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Verwaltungsgericht Köln·4 L 1419/06·23.10.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Denkmalschutzbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtDenkmalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Denkmalschutzbescheid mit Androhung eines Zwangsgeldes wegen Wiedereinbaus entfernten Sitzes. Zentral war die Frage, ob die sofortige Vollziehung und die Genehmigungspflicht der Bestuhlung zu untersagen seien. Das VG Köln lehnte den Antrag als unbegründet ab: Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, die Bestuhlung vom Denkmalschutz erfasst und die sofortige Vollziehung gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Denkmalschutzbescheid als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers überwiegen.

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Solange ein Gebäude formell in der Denkmalliste eingetragen ist, unterliegen nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG auch funktional verbundene Ausstattungsgegenstände der Genehmigungspflicht; materielle Zweifel an der Denkmaleigenschaft sind im vorläufigen Rechtsschutz nur summarisch zu prüfen.

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Ausstattungsgegenstände, die funktional und nutzungsbezogen eine Einheit mit dem geschützten Gebäude bilden (z. B. Bestuhlung eines Vorführsaals), sind vom Denkmalschutz erfasst, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Denkmalliste genannt sind.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der Ordnungsverfügung erkennbar vorliegen und keine substantiierte vollstreckungsrechtliche Einwendung vorgetragen wird.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 27 Abs. 1 DSchG§ 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG§ 2 DSchG§ 2 Abs. 2 S. 3 DSchG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2006 hinsichtlich der Aufforde- rung zum Wiedereinbau der Bestuhlung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwä- gung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des ange- fochtenen Bescheides das gegenteilige private Interesse der Antragstellerin. Denn die Ordnungsverfügung vom 29.08.2006 ist rechtmäßig und ihre sofortige Vollzie- hung im öffentlichen Interesse geboten.

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Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSchG liegen vor, die insoweit vorge- brachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

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Die Durchführung der in § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG aufgeführten Maßnahmen unterliegt weiterhin der Genehmigungspflicht. Insoweit kommt es auf die von der An- tragstellerin aufgeworfenen Frage nicht an, ob im Hinblick auf die nach der Entschei- dung des OVG NRW vom 14.04.1987 - 7 A 794/86 - durchgeführten Veränderungen materiell die Denkmaleigenschaft des N. verloren gegangen sein könnte. Denn das Gebäude unterliegt so lange dem formalen Denkmalschutzrecht, wie die Eintra- gung in die Denkmalliste besteht. Dabei besteht hier kein Anlass, der Frage nachzu- gehen, inwieweit dies auch etwa in Fällen einer vollständigen Zerstörung eines Denkmales gilt. Davon abgesehen lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung jedenfalls nicht feststel- len, dass so weit gehende Veränderungen stattgefunden haben, dass materiell die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr vorliegen.

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Die Bestuhlung des Großen Saales, die zum großen Teil seitens der Antragstellerin entfernt worden ist, wird von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des N. erfasst. Insoweit ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestuhlung in der Eintragung in die Denkmalliste nicht ausdrücklich angesprochen ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Bestuhlung funktionell mit dem unter Schutz gestellten Gebäude eine Einheit bildet. Denn das N. ist als Lichtspielhaus in die Denkmal- liste eingetragen worden, wobei in der Begründung auch ausdrücklich der "festlich überkuppelte Vorführsaal" hervorgehoben wird. Dass zu einem derartigen Vorführ- saal auch eine entsprechende Bestuhlung gehört, bedarf keiner weiteren Darlegung. Auf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen Gebäudeteilen und Zubehör kommt es in diesem Zusammenhang nicht an,

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vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen, 2. Auflage, § 2 DSchG Rn. 63.

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Auch ist nicht relevant, dass es sich bei den ausgebauten Sitzen nicht um historische Ausstattungsstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 3 DSchG handelt. So hat bereits die 14. Kammer

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-Urteil vom 14.01.1986 - 14 K 5751/84 - betr. die Eintragung des N. in die Denkmalliste-

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darauf hingewiesen (S. 10 UA), dass der Dokumentationswert durch die Verände- rungen am Ursprungsbau nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Für die Veränderun- gen an Teilen, die dem natürlichen Verschleiß ausgesetzt seien (Bestuhlung, Be- spannung, Türen etc.), verstehe sich dies von selbst. Ergänzend ist dem lediglich hinzuzufügen, dass der Genehmigungsvorbehalt auch diesbezüglich dem Gesetzes- zweck entspricht, weil ein berechtigtes denkmalpflegerisches Interesse daran be- steht, dass der Austausch derartiger für die Funktion wesentlicher Teile nur in einer denkmalverträglichen Weise erfolgt.

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Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, dass die Handlungsalternative, nicht einzuschreiten, gesehen und ernsthaft erwogen worden sei, greift nicht durch. Gerade der Aspekt, dass die Antragsgegnerin wesentlich auch auf die formelle Illegalität des Ausbaus der Bestuhlung abstellt, führt dazu, dass die Behörde grundsätzlich einschreiten muss, da ansonsten die Autorität der Unteren Denkmalbehörde nicht gewahrt werden kann und sie dann in anderen Fällen nicht mehr wegen Verstoßes gegen das formelle Denkmalschutzrecht einschreiten könnte. Davon abgesehen wird in dem Bescheid auch in ausreichender Weise dargelegt, warum Anlass zum Einschreiten gesehen wurde. Schon von daher ist es nicht erforderlich, noch ausdrücklich die Handlungsalternative des Nichteinschreitens im Bescheid zu behandeln.

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Das Einschreiten der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Umstand, dass sie bei der Entfernung der Bestuhlung in den kleinen Kinos N. A und B nicht tätig geworden ist, liegt darin begründet, dass insoweit Belange des Denkmalschutzes nicht in vergleibarer Weise tangiert waren, weil es sich bei diesen Kinos nicht um historischen Bestand handelt.

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Soweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellt, vermag ihr die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn schon im Hinblick auf den im Bescheid angesprochenen Verstoß gegen das formelle Denkmalschutzrecht war es hier geboten, den Wiedereinbau der Bestuhlung zu verlangen. Dabei hat die Antragsgegnerin auch zu Recht angenommen, dass vor einer endgültigen Klärung der weiteren Nutzung des N. die Entfernung derartiger Ausstattungsstücke nicht genehmigt werden könne.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die zur Begründung der Maßnahme angeführten Aspekte formeller und materieller Art nicht zu beanstanden sind.

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Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls keine rechtlichen Mängel ersichtlich. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwände hat die Antragstellerin auch nicht erhoben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.