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Verwaltungsgericht Köln·4 L 470/16.A·15.03.2016

Antrag auf Aussetzung der Abschiebungsandrohung wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und folgt der ausführlichen Begründung des Bundesamtes. Besonderes Gewicht hatte die Identitätsfrage; die bloße Verwendung eines Alias im Adressfeld begründet keine Rechtswidrigkeit. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wird die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

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Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die Frage der Offensichtlichkeit erschöpfend zu prüfen und darf nicht bei einer rein summarischen Überprüfung verweilen.

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Dass ein Bescheid im Adressfeld einen Alias statt des aktuellen Namens führt, begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, wenn der Bescheid die vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalte aufgreift und diesen erreicht hat.

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Die Angabe falscher Identität kann einen Ablehnungsgrund nach § 30 Abs. 3 AsylG darstellen; das Unterlassen der Mitteilung der tatsächlichen Namensänderung und widersprüchliche Vortragshandlungen können die Rechtmäßigkeit der Entscheidung stützen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ Art. 16a Abs. 4 GG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 30 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1369/16.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 5) anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. In analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl im Bescheid der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Name des Antragstellers steht, sondern derjenige, unter welchem dieser seinen Asylantrag ursprünglich gestellt hat, nämlich I.    T.     I1.      . Denn aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Antragsteller tatsächlicher Adressat des angegriffenen Bescheids und somit möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Hat das Bundesamt den Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wird die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand der Prüfung ist dabei auch die Einschätzung des Bundesamtes, das Schutzgesuch des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris.

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Die Frage der Offensichtlichkeit muss das Verwaltungsgericht dabei erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris.

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Gemessen hieran hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung keinen Erfolg. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass das Bundesamt zu Recht den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und mangels Abschiebungsverboten die Abschiebung nach Indien angedroht hat. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Es folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Februar 2016, die eingehend und überzeugend sind und denen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten ist.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Bescheid im Adressfeld allein den Alias-Namen des Antragstellers aufführt. Der Bescheid richtet sich eindeutig an die Person des Antragstellers, denn er gibt den vom Antragsteller im Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt wieder und greift diesen auf. Des Weiteren verhält sich der Antragsteller widersprüchlich, wenn er einerseits vorträgt, dass es im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine Person namens „I.    T.     I1.      “ nicht mehr gegeben habe, andererseits gegen eben diesen Bescheid gerichtlich vorgeht. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen der Anhörung lediglich darauf hingewiesen, bei der Antragstellung einen falschen Namen angegeben zu haben. Er hat es jedoch ausweislich der Anhörungsniederschrift versäumt, seinen wahren Namen zu nennen. Schließlich ist im Gegensatz zum nicht durch Unterlagen belegten Vortrag des Antragstellers dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen, dass ihr vor der Entscheidung über den Asylantrag Mitteilung von der Namensänderung gemacht worden sei. Daher musste sie davon ausgehen, dass der Name des Antragstellers I.    T.     I1.      laute. Da sämtliche an diesen adressierte Post, unter anderem der angegriffene Bescheid, den Antragsteller erreicht hat, hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, an der Richtigkeit des Namens zu zweifeln.

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Schließlich weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Angabe einer falschen Identität ein weiterer Grund i.S.d. § 30 Abs. 3 AsylG sein kann, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).