Verwaltungsgerichtliche Unzulässigkeit der Anfechtung einer Tagesordnungserweiterung durch Stadtverband
KI-Zusammenfassung
Ein Stadtverband beantragte die gerichtliche Überprüfung der Erweiterung der Tagesordnung einer Ratssitzung. Das VG Köln stellte fest, dass der Verband nicht antragsbefugt ist; grundsätzlich kommen nur Ratsmitglieder oder Fraktionen als Antragsteller in Betracht. Zudem fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zunächst die Einwirkungsmöglichkeiten in der Ratssitzung nach Geschäftsordnung und Gemeindeordnung auszuschöpfen sind. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag des Stadtverbands mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Stadtverband ist nicht ohne Weiteres antragsbefugt, eine gerichtliche Überprüfung einer Erweiterung der Ratstagsordnung zu betreiben; grundsätzlich sind Ratsmitglieder oder ggf. Ratsfraktionen antragsbefugt.
Bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung oder Erweiterung der Tagesordnung einer Gemeinde ist vorrangig zu prüfen, ob innerparlamentarische Einwirkungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden; solange diese nicht genutzt sind, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen.
Die Auslegung der Geschäftsordnung der Gemeinde i.V.m. der Gemeindeordnung kann die Zulässigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes dahingehend begrenzen, dass das Verwaltungsgericht vor Inanspruchnahme innerer Verfahrenswege nicht tätig wird.
Fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen; die Kostenfolge trifft den Antragssteller.
Tenor
1. Der Antrag wird mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt.Der Antragsteller ist als Stadtverband schon nicht antragsbefugt. Befugt sein können grundsätzlich nur Ratsmitglieder, ggf. Ratsfraktionen. Im Übrigen richtet sich die im Streit stehende Erweiterung der Tagesordnung nach § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt Brühl vom 5. März 2018 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Regelungen lassen keinen Raum für Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht, bevor nicht die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Tagesordnung in der Ratssitzung selbst ausgeschöpft sind.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Tenor zu 1. soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.