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Verwaltungsgericht Köln·4 L 526/14·02.04.2014

Abgelehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz und Streitwertfestsetzung (5.000 €)

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz, der Beschluss verweist in den Gründen auf das am selben Tag ergangene Hauptsacheurteil (4 K 1161/14) und lehnt den Antrag ab. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Der Streitwert für das Einstweilsverfahren wird nach §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt, eine Reduzierung unterbleibt, weil die Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache suchten.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

2

Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwerts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren kann unterbleiben, wenn das Begehren auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

3

Die Kostenentscheidung trifft derjenige, dessen Antrag abgewiesen wird; in der Regel trägt der gescheiterte Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

4

Das Verwaltungsgericht kann in der Begründung eines Beschlusses auf die Ausführungen eines am selben Tage ergangenen Hauptsacheurteils Bezug nehmen, soweit dies zur Entscheidungsfindung dient.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 499/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Wegen der Gründe zu Ziffer 1. des Beschlusses wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 4 K 1161/14 Bezug genommen.

3

Ziffer 2. des Beschlusses beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren angesetzten Auffangstreitwertes für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer abgesehen, da das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.