Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in einem BAMF-Bescheid vom 17.01.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Anspruch und sah überwiegende private Interessen. Entscheidend war, dass es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens nach §33 AsylG fehlte. Die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist geboten, wenn bei summarischer Prüfung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt und Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen.
Die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach §33 Abs.2 Nr.1 AsylG tritt ein, wenn der Ausländer der Ladung zur persönlichen Anhörung nicht Folge leistet.
Bei anwaltlicher Vertretung ist die Ladung zur Anhörung wirksam, wenn der Prozessbevollmächtigte Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat; es kommt auf die Kenntnis des Rechtsanwalts an.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über die nach §33 Abs.1 und Abs.4 AsylG eintretenden Rechtsfolgen des Nichtbetreibens kann die Rechtswidrigkeit einer Einstellungs- oder Zurückweisungsentscheidung begründen.
Wurde ein Asylverfahren nach §33 Abs.5 AsylG bereits wiederaufgenommen, ist ein erneuter Wiederaufnahmeantrag nach Satz 2 ausgeschlossen; die erneute Prüfung eines Asylantrags ist dann nur unter den Voraussetzungen eines Asylfolgeantrags möglich.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 759/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 759/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller verfügt insbesondere über ein Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der erstmaligen Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn in der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt eine einfachere und ebenso effektive Möglichkeit zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles (Fortführung des vom Bundesamt zunächst eingestellten Verfahrens und Verhinderung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen).
VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 4 L 2650/17.A –, juris.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine zweite Einstellung. Bei dieser kann der Antragsteller nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verwiesen werden.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob etwas anderes gilt, wenn die erste Einstellung des Verfahrens rechtswidrig erfolgt ist.
Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 4 L 2650/17.A –, juris, Rn. 14.
Entsprechendes macht der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht geltend.
Das Asylverfahren ist nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag (Wiederaufnahmeantrag bzw. Asylantrag nach Satz 2 bzw. 4) als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Der Antragsteller kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen, die für die Stellung eines Asylfolgeantrags gelten, die erneute Prüfung eines Asylbegehrens verlangen.
VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 – W 5 S 17.31216 –, juris, Rn. 19 m.w.N.
Der Antrag ist auch begründet.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Januar 2018, denn es spricht Einiges dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist.
Vorliegend ist der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben erfüllt, weil der Antragsteller der Ladung zur persönlichen Anhörung nicht Folge geleistet hat. Der anwaltlich vertretene Antragsteller war entgegen seinem Vortrag auch unabhängig davon ordnungsgemäß zur Anhörung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin von der Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass sein Rechtsanwalt Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.
Der Antragsteller wurde jedoch nicht ordnungsgemäß über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens belehrt, § 33 Abs. 4 AsylG. Ihm ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes lediglich eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten im Folgeantragsverfahren ausgehändigt worden, obwohl das Bundesamt in der Sache von einem Fortführungsantrag des Antragstellers gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ausging (vgl. Beiakte, Bl. 46). In dem Merkblatt „Belehrung für Folgeantragsteller über Mitwirkungspflichten, Allgemeine Verfahrenshinweise“ (Beiakte, Bl. 10 ff.), das dem Antragsteller am 21. Dezember 2017 ausgehändigt wurde, findet sich auf Seite 2 des Formblatts die Belehrung darüber, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn der Antragsteller zu diesem Termin nicht erscheint, ohne seine Hinderungsgründe dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Eine Belehrung über die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfolgte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Das Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Januar 2018 über die Ladung zur Anhörung enthält keinen Hinweis auf die vorgenannten Vorschriften. Es erfolgt wiederum die auf eine Folgeantragstellung abgestimmte Belehrung, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins zur Anhörung über den Antrag ohne persönliche Befragung nach Aktenlage entschieden werden kann (Beiakte, Bl. 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.