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Verwaltungsgericht Köln·4 L 654/14·02.07.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei Denkmalschutz abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtDenkmalschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser in der Nähe einer denkmalgeschützten Kirche. Das VG Köln lehnt den Eilantrag ab. Es stellt fest, dass nach § 212a Abs. 1 BauGB die Anfechtungsklage Dritter keine aufschiebende Wirkung hat und die Interessenabwägung zugunsten der Baugenehmigungsinhaberin ausfällt; mögliche kurzfristige Beeinträchtigungen des Denkmals wiegen gegenüber den Nachteilen für die Bauherrin geringer.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung wegen nachteiliger Interessenabwägung und § 212a Abs.1 BauGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die auch gesetzliche Regelungen zur Wirkung der Anfechtungsklage berücksichtigt.

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§ 212a Abs. 1 BauGB führt dazu, dass die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat und dieses gesetzliche Wertung in die Interessenabwägung einfließt.

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Das subjektiv-öffentliche Abwehrrecht des Denkmaleigentümers steht zwar zu, reicht für die Anordnung einstweiliger Abwehrmaßnahmen jedoch nur aus, wenn die zu erwartenden, nicht bloß temporären oder reversible Beeinträchtigungen das Interesse des Genehmigungsinhabers an Durchführung des Vorhabens überwiegen.

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Bei der Interessenabwägung sind das Interesse des Genehmigungsinhabers an rascher Ausnutzung der Genehmigung, die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen und das Rückbaurisiko nach verwaltungsrechtlicher Regelung zu gewichten; kurzfristige Beeinträchtigungen des Denkmals können gegenüber diesen Interessen zurücktreten.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW§ 212a Abs. 1 BauGB§ 50 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 1241/14) gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in Königswinter-Stieldorf, Gemarkung P.           , Flur 0, Flurstücke 000 und 000, B.    Q.---straße , anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Kirche St. N.         möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

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Vgl. zur grds. Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts des Denkmaleigentümers gegenüber (Bau-)Vorhaben in der engeren Umgebung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 58; VG Köln, Urteile vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris, Rn. 51, und vom 31.01.2012 – 4 K 156/11 –, juris, Rn. 32, und – 4 K 3691/11 –, juris, Rn. 33.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, weil das in Rede stehende Bauvorhaben das Erscheinungsbild der Kirche St. N.         – entgegen der Stellungnahmen des in besonderem Maße fachkundigen Beigeladenen zu 2. – im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW offensichtlich erheblich beeinträchtigt, kann nach Auswertung aller beigezogenen Verwaltungsvorgänge und unter Würdigung der Erörterungen im Termin am 2. Juli 2014 nicht festgestellt werden. Umgekehrt spricht danach viel, wenn nicht alles für den Misserfolg der Klage. Aber selbst unter der Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. können insoweit zum einen die gesetzliche Interessenbewertung des § 212a Abs. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat. Einzubeziehen in die Interessenabwägung sind im vorliegenden Baunachbarstreit zum anderen das auf der Hand liegende Interesse der Beigeladenen zu 1. an einer möglichst baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung sowie der Umstand, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin es der Beigeladenen zu 1. nicht ermöglicht, „vollendete Tatsachen“ zu schaffen. Die Beigeladene zu 1. trägt vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 50 VwVfG NRW das Risiko, die ausgeführten Baumaßnahmen rückgängig machen zu müssen, falls sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen entgegenstehender Vorschriften des Denkmalrechts herausstellen sollte. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die die Antragstellerin in einem solchen Fall hinzunehmen hätte, nämlich die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des in ihrem Eigentum stehenden Denkmals und die daraus möglicherweise folgende Herabsetzung des Denkmalwertes für die Zeit bis zum Rückbau der beeinträchtigenden Bausubstanz, angesichts der auf Generationen angelegten denkmalrechtlichen Unterschutzstellung eher gering. Der der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin abverlangte höhere Erhaltungsaufwand, der letztlich für die Bejahung der drittschützenden Wirkung der Vorschriften zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz ausschlaggebend ist, ginge – da auf die Zukunft gerichtet – durch eine kurzfristige Beeinträchtigung in der hier allenfalls zu erwartenden Form nicht verloren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2010 – 10 B 1118/10 –.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht die Hälfte des im Hauptsachverfahren anzusetzenden Streitwerts von 7.500 Euro (vgl. dazu Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zugrunde gelegt.