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Verwaltungsgericht Köln·4 L 1791/03·31.07.2003

Beiladungsanträge nach § 65 VwGO bei Satzungsänderung der KBV abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeiladung nach § 65 VwGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat und mehrere Beschäftigte beantragten die Beiladung in ein Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte die Beiladungsanträge ab, da die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Eine einfache Beiladung besteht nicht als Anspruch; zudem erschien eine Beiladung angesichts der absehbaren Verfahrens­erledigung nicht sinnvoll.

Ausgang: Beiladungsanträge nach § 65 Abs. 2 VwGO wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen und angesichts voraussichtlicher Erledigung des Verfahrens abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die gerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen gegenüber den Beteiligten und den Beigeladenen nur als einheitliche Entscheidung möglich ist.

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Ein Anspruch auf einfache Beiladung besteht grundsätzlich nicht; die Gewährung einfacher Beiladung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

3

Das Gericht kann Beiladungsanträge ablehnen, wenn eine Beiladung angesichts der absehbaren Erledigung des Verfahrens nicht sinnvoll ist.

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Die bloße Betroffenheit von Beschäftigten oder eines Personalrats durch eine Satzungsänderung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die notwendige Beiladung; es bedarf darlegbarer Rechtsgründe für eine einheitliche Entscheidung.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Anträge des Personalrates der Beigeladenen sowie des Herrn F. , des Herrn I. , des Herrn L. und des Herrn Q. auf Beila- dung zum vorliegenden Verfahren werden abgelehnt.

Rubrum

1

Gründe Die Beiladungsanträge waren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beila- dung i.S.v. § 65 VwGO nicht vorliegen. Eine Beiladung hat gem. § 65 Abs. 2 VwGO nur dann notwendigerweise zu erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung den Be- teiligten und den Antragstellern gegenüber aus Rechtsgründen nur als notwendig einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies ist bei der Genehmigung der Satzungs- änderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Hinblick auf die Be- schäftigten und den Personalrat der KBV nicht der Fall. Eine einfache Beiladung der Antragsteller, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht, erschien der Kammer an- gesichts der sich bereits bei Einreichung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzeichnenden Erledigung des Verfahrens nicht sinnvoll.