Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·4 L 1798/17·20.04.2017

Antrag auf einstweilige Unterlassung der Denkmalsaufstellung abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufstellung eines Denkmals und die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und -grund ab. Zudem war der Eilantrag nach § 80 VwGO unzulässig, weil der angegriffene Ratsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und die Antragsbefugnis nicht dargelegt war. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Aufstellung eines Denkmals und Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens abgewiesen; Glaubhaftmachung und Antragsbefugnis nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen; der Anordnungsanspruch entspricht dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell‑rechtlichen Anspruch.

2

Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erfordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller auch in der Hauptsache obsiegt.

3

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften ist Voraussetzung für einen daraus abgeleiteten Anordnungsanspruch; die Einreichung nach § 26 Abs. 2 GO NRW muss glaubhaft gemacht werden.

4

Eine Eilentscheidung nach § 80 VwGO ist unzulässig, wenn der Anfechtungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist und dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 8 VwGO§ 123 Abs. 2 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 26 Abs. 6 bis 8 GO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 479/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Wegen der von der Antragstellerin angeführten Dringlichkeit entscheidet die Vorsitzende der Kammer (vgl. §§ 80 Abs. 8, 123 Abs. 2 VwGO).

3

Der Antrag,

4

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Durchführung des Bürgerentscheids die Aufstellung des Denkmals mit der Inschrift „Im Gedenken an die Opfer des Völkermords an den Armeniern“ auf dem Friedhof Lehmbacher Weg in Köln zu untersagen,

5

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beschluss des Rates (Genehmigung der Aufstlelung eines Gedenksteins Völkermord Armenier) anzuordnen,

6

3. festzustellen, dass das von der Antragstellerin einzureichende Bürgerbegehren zulässig ist,

7

bleibt ohne Erfolg.

8

Der Antrag zu 1. und 3. zielt auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO können einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das Letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem betreffenden Antragsteller unzumutbar sein.

9

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der betreffende Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen, wobei Letzteres nur dann gelingt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

10

Die Antragstellerin hat für den Antrag zu 1. und 3. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

11

Zum Antrag zu 1.: Ob es überhaupt zu einem Bürgerentscheid kommt, hängt nicht allein davon ab, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. § 26 Abs, 6 bis 8 GO NRW). Sollte die Antragstellerin entgegen seinem Wortlaut mit dem Antrag zu 1. das Ziel verfolgen, die Aufstellung des Mahnmals vor Durchführung des Bürgerbegehrens zu untersagen, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin selbst angibt, nur eine von zwei Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren zu sein, gleichwohl alleine den einstweiligen Rechtsschutz sucht, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Bürgerbegehren bereits den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GO NRW genügend eingereicht worden ist. Dies ergibt sich weder aus der Antragsschrift noch dem anliegenden Telefax der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. April 2017 an die Antragsgegnerin.

12

Zum Antrag zu 3.: Hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, ein Bürgerbegehren gemäß den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GO NRW eingereicht zu haben, fehlt es schon aus diesem Grund an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für die begehrte Feststellung seiner Zulässigkeit.

13

Der Antrag zu 2. zielt auf eine Eilentscheidung nach § 80 VwGO. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Welcher Ratsbeschluss angefochten worden ist, wird nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass die Angabe einer Sitzung im März 2017 zu unbestimmt ist und das Gericht nach Internet-Einsicht in das Ratsinformationssystem der Antragsgegnerin eine Ratssitzung im März 2017 nicht verzeichnen kann, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin selbst kann die Aufhebung des behaupteten Ratsbeschlusses nicht im Wege der Anfechtung erreichen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts (bei einer im Interesse der Antragstellerin ganzheitlichen Betrachtung des Antrags) hat das Gericht abgesehen, weil das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.