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Verwaltungsgericht Köln·5 K 2515/97·14.03.2001

Keine Übernahme von Trägeranteilen für Kindergartenbesuch aus Jugendhilfemitteln

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Jugendhilfeträger die Übernahme eines erhöhten Trägeranteils für den Besuch ihrer Tochter in einer freien Kindertagesstätte. Sie stützte sich u.a. auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) sowie den Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII). Das VG Köln wies die Klage ab, weil der geltend gemachte Mehrbedarf durch den Alleinerziehenden-Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 2 BSHG gedeckt sei und zudem zumutbare Alternativen (Tagesmutter/Essensgeld-Ersparnis) bestanden. Ein Anspruch aus § 27 SGB VIII oder eine Kostentragungspflicht aus § 24 i.V.m. § 77 SGB VIII bestehe nicht; eine „Gleichheit im Unrecht“ scheide aus.

Ausgang: Klage auf Übernahme des Trägeranteils für den Kindergartenbesuch aus Jugendhilfemitteln abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 BSHG dient dem erhöhten Aufwand des alleinerziehenden Elternteils, insbesondere auch Betreuungsaufwendungen, und ist zur Deckung entsprechender Kosten einzusetzen.

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Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Jugendhilfe scheidet aus, wenn der geltend gemachte Bedarf bereits durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt ist oder auf zumutbare Weise anderweitig gedeckt werden kann.

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Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist; rein wirtschaftliche Unterstützungsleistungen werden hiervon nicht erfasst.

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Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB VIII begründet eine Sicherstellungspflicht hinsichtlich eines Platzangebots, enthält jedoch keine eigenständige Kostentragungspflicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers für Beiträge/Eigenanteile.

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Aus rechtswidrigen Begünstigungen in vergleichbaren Fällen folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung; eine „Gleichheit im Unrecht“ ist im Verwaltungsrecht ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 27 KJHG (SGB VIII)§ 18 GTK NW§ 24 Satz 1 KJHG (SGB VIII)§ 23 KJHG (SGB VIII)§ 113 Abs. 5 VwGO§ 23 Abs. 2 BSHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte am 23. Juli 1996 die Übernahme von Trägeranteilen in Höhe von monatlich 90,00 DM ab Februar 1996, die sie für den Besuch ihrer Tochter K.      T.     (geb. am 27. Oktober 1992) in der Kindertagesstätte „L.          e.V.“ zu entrichten hatte.

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Zur Begründung dieses Antrages gab die Klägerin an, sie könne den seit Februar 1996 von 30,00 DM auf 90,00 DM gestiegenen Trägeranteil als Sozialhilfeempfängerin nicht mehr aufbringen. Sie sei alleinerziehende Mutter und nehme an einer schulischen Weiterbildung teil. Für ihre Tochter habe die Betreuungseinrichtung daher einen besonderen Stellenwert, so dass es aus pädagogischen Gründen nicht verantwortet werden könne, aus finanziellen Gründen einen Kindergartenwechsel vorzunehmen. Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, die einen monatlichen Zuschlag von 40% des Regelsatzes wegen Alleinerziehung (Mehrbedarfszuschlag) in Höhe von 215,60 DM umfasste.

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Der Beklagte lehnte die Übernahme des Trägeranteils mit Bescheid vom 9. September 1996 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - SGB VIII) nicht vorlägen.

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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 1. Oktober 1996 mit der Begründung Widerspruch ein, sie selbst leide unter Depressionen und befinde sich in einer sehr schwierigen Lebenssituation, so dass ihr die normale Entwicklung ihrer Tochter sehr wichtig sei. Für ihre Tochter stelle ein Wechsel in einen städtischen Kindergarten mit größeren Gruppen und neuen Kindern eine unzumutbare Härte dar.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es zum einen gemäß § 18 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder Nordrhein-Westfalen (GTK NW) allein Aufgabe des Trägers, bzw. der Mitglieder des Trägervereins sei, die Eigenleistungen zu den Betriebskosten selbst aufzubringen. Dabei sei es auch ihm selbst überlassen, auf welche Art und Weise, etwa auch unter Berücksichtigung individueller wirtschaftlicher Verhältnisse einzelner Mitglieder, er diese Eigenleistung erbringe. Zum anderen seien auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG nicht erfüllt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sei oder etwaige Beeinträchtigungen oder Störungen in der Entwicklung der Tochter der Klägerin vorlägen. Eine Rechtsgrundlage für eine Hilfe zur Erziehung, die ausschließlich aus wirtschaftlicher Hilfe bestehe, existiere hingegen nicht.

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Am 25. März 1997 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt die Klägerin in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren aus, dass die Tochter der Klägerin aus § 24 Satz 1 KJHG (SGB VIII) einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz habe, für dessen Verwirklichung der Einsatz privater Mittel nicht erforderlich sei. Durch die Vorschrift des § 18 GTK NW werde die Anspruchsinhaberin über ihre Mutter nach Landesrecht zu Kosten herangezogen, die von ihr aufgrund des bundesrechtlich bestehenden Anspruchs nicht zu tragen seien. Aus der Pflicht des Trägers der öffentlichen Jungendhilfe, einen Kindergartenplatz bereitzustellen, folge dessen Kostentragungspflicht für den Eigenkostenanteil.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1997 zu verpflichten, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung den Trägeranteil in Höhe von monatlich 90,00 DM für die Zeit von Februar 1996 bis zur Einschulung 1999 für den Besuch der Tochter K.      in der Kindertagesstätte „L.          e.V.“ zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Klägerin ausschließlich in ihrer - selbstgewählten - Eigenschaft als Mitglied des Trägervereins mit Kosten belastet sei. Die Frage, wie sich der private Träger der Kindertageseinrichtung organisiere und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme bzw. wie er diese auf seine Mitglieder aufteile, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und könne auch nicht durch den Träger der Jugendhilfe beeinflusst werden.

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Am 24. April 1997 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 L 1453/97 bei dem Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme des Trägeranteils in Höhe von 90,00 DM gestellt. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass sie auch das Angebot des Beklagten ablehne, den Trägeranteil durch Einsparung des zusätzlichen Essensgeldes (70,00 DM) dadurch zu verringern, dass eine Nachmittags-Betreuung durch eine vom Beklagten bezahlte Tagesmutter sichergestellt werde.

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Mit Beschluss vom 7. Juli 1997 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Anordnungsgrund fehle. Zum einen habe die Klägerin - und dortige Antragstellerin - weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter die Kindertagesstätte tatsächlich nicht mehr besuchen könne, wenn der Beklagte - und dortige Antragsgegner - nicht unverzüglich die monatliche Zahlung des Trägeranteils aufnehme. Zum anderen habe der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, K.      ab Mittag durch eine von der Stadt bezahlte Tagesmutter gemäß § 23 KJHG betreuen zu lassen und so das bislang zusätzlich an die Tageseinrichtung abzuführende Essensgeld in Höhe von 70,00 DM monatlich einzusparen. Die Klägerin könne dann auf diese Weise mit dem ersparten Essensgeld den Trägeranteil finanzieren. Eine unzumutbare Härte liege bei einer solchen Verfahrensweise nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Trägeranteile aus Mitteln der Jugendhilfe.

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Zunächst scheitert der Anspruch bereits daran, dass der Bedarf der Klägerin in Höhe von 60,00 DM monatlich - nur in der den ursprünglich festgesetzten Beitrag übersteigenden Höhe wurde ein Bedarf geltend gemacht - durch den Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 215,60 DM gedeckt wird.

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Gemäß § 23 Abs. 2 BSHG ist für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40% des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen.

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Zwar wird der Zweck des Mehrbedarfszuschlags vom Gesetz selbst nicht näher beschrieben: er hat jedoch im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden. Danach dient der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG nicht einem erhöhten Bedarf des Kindes, sondern einem erhöhten Aufwand und Bedarf des alleinerziehenden Elternteils. Nach der Begründung des Gesetzgebers rechtfertigt sich der Mehrbedarfszuschlag vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der ganztägig erforderlichen Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Darüber hinaus rechtfertigt sich der Mehrbedarfszuschlag durch die Notwendigkeit, öfter Hilfeleistungen zur Betreuung der Kinder durch Dritte in Anpruch nehmen und diese entsprechend vergüten zu müssen,

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vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 24 B 2311/98 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Februar 2000 - 5 K 10868/96 -.

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Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Mehrbedarfszuschlag gerade für den erhöhten Betreuungsaufwand einzusetzen ist, den die Klägerin hat. Dadurch, dass sie die ganztägige Betreuung ihrer Tochter der Kindertagesstätte „L.          e.V.“ übertragen hat, ist ein Teil des Mehrbedarfszuschlags für die Zahlung des Trägeranteils einzusetzen.

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Darüber hinaus bestand für die Klägerin die - zumutbare - Möglichkeit, den Bedarf anderweitig zu decken, indem sie ihre Tochter nachmittags von einer durch den Beklagten bezahlten Tagesmutter hätte betreuen lassen und dadurch die Klägerin das zusätzlich an die Kindertagesstätte abzuführende Essensgeld in Höhe von 70,00 DM monatlich eingespart hätte. Mit diesem ersparten Essensgeld hätte die Klägerin dann den Trägeranteil finanzieren können, da sie sich ohnehin lediglich zur Finanzierung des ab Februar 1996 zu zahlenden Mehrbetrages in Höhe von 60,00 DM außerstande sah. Nach Auffassung der Kammer ist nicht ersichtlich, dass diese Vorgehensweise für die Klägerin eine besondere Härte dargestellt hätte.

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Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übernahme des Trägeranteils ergibt sich auch nicht aus § 27 KJHG. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Es ist weder ausdrücklich vorgetragen noch ersichtlich, dass im streitbefangenen Zeitraum ein Erziehungsdefizit bestand, das mit den Mitteln der Jugendhilfe hätte ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Wechsel der Tochter in einen - zudem kostenlosen - städtischen Kindergarten unzumutbar gewesen wäre.

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Auch folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus § 24 KJHG i.V.m. § 77 KJHG sowie dem sozialrechtlichen Dreieicksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem, öffentlichem Träger der Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe.

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Insbesondere ist ein solcher Anspruch nicht aus dem in § 24 KJHG begründeten Anspruch „auf den Besuch eines Kindergartens“ herzuleiten. Dieser Anspruch beinhaltet nämlich lediglich die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass für jedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht,

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vgl. Moskal/Foerster, GTK NW, 17. Aufl., 1999, S. 8.

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Eine Kostentragungspflicht sieht § 24 KJHG ausdrücklich nicht vor; sie folgt auch nicht aus § 77 KJHG i.V.m. § 24 KJHG. § 77 KJHG bestimmt lediglich, dass Vereinbarungen über die Höhe der Kosten zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben sind, wenn Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Aus dieser bloßen Aufforderung des Gesetzgebers an die beteiligten Träger, eine Kostenvereinbarung anzustreben, kann nicht der Wille des Gesetzgebers hergeleitet werden, dass die Leistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers es zugleich einschließe, dass er auch kostenträgermäßig alleinig verpflichtet sei.

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Schließlich kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht aus ihrem Vortrag herleiten, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen den Trägeranteil aus Mitteln der Jugendhilfe übernommen habe. Dem Beklagten ist bei der Entscheidung über die Übernahme des Trägeranteils kein Ermessen eingeräumt, so dass Bescheide, die in vergleichbaren Fällen die Übernahme des Trägeranteils gewährten, rechtswidrig wären. In diesen Fällen könnte die Klägerin sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen, um selbst einen rechtlichen Vorteil zu erlangen. Dem steht der im Verwaltungsrecht geltende Grundsatz entgegen, dass es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt,

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vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage, 1993, § 40, Rdnr. 61 und 88 m.w.N.

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Sollte nämlich anderen Bürgern in der Situation der Klägerin eine Kostenübernahme gewährt worden sein, so fehlte dieser Gewährung die Rechtsgrundlage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.