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Verwaltungsgericht Köln·4 L 204/15·21.04.2015

Eilantrag auf vorläufigen Ausschluss eines Ratsmitglieds abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtWahlrecht (Kommunalwahlrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Ausschluss des gewählten Ratsmitglieds C. aus der aktiven Ratstätigkeit bis zur Unanfechtbarkeit der Ratsentscheidung oder zur gerichtlichen Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil eine vorläufige gerichtliche Wahlprüfung im Wege der §123 VwGO grundsätzlich nicht möglich ist. Allein §§ 40 Abs.4, 41 Abs.2 KWahlG ermöglichen eine solche vorläufige Maßnahme und nur für die dort genannten Antragsteller. Der Antragsteller war nicht antragsberechtigt; die Kosten trägt er.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufigen Ausschluss des Ratsmitglieds abgewiesen; vorläufige Wahlprüfung nach §123 VwGO unzulässig, Antragsteller nicht antragsberechtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige gerichtliche Wahlprüfung in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zur vorläufigen Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen Wahlprüfungsentscheidung grundsätzlich nicht möglich.

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Die vorläufige Aussetzung oder der vorläufige Ausschluss eines gewählten Ratsmitglieds kann nur nach §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG erfolgen; diese Vorschriften räumen die Möglichkeit entweder dem Rat (qualifizierte Mehrheit) oder dem Verwaltungsgericht auf Antrag der dort genannten Berechtigten ein.

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Anträge auf vorläufige Maßnahmen nach §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG sind nur von dem in den Normen genannten Personenkreis (z. B. qualifizierte Mehrheit des Rates oder die dort genannten Vertreter/Aufsichtsbehörde) zulässig; ein außenstehender Antragsteller ist nicht antragsbefugt.

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Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert in Kommunalwahlverfahren ist nach dem Streitwertkatalog zu bemessen und kann wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens reduziert werden.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 4 KWahlG§ 123 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 573/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festge-

    setzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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Herrn V.   C.       bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin respektive bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der aktiven Arbeit des Rates der Antragsgegnerin und seiner Ausschüsse i.S.v. § 40 Abs. 4 KWahlG auszuschließen,

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hat keinen Erfolg.

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Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag den vorläufigen Ausschluss des gewählten Ratsherrn C.       im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) erreichen möchte, handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Wahlprüfung. Diese ist mangels Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht möglich. Die vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses der bestandskräftigen Wahlprüfungsentscheidung ist nur im Wege der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG möglich. Diese ist in die Hand einer qualifizierten Mehrheit des Rates (mit Kontrolle durch das Verwaltungsgericht auf Antrag des betroffenen Vertreters oder der Aufsichtsbehörde) oder des Verwaltungsgerichts auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit des Rates gegeben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 - III B 544/75 -, juris, insbesondere Rn. 17 und Beschluss vom 09.02.2011 - 15 B 1795/10 -, juris Rn. 4 und 8 m.w.N.; ebenso Schneider in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, F. III 5.4.5.

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Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller offensichtlich nicht, weshalb die Kammer ausnahmsweise von der Beiladung des Herrn C.       abgesehen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den in Kommunalwahlverfahren anzusetzenden Streitwert von 7.500,00 Euro (vgl. Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.