Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Anordnungsgrund und Dringlichkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte vor Klageerhebung einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da weder Anordnungsanspruch noch insbesondere der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Es fehlte an einer besonderen Dringlichkeit, obwohl die maßgebliche Ratssitzung bereits fast anderthalb Jahre zurücklag. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und fehlender Dringlichkeit abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist anzuwenden.
Eine Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird; eine Regelungsanordnung ist nur zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich, wenn damit wesentliche Nachteile abgewendet, drohende Gewalt verhindert oder aus sonstigen Gründen eine sofortige Regelung nötig ist.
Fehlt es an der für Eilmaßnahmen erforderlichen besonderen Dringlichkeit (etwa weil das maßgebliche Ereignis bereits längere Zeit zurückliegt), ist der Anordnungsgrund regelmäßig nicht glaubhaft gemacht und der Eilantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; schlägt ein Antrag fehl, kann das Gericht die Kosten dem Antragsteller auferlegen.
Der Streitwert im Eilverfahren bemisst sich nach §§ 52, 53 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; bei beantragter Vorwegnahme der Hauptsache kann das Gericht auf eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren verzichten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass angesichts der vor fast eineinhalb Jahren durchgeführten Ratssitzung am 8. April 2024 eine besondere Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.