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Verwaltungsgericht Köln·4 L 253/24·13.02.2024

Einstweilige Anordnung: Überlassung des Bürgerhauses für Veranstaltung „Q. R.“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Überlassung von Saal, Foyer und Küche des Bürgerhauses zur Durchführung einer Veranstaltung am 16. Februar 2024. Streitfrage ist, ob die Antragsgegnerin die Räume trotz Benutzungsordnung und bisheriger Vergabepraxis verweigern darf. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt, weil die Benutzungsordnung die Auswärtigen zulässt, der Antragsteller bereits 2022 Räume erhalten hatte und keine durchgreifenden sachlichen Gründe für eine Verweigerung ersichtlich sind. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf Überlassung des Bürgerhauses für Veranstaltung am 16.2.2024 stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Überlassung kommunaler Räume ist zu erlassen, wenn die Benutzungsordnung die Überlassung erlaubt, die bisherige Vergabepraxis die Inanspruchnahme stützt und keine durchgreifenden sachlichen Gründe gegen die Überlassung vorliegen.

2

Die Widmung einer Einrichtung und eine bisherige Praxis der Behörde können gegenüber einzelnen Antragstellern einen Anspruch auf Überlassung begründen, soweit keine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dargelegt wird.

3

Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren genügen allgemeine Verwaltungsbelange ohne konkrete, substantiiert dargelegte Gefährdungs- oder Störungsrisiken nicht regelmäßig zur Verweigerung einer Überlassungspflicht.

4

Die unterliegende Behörde trägt in der Regel die Kosten des Eilverfahrens, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 144/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung    verpflichtet, dem Antragsteller Saal, Foyer und Küche des    Bürgerhauses der Antragsgegnerin, F.-straße 0, 00000 L., zur    Durchführung der Veranstaltung „Q. R.“ des Antragstellers am    16. Februar 2024 in der Zeit von 16 Uhr bis 23 Uhr nach den    üblicherweise für die Vergabe geltenden Bestimmungen   (Benutzungsordnung, Entgeltordnung, Hausordnung und Richtlinien für    die Ausschmückung von Räumen bei Veranstaltungen im Bürgerhaus)    zur Verfügung zu stellen.    Das Bürgerhaus in L. kann für sonstige Zwecke und Zusammenkünfte    jeglicher Art ausnahmsweise auch Auswärtigen zur Verfügung gestellt    werden (§ 1 der Benutzungsordnung). Dieser Widmung entsprechend    hat die Antragsgegnerin das Bürgerhaus jedenfalls im Mai 2022 dem    Antragsteller schon einmal überlassen. Eine Änderung dieser    Vergabepraxis vor dem aktuell streitigen Antrag des Antragstellers auf    Überlassung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im    Übrigen fehlt es an durchgreifenden sachlichen Gründen, das    Bürgerhaus nicht zur Verfügung zu stellen.    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

3

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

4

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

5

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

6

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

9

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

10

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.