Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf vorläufige Zuweisung nach Köln abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zuweisung nach Köln gegen einen Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung. Das Gericht wertete den Hauptantrag als Verpflichtungsbegehren und entschied über den einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO. Ein Anordnungsanspruch bestand nicht, weil die Behörde nach §50 Abs.4 AsylVfG weiten Ermessensspielraum hat und keine Haushalts- oder humanitären Gründe vorlagen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zuweisung nach Köln als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsanspruch mangels gewichtiger Gründe
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über Zuweisung und Umverteilung von Asylbewerbern nach § 50 Abs. 4 AsylVfG liegt grundsätzlich im weiten pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; ein Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ort besteht nicht.
Wird der in der Hauptsache verfolgte Antrag als Verpflichtungsbegehren auszulegen, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz auf die Sicherung dieses Verpflichtungsanspruchs, § 123 Abs. 1 VwGO.
Die Behörde ist bei Zuweisungen nach § 50 Abs. 4 AsylVfG lediglich an gesetzliche Bindungen wie die Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft nach § 26 Abs. 1–3 AsylVfG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gebunden.
Ein Antrag auf vorläufige Zuweisung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller keine erheblichen, konkret substantiierten Gründe (z. B. Haushaltsgemeinschaft oder gleichgewichtig anzusehende humanitäre Gründe) vorträgt und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung überwiegt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Das Gericht versteht den am 16. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tag (4 K 5654/14.A) gegen den Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Oktober 2014 bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers orientierten Auslegung (vgl. §§ 122, 88 VwGO) dahin, dass der Antrag darauf gerichtet ist,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 4 K 5654/14.A vorläufig der Stadt Köln zuzuweisen.
Der Antragsteller begehrt im Klageverfahren nicht nur die Aufhebung des Zuweisungsbescheides nach Elsdorf, sondern gerade auch die Zuweisung nach Köln.
Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Soweit der Antragsteller sich in der Hauptsache gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2014 wendet, käme zwar grundsätzlich auch eine Anfechtungsklage und im vorliegenden Eilverfahren ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Dem Antragsteller geht es allerdings unter Berücksichtigung seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren erkennbar nicht um die isolierte Aufhebung der Zuweisungsentscheidung nach Elsdorf, sondern darum, eine Zuweisung nach Köln zu erhalten. Dieses Begehren ist in der Hauptsache aber grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, da die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung allein noch nicht das erstrebte Aufenthaltsrecht für Köln vermittelt. Ist der in der Hauptsache gestellte Antrag daher nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers als Verpflichtungsbegehren auszulegen, hat sich der vorläufige Rechtsschutz zur Sicherung dieses Anspruchs nach § 123 Abs. 1 VwGO zu richten.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verteilung und auch für die Umverteilung des Antragstellers ist § 50 Abs. 4 AsylVfG. Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG steht grundsätzlich im weiten - pflichtgemäßen - Ermessen der Behörde. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und deren Landkreise und Kommunen zu verteilen, § 45 AsylVfG. Entsprechend haben Ausländer, die um Asyl nachsuchen, nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, solange sie ein Asylverfahren in Deutschland durchführen. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss.
Vorliegend hat der Antragsteller weder erhebliche Gründe geltend gemacht, die für eine Zuweisung nach Köln sprechen, noch sind solche sonst ersichtlich. Eine Haushaltsgemeinschaft mit Familienangehörigen liegt unstreitig nicht vor; der Antragsteller ist volljährig und ledig. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für humanitäre Gründe. Auch aus dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ergibt sich nichts anderes. Zur Begründung seines Antrages hat er lediglich den Wunsch angegeben, nach Köln zugewiesen zu werden. Der Gesetzgeber hat das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber aber den persönlichen Wünschen des einzelnen Asylbewerbers bewusst übergeordnet.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Übrigen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung pflichtgemäß ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).