§ 68 AufenthG: Erstattungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung aus zwei Verpflichtungserklärungen (§ 68 AufenthG) zur Erstattung von SGB‑XII-Leistungen für seine eingereisten Großeltern. Das VG Köln bejahte zwar grundsätzlich den Fortbestand der Haftung trotz späterer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und die Anwendbarkeit der Dreijahresgrenze des § 68a AufenthG. Der Bescheid wurde jedoch aufgehoben, weil die Behörde eine im atypischen Fall gebotene Ermessensentscheidung unterließ. Atypisch war der Fall, da der Kläger bereits bei Abgabe der Erklärungen objektiv nicht ausreichend leistungsfähig war, was sich aus den Akten ergeben konnte und müssen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Erstattungsbescheid aus § 68 AufenthG wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erstattungsanspruch aus § 68 Abs. 1 AufenthG kann durch Verwaltungsakt festgesetzt werden; maßgeblich für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stellt regelmäßig keinen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des Formulartexts der Verpflichtungserklärung dar, sodass die Haftung aus § 68 AufenthG fortbestehen kann.
In atypischen Fallgestaltungen ist die erstattungsberechtigte Stelle zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Einzelfallgerechtigkeit verpflichtet, über Umfang der Heranziehung und ggf. Zahlungserleichterungen ermessensgerecht zu entscheiden.
Ein atypischer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn der Verpflichtungsgeber bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung objektiv nicht leistungsfähig war und sich dies bei ordnungsgemäßer Aktenauswertung aufdrängen musste.
Die erstmalige Ausübung eines bislang vollständig unterlassenen Ermessens kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach § 114 Satz 2 VwGO „nachgeholt“ werden.
Leitsatz
Einzelfall der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung.
Unterbliebene Ermessenerwägungen bei Leistungsunfähigkeit des Klägers schon bei Abgabe der Verpfichtungserklärungen für Großeltern im Rentenalter.
Tenor
Der Bescheid vom 14. November 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit syrischem Migrationshintergrund, wendet sich gegen eine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seinen syrischen Großeltern, C. J1. , geb. 00. 00. 0000 in Aleppo, Syrien, und I. N. , geb. 00. 00. 0000 in Aleppo, Syrien, gewährt hat.
Am 19. August 2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Bundesstadt Bonn nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in zwei Verpflichtungserklärungen, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Großeltern zu tragen. Hierzu unterzeichnete er für jeden Großelternteil eine Verpflichtungserklärung auf dem Formular der Bundesdruckerei Ausgabe 2011, Artikel-Nr. 10150, sowie eine Zusatzerklärung. Zur Dauer der Verpflichtung ist in den Verpflichtungserklärungen ausgeführt: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 19. August 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Auf das Formular ist aufgedruckt:
„Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26.09.2013 – Az. 391203-1-13-100- nicht die Haftung für Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4,6, Asylbewerberleitungsgesetz.“
Als Beruf des Klägers ist „Ingenieur“, als Arbeitgeber die „C1. GmbH“ angegeben. Ferner wurde „Wohnraum und Einkommen glaubhaft nachgewiesen“ auf die Verpflichtungserklärung aufgedruckt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers wurde vom Sachbearbeiters Q. der Ausländerbehörde C. in das zugehörige Feld als „glaubhaft gemacht“ angekreuzt.
In der Ausländerakte des Großvaters C. J1. des Klägers waren neben einer unterschriebenen Ausfertigung der Verpflichtungserklärung und der zugehörigen Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung eine Gehaltsabrechnung des Klägers vom Juli 2014 der C1. GmbH C2. über eine Bruttovergütung von 3050,- € beigefügt. Als auszuzahlender Nettobetrag wurde 1,930,92 € angegeben. In der Berechnung des Pfändungsfreibetrags wurde als pfändbarer Betrag 619,47 € ausgewiesen, da der Kläger keine Unterhaltsverpflichtungen für weitere Personen habe. Handschriftlich war vermerkt, dass die Differenz 880,93 € betrage bei einem Bedarf von 708,- €.
Die Ausländerbehörde erteilte daraufhin unter dem 21. August 2014 eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an die Großeltern. Als Gastgeberin wurde die Mutter des Klägers, Frau G. J. , wohnhaft in C., bezeichnet. Mit entsprechenden Visen des deutschen Generalkonsulats in Istanbul reisten die Großeltern am 24. September 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 29. Januar 2015 die Gewährung von politischem Asyl.
Mit Bescheiden vom 24. Juni 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Großeltern des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zu.
Am 4. August 2015 erhielten die Großeltern des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Unter dem 13. August 2015 beantragten sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, die rückwirkend zum 1. August 2015 bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger die Absicht mit, ihn zur Erstattung von an die Großeltern gezahlter Hilfen aus den Verpflichtungserklärungen in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben 10. April 2017 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass mit der Flüchtlingsanerkennung der Aufenthaltszweck der Großeltern im Sinne der Verpflichtungserklärungen gewechselt habe. Der Kläger hafte daher nicht mehr aus diesen.
Mit Bescheid vom 14. November 2017, zugestellt am 20. November 2017, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund der Verpflichtungserklärungen vom 19. August 2014 zur Erstattung der im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. August 2017 gewährten Hilfen in Höhe von 22.997,53 € und in Höhe der künftig noch zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet sei und forderte den Kläger zur Überweisung des Erstattungsbetrages auf. Dabei teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung nach wie vor gültig sei. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG habe sich der Aufenthaltszweck nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert. Eine abweichende Einzelfallentscheidung sei nicht gerechtfertigt, da die rechtlichen Erwägungen aus dem Rechtsanwaltsschreiben im Anhörungsverfahren nicht geteilt werden.
Am 12. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Er habe sich informiert und sei davon ausgegangen, nur bis zum erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens seiner Großeltern zu haften. Seine Auffassung sei durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunikation des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2015 noch bestärkt worden. Er sei der Auffassung gewesen, die Großeltern könnten nun nach der Anerkennung Sozialhilfe beantragen. Zudem sei der Wortlaut der Verpflichtungserklärungen nicht eindeutig. Auch im Jahr 2014 sei die Bedeutung des Aufenthaltszweckwechsels diskutiert worden. Die Beklagte habe den Kläger mangelhaft beraten. Die Mehrdeutigkeit der Verpflichtungserklärung gehe zu Lasten der Beklagten. Der Kläger beabsichtige, zu heiraten, sehe sich aber angesichts der Höhe der Rückforderungen daran gehindert.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Erstattungsbescheid insofern klarstellend geändert, als sie den Satzteil „und in der Höhe der künftig noch zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ gestrichen hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 in der geänderten Form vom 25. September 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den geänderten Bescheid hält die Beklagte für bestimmt und rechtmäßig. Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017,1 C 10/16. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung sei rechtlich irrelevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 in der Fassung vom 25. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris,
und damit im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab dem 9. November 2017 bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung.
Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid findet vorliegend keine Rechtsgrundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform - § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Dieses umfasst auch die Befugnis, die Erstattungsforderung per Verwaltungsakt festzusetzen,
vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.
Nach § 68a AufenthG ist zudem bestimmt, dass - wie vorliegend - für eine vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärung der Verpflichtungsgeber nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab Einreise des begünstigten Ausländers, zur Erstattung herangezogen werden darf.
Zwar liegen die Tatbestandvoraussetzungen des § 68 i.V.m. § 68 a AufenthG vor (s. unten 1.) Der Kläger ist also grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Der angefochtene Erstattungsbescheid ist hier im Einzelfall aber rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat (s. unten 2.).
1.
Es liegt eine formwirksame schriftliche Verpflichtungserklärung vor. Die Beklagte hat die öffentlichen Mittel für die Großeltern des Klägers erbracht und ist somit Inhaber des Erstattungsanspruchs geworden. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um gemäß SGB XII erbrachte Sozialleistungen, auf die sich die Verpflichtungserklärung ihrem Inhalt nach erstreckt. Schließlich liegt der Zeitraum der zu erstattenden Leistungen nach der Änderung des Bescheides am 25. September 2018 innerhalb der hier maßgeblichen 3-jährigen Haftungshöchstdauer. Forderungen für Kranken- und Pflegeleistungen bzw. entsprechende Versicherungsleistungen werden ebenfalls nicht erhoben.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen einen von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichenden, engeren Zweckbegriff verwendet hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der objektive Erklärungswert der auf dem Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne der vorformulierten Erklärung und in Anwendung der Regelungen in § 7 AufenthG erst dann eintritt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Titel des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG wie auch diejenige nach § 25 Abs. 2 AufenthG unter dem Titel „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ geregelt sind, findet bei einem Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein solcher maßgeblicher Wechsel nicht statt, die Haftung bleibt bestehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - . BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris Rn 29.
Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf,
BVerwG, Urteil vom 24. November 1998,- 1 C 33.97- ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2017, 18 A1197/16, veröffentlicht in juris.
Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung sind durch Auslegung zu ermitteln. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll,
so BVerwG, Nichtzulassungsbeschluss vom 18. April 2018, - 1 C 6/28 – zitiert nach juris unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ,8.
Maßgeblich für den Haftungsumfang ist danach in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Der Inhalt der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgeblich ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger - hier also die Ausländerbehörde - bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte.
Nach den objektiv erkennbaren Umständen hat der Kläger der Verpflichtungserklärung keinen vom objektiven Erklärungswert abweichenden Erklärungsinhalt beigemessen. Jedenfalls war ein solcher für die die Willenserklärung empfangende Ausländerbehörde nicht erkennbar. Zwar trägt der Kläger vor, dass er von der Ausländerbehörde der Stadt Bonn fehlerhaft beraten worden sei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er hingegen, dass er den Ausführungen seiner Mutter vertraut habe. Ob diese sich bei der Ausländerbehörde Bonn erkundigt habe, wisse er nicht. Er selbst habe sich in Niedersachsen, wo er arbeite, in der syrischen Gemeinde erkundigt. So sei er zu der Auffassung gelangt, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung mit der Anerkennung als Flüchtling ende. Ob er noch bei Abgabe der Verpflichtungserklärung mit dem Beamten über die Haftung gesprochen habe, erinnere er nicht, er wisse aber noch, dass er für seinen Onkel keine Verpflichtungserklärung habe abgeben können, weil er dafür nach Auffassung des Ausländeramtes nicht leistungsfähig gewesen sei.
Aus dem Vorstehenden lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger der Verpflichtungserklärung einen abweichenden Erklärungsinhalt beimaß und dieses der Ausländerbehörde auch erkennbar war.
2.
Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind jedenfalls rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat. Damit ist der Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO.
In diesem Fall bestand Anlass für eine Ermessensprüfung, weil der Kläger schon bei Eingehung der Verpflichtungserklärungen nicht leistungsfähig war.
Der Vorschrift des § 68 AufenthG ist zwar nicht zu entnehmen, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranziehen muss oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann. Der Staat ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gebots der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushalte allerdings in der Regel verpflichtet, ihm zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, ohne dass dahingehende Ermessenserwägungen anzustellen wären. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufnahmeerlasses einschließlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
Die erstattungsberechtigte Stelle hat allerdings bei atypischen Gegebenheiten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit im Einzelfall im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris
Zwar hat der Kläger laut Verpflichtungserklärung erklärt, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war aber nach Auffassung der Kammer von der Ausländerbehörde bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zu Unrecht angenommen worden. Dieser Umstand wäre der Beklagten bei Beiziehung der Ausländerakten deutlich geworden und hätten zur Annahme eines atypischen Falles führen müssen.
Die von der Ausländerbehörde angestellte Überprüfungsberechnung, mit der sie zu der Bewertung kam, der Kläger sei zur Übernahme der Verpflichtungen finanziell in der Lage, ist nicht tragfähig. Zwar entspricht sie den in der Aufnahmeanordnung vom 26. September 2013 gegebenen Beispielen, hier insbesondere Beispiel 1, in dem bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit vom „Mindesteinkommen“ ausgegangen wurde. Mit „Mindesteinkommen“ ist offensichtlich der Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO gemeint, ohne Berücksichtigung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO. Dieser Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO betrug vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 für eine Person ohne Unterhaltspflichten 1049,99 € monatlich, ist also betragsmäßig mit dem im Aufnahmeerlass bezeichneten Mindestfreibetrag identisch. Nach der Berechnungsmethode gemäß Beispiel 1 des Aufnahmeerlasses hätte der Kläger 880,93 € monatlich zur Verfügung, so dass er den monatlichen Regelbedarfssatz nach AsylblG 2014 für zwei Ehepartner von 652 €, angenommen wurden hier fälschlich die Sätze von 2013 und von zwei Alleinstehenden in Höhe von 708 €, hätte tragen können.
Im textlichen Teil des Aufnahmeerlass ist im Widerspruch zu den Beispielen dargelegt, dass bei der Bonitätsprüfung in der Regel die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle der Anlage zu §850c III ZPO) zuzüglich der jeweiligen Regelbedarfsstufe nach dem AsylbLG zugrunde zu legen seien. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass der öffentlichen Hand nach Auffassung des Erlassgebers – zeitlich bis zum nicht absehbaren Ende des humanitären Aufenthalts des einreisenden Syrers begrenzt – auch Teile des unpfändbaren Einkommens des Verpflichtungsgebers zur Verfügung stehen sollten. Im vorliegenden Fall betrug das unpfändbare Einkommen, das von der Ausländerbehörde bei der Überprüfung der Bonität auch korrekt ermittelt wurde, 1311,45 €. Pfändbar waren demnach nur 619,47 € monatlich. Dieser Betrag reichte zur Deckung des Regelbedarfs der einreisenden Großeltern selbst nach den gegenüber dem SGB XII geringeren Sätzen nach dem AsylblG nicht aus.
Eine solche Berechnung wie hier vorgenommen würde den Kläger möglicherweise selbst zu einem Berechtigten für ergänzende Leistungen nach §§ 11 b SGB II machen und damit die Allgemeinheit belasten. Sie steht im Widerspruch zum Ziel der Aufnahmeanordnung, die Sozialkassen nicht oder nicht vollständig mit dem humanitären Aufenthalt des Ausländers zu belasten.
Somit war offenkundig, dass der Kläger von Anfang an nicht in dem geltend gemachten Umfang leistungsfähig war.
Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht durch eine Nachholung von Ermessenserwägungen geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. Die Beklagte hat erklärt, dass der Erstattungsbescheid nicht auf einer Ermessensausübung beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Das Gericht weicht im vorliegenden Fall nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
22.997,53 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.