der im Zeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG das Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts nach einer erfolgten Abschiebung von Gesetzes wegen eingetreten ist, nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG vom 25.2.2008 I 162, zuletzt geändert durch Art. 4b G v. 17.2.2020 I 166, das Einreise- und Aufenthaltsverbot hingegen von der zuständigen Ausländerbehörde erst zu erlassen ist, ist der entsprechende Erlass von der bereits erfolgten Befristungsentscheidung, deren Voraussetzung er denknotwendig ist, mit erfasst. Denn auch nach der früheren Gesetzeslage war es der Behörde unbenommen, die Frist auf den Tag der Entscheidung zu bestimmen, so dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot faktisch gar nicht entstehen musste.

52

Die danach getroffenen Befristungsentscheidungen mit einer Dauer von zwei Jahren sind knapp begründet, jedoch sind auch keine vernachlässigten Interessen der Kläger insoweit zu erkennen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jeden der drei Kläger.

Rechtsmittelbelehrung

55

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

56

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

57

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

60

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

61

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

62

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

64

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

65

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

66

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

67

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

68

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

69

Beschluss

70

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

71

15.000 Euro

72

festgesetzt.

76

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

77

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

78

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.