Antrag auf einstweilige Eintragung ins Wählerverzeichnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl am 23.2.2025. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil für unmittelbar wahlverfahrensbezogene Entscheidungen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist und vorrangig die Rechtsbehelfe nach BWahlG/BWO gelten. Zudem bestand die Möglichkeit, einen Wahlschein nach §25 Abs.2 Nr.1 BWO zu beantragen; ein glaubhaft gemachter Hinderungsgrund lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis abgewiesen; Verweis auf fehlenden Rechtsweg und auf Möglichkeit des Wahlscheinantrags
Abstrakte Rechtssätze
Für unmittelbar das Wahlverfahren betreffende Entscheidungen (etwa Eintragung in das Wählerverzeichnis) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht eröffnet; maßgeblich sind die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie das Wahlprüfungsverfahren (§49 BWahlG).
Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Wahlrechts ist nur zu gewähren, wenn keine zumutbaren und effektiven gesetzlichen Ersatzwege bestehen; die Möglichkeit der Ausstellung eines Wahlscheins nach §25 Abs.2 Nr.1 BWO kann die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen unterbliebener Eintragung in das Wählerverzeichnis setzt darlegungs- und glaubhaft zu machende Umstände voraus, aus denen sich ein ohne Verschulden eingetretenes Hinderungsereignis ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Verfahren folgt der unterlegenen Partei nach §154 Abs.1 VwGO.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 160/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 einzutragen,
hat keinen Erfolg.
Mit seinem Antrag will der Antragsteller sicherstellen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann. Für unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen und Maßnahmen, wie hier die Eintragung in das Wählerverzeichnis, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Zulässig sind allein die im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) vorgesehenen Rechtsbehelfe und das (nachgelagerte) Wahlprüfungsverfahren (vgl. § 49 BWahlG). Ungeachtet dessen bedarf der Antragsteller – sein Vorbringen als zutreffend unterstellt – aber auch keiner einstweiligen Anordnung. Wenn der Antragsteller – wie von ihm vorgetragen – ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 18 Abs. 1 BWO zu stellen, ist er im Übrigen darauf zu verweisen, nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BWO die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen, mit dem er an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 teilnehmen könnte. Einen solchen, gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BWO noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr möglichen Antrag hat der Antragsteller jedoch nach eigenem Vorbringen bislang nicht gestellt. Hinderungsgründe sind weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.