Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen Einholung einer Expertise der Conterganstiftung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Einholung einer Expertise zur historischen Aufarbeitung durch die Conterganstiftung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil dem Antragsteller Antragsbefugnis und das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Eine unmittelbare Betroffenheit durch das Vergabeverfahren oder ein Kausalzusammenhang zu seinen Leistungsansprüchen wurde nicht dargetan.
Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag mangels Antragsbefugnis und fehlendem Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO ist Antragsbefugnis erforderlich; sie fehlt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt sein könnte.
Fehlt die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und ein Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Maßnahme und geltend gemachten Ansprüchen, begründet dies keine rechtliche Betroffenheit und damit keine Antragsbefugnis.
Ein Rechtsschutzinteresse im vorläufigen Rechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller sein Begehren zuvor bei der zuständigen Behörde erfolglos vorgetragen hat; von der behördlichen Vorbefassung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Antragsteller nicht in eigenen Rechten betroffen ist; Art. 3 GG gewährt keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht".
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 484/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Expertise zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen auf der Basis des durchgeführten Vergabeverfahrens einzuholen,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig.
1. Dem Antragsteller fehlt die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Ausschreibung und Finanzierung der Expertise zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen (im Folgenden: Expertise) in eigenen Rechten verletzt sein könnte.
Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Vergabe des Auftrags zur Erstellung der Expertise kann von vornherein nicht berührt sein. Denn er hat auf die Ausschreibung der Expertise schon kein Angebot abgegeben.
Eine Verletzung in eigenen Rechten kann der Antragsteller auch nicht darauf stützen, dass er als Leistungsempfänger der Conterganstiftung einen Anspruch auf rechtmäßige Verwendung der Mittel habe, die nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) den Leistungsempfängern direkt durch eine monatliche Rente und Sonderzahlungen oder indirekt durch Forschungs- und Erprobungsvorhaben, die der gesellschaftlichen Teilhabe oder der Linderung der Spätfolgen der Geschädigten dienen, zukommen. Es fehlt an einer Kausalität zwischen der angefochtenen Maßnahme (Einholung der Expertise) und den geltend gemachten eigenen Rechten des Antragstellers als Leistungsempfänger der Conterganstiftung. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die – nach Ansicht des Antragstellers mit dem Stiftungszweck unvereinbare – Einholung der Expertise Auswirkungen auf gegenwärtige oder künftige Leistungen an den Antragsteller haben könnte. Die Mittel für die Expertise entstammen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 138 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) dem Abschnitt III ihres Vermögensstocks und sind sowohl im Haushaltsplan als auch im Vergabeplan vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der Mittel für die Expertise Auswirkungen auf (direkte) Leistungen an den Antragsteller nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ContStifG haben, bestehen nicht. Gleiches gilt im Hinblick auf (indirekte) Förderungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 1 ContStifG. Auf diese besteht nach Absatz 3 der Vorschrift kraft Gesetzes kein Anspruch.
Ferner wendet der Antragsteller vergeblich ein, dass die Antragsgegnerin den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und dieselben Prinzipien, die nach dem ContStifG in seinem Fall gälten, auf ihr eigenes Handeln anwenden müsse. Insoweit verweist er erfolglos darauf, dass die von der Antragsgegnerin für die von ihm gewünschte Versendung eines Rundschreibens an eine bestimmte Gruppe von Thalidomidgeschädigten angenommene Überschreitung des Stiftungszwecks erst recht bei der beabsichtigten Einholung der Expertise vorliege. Er reklamiert damit eine Gleichbehandlung für eine Maßnahme in Form der Einholung der Expertise, die ihn mangels eigener Teilnahme an der Ausschreibung und in Ermangelung sonstiger Betroffenheit nicht tangiert (s. o.). Soweit der Antragsteller nach seinem Vortrag offenbar beide Entscheidungen der Antragsgegnerin – die Ablehnung der Rundschreibenversendung und die Einholung der Expertise – für rechtswidrig hält, vermittelt zudem der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen war es dem Antragsteller in Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf Weiterleitung des Rundschreibens unbenommen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und dabei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 GG geltend zu machen. Jedoch hat er auf den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2021 keine Klage erhoben.
2. Darüber hinaus fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt voraus, dass der Antragsteller vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung bei Gericht sein Begehren bei der Antragsgegnerin erfolglos angebracht hat. Daran fehlt es hier, worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsverhältnisses zum Antragsteller hingewiesen hat. Dieser hat es versäumt, eine Unterlassung oder zumindest vorläufige Aussetzung des Vergabeverfahrens zur Expertise zunächst bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Es liegt auch kein Grund vor, von dem Erfordernis einer behördlichen Vorbefassung ausnahmsweise abzusehen.
Vgl. zu diesem Erfordernis bei Anträgen nach § 123 VwGO und zu etwaigen Ausnahmen Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 70 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung wurde nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der hälftige Auffangwert in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.