Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO abgelehnt mangels Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vor Klageerhebung einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO. Das Gericht prüfte, ob Anordnungsanspruch und insbesondere der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Die Eilbedürftigkeit wurde nicht substantiiert dargelegt (u.a. trotz einer Ratssitzung am 7.4.2025), sodass der Antrag unbegründet abgewiesen wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §123 VwGO abgewiesen mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO setzt die glaubhaft gemachten Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes voraus; beides ist vom Antragsteller darzulegen.
Für Regelungsanordnungen ist die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung glaubhaft zu machen, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Die bloße Behauptung eines drohenden Nachteils ohne substantiierte Darlegung konkreter, zeitlich relevanter Umstände genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit.
Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert ist nach GKG, dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache zu bemessen, wobei das Gericht im Eilverfahren von einer Reduzierung des Streitwerts absehen kann.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass angesichts der vor fast einem halben Jahr durchgeführten Ratssitzung am 7. April 2025 eine besondere Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.