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Verwaltungsgericht Köln·4 L 3258/25·03.12.2025

Eilantrag auf Auskunft über Raumzuweisungen an Ratsmitglieder abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung Auskunft über die Zuweisung von Büroräumen an Ratsfraktionen und Ratsmitglieder. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei überwiegender Erfolgsaussicht und drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen gerechtfertigt. Subjektive Beeinträchtigungen einzelner Ratsmitglieder begründen regelmäßig keine objektive Dringlichkeit.

Ausgang: Eilantrag auf Auskunft über Raumzuweisungen an Ratsmitglieder mangels glaubhaftgemachtem Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die Glaubhaftmachung sowohl des materiellen Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes voraus.

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Soweit ein Eilverfahren die vollständige Erfüllung eines Auskunftsbegehrens vorwegnimmt, ist dies nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst nicht wiedergutzumachende Nachteile zu befürchten sind.

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Für den Anordnungsgrund kommt es nicht auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers, sondern auf die objektive Notwendigkeit der Maßnahme im Interesse der Körperschaft an.

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Die bloße Nichtzuweisung eines Büros an ein Ratsmitglied begründet nur dann einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Vorbereitung auf Ratsaufgaben in einer nicht hinnehmbaren, nicht kurzfristig ausgleichbaren Weise beeinträchtigt ist.

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Bei Auskunftsbegehren, die sich teilweise auf vergangene Verteilungszeiträume beziehen, fehlt regelmäßig die besondere Dringlichkeit einer vorgezogenen Informationsgewährung.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten:

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1. Welche Büroräume hat die Antragsgegnerin den Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelstadtverordneten in der vergangenen Ratsperiode 2020–2025 im Alten Rathaus zur Verfügung gestellt?

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2. Welche Büroräume stehen den Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelstadtverordneten derzeit zur Verfügung?,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Geht es wie hier, weil der Antragsteller um die vollständige Erfüllung seines Auskunftsbegehrens nachsucht, nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.

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Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Die beantragten Auskünfte begehrt der Antragssteller ausweislich der Antragsbegründung zur Durchsetzung seines Rechts auf Überlassung eines Büros sowie der diesbezüglichen Kontrolle der Verwaltung. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die unterbliebene Zuweisung eines Büroraumes für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in nicht hinnehmbarer Weise in seiner Vorbereitung auf Ratssitzungen eingeschränkt würde. Es ist dem einzelnen Ratsmitglied regelmäßig möglich und ohne weiteres zumutbar, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Vorgänge zu Hause zu bearbeiten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Köln, Beschlüsse vom 8. Juni 2018 – 4 L 252/18 –, juris, Rn. 13 und vom 12. Februar 2015 – 4 L 1814/14 –, juris, Rn. 9 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 – 12 K 3635/09 –, juris, Rn. 70 ff.

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Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Dringlichkeit einer lediglich vorgelagerten Informationserteilung durch die Antragsgegnerin erst recht nicht anzunehmen, zumal sich ein Teil der vom Antragsteller begehrten Auskünfte (Frage zu 1.) auf die Verteilung von Räumen in der vergangenen Ratsperiode bezieht.

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Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es für den Anordnungsgrund in einem Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 4 L 252/18 –, juris, Rn. 34.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.