Abgelehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und Streitwertfestsetzung (5.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz, der Beschluss verweist in den Gründen auf das am selben Tag ergangene Hauptsacheurteil (4 K 1161/14) und lehnt den Antrag ab. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Der Streitwert für das Einstweilsverfahren wird nach §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt, eine Reduzierung unterbleibt, weil die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache suchten.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwerts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kann unterbleiben, wenn das Begehren auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung trifft derjenige, dessen Antrag abgewiesen wird; in der Regel trägt der gescheiterte Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Das Verwaltungsgericht kann in der Begründung eines Beschlusses auf die Ausführungen eines am selben Tage ergangenen Hauptsacheurteils Bezug nehmen, soweit dies zur Entscheidungsfindung dient.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 499/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Wegen der Gründe zu Ziffer 1. des Beschlusses wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 4 K 1161/14 Bezug genommen.
Ziffer 2. des Beschlusses beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.