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Verwaltungsgericht Köln·4 L 1098/21·16.06.2021

Ablehnung einstweiliger Rechtsschutzes gegen Behandlung eines Bürgerantrags

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Behandlung eines Bürgerantrags sowie Teilnahme/ Ausschlussregelungen in der Bezirksvertretung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mangels schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Zur Begründung verwies das Gericht auf die zumutbare Möglichkeit der Beteiligung in der BV-Sitzung und darauf, dass verwaltungsinterne Hinweise einen Gremienbeschluss nicht ersetzen.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Behandlung des Bürgerantrags mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag abzuweisen.

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Vorgerichtliche Beschreitungspflichten können bestehen, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, sein Anliegen in der zuständigen Sitzung sachgerecht vorzubringen (z.B. Teilnahme mit beratender Stimme).

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Hinweise oder Auskünfte aus der Verwaltung ersetzen nicht die Entscheidung des zuständigen Gremiums und begründen allein kein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Inanspruchnahme.

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Ein Antrag auf richterlichen Hinweis oder Hilfsanträge sind nur angezeigt, soweit ersichtlich ist, dass die gerichtlich gewollte Adressierung der Anordnung nicht durch das zuständige Organ klar gestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 6 Satz 1 GO NRW§ 31 GO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

3. Der Tenor zu 1 soll dem Antragsteller telefonisch vorab mitgeteilt werden.

Gründe

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Der am 15. Juni 2021 bei Gericht eingegangene Antrag,

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1. den Bürgerantrag 0000/0000 „Verkehrssituation und Grünbewuchs im Bereich D.           und „-straße “ in der Bezirksvertretung 00 der Stadt X.          in öffentlicher Sitzung zu verhandeln,

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2. dem Antragsteller zu gestatten, dem Sitzungsverlauf zu o.g. Tagesordnungspunkt im Zuschauerraum zu verfolgen,

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3. den Teil des Bürgerantrags „Grünbewuchs im Bereich D.           /“-straße “ für erledigt zu erklären bzw. hierfür die Nichtbefassung /Unzuständigkeit auszusprechen,

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4. einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu erteilen, sofern die Anordnungen nicht an den Vorsitzenden der Bezirksvertretung 00 der Stadt X.          , sondern an die Bezirksvertretung 00 insgesamt zu richten ist,

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4.1    hilfsweise, die Anordnungen gegen der Bezirksvertretung 00 insgesamt zu

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treffen,

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hat insgesamt keinen Erfolg. Ihm fehlt das nötige Rechtsschutzinteresse.

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Für keines der im Antrag formulierten Begehren besteht derzeit ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem (Eil-)Rechtsschutz. Der Antragsteller ist vielmehr vor Anrufung des Gerichts darauf zu verweisen, seine Anliegen zunächst in der Sitzung der Bezirksvertretung 00 am 17. Juni 2021, an der er nach § 36 Abs. 6 Satz 1 mit beratender Stimme teilnimmt, geltend zu machen und auf diese Weise – auch in Erfüllung seiner Organtreue – die zur Entscheidung zunächst berufenen Stellen mit seinen Anliegen zu befassen.

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Soweit er sich mit dem Antrag zu 1 gegen die Befassung mit dem Bürgerantrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung wendet, ermöglicht es ihm die Teilnahme mit beratender Stimme jedenfalls, zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung formlos die Bitte zu äußern, dass der betreffende Tagesordnungspunkt im öffentlichen Teil behandelt wird. Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag zu 3, womit der Antragsteller anscheinend geltend machen will, dass der Grünbewuchs im Bereich D.           und „-straße“ – offenbar im Gegensatz zur dortigen Verkehrssituation – kein tauglicher Gegenstand eines Bürgerantrags sein könne. Auch dieses Anliegen kann er in der Sitzung im Wege der beratenden Teilnahme zumindest formlos äußern.

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Soweit der Antrag zu 2 einen möglichen Ausschluss des Antragstellers wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW betrifft, mit dem er nach der Begründung des Antrags nicht einverstanden ist, besteht ebenfalls kein schutzwürdiges Bedürfnis, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn ein solcher Ausschluss ist von der Bezirksvertretung als das für eine diesbezügliche Entscheidung zuständige Organ bislang nicht ausgesprochen worden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Büros des Oberbürgermeisters per E-Mail vom 14. Juni 2021 dem Antragsteller Ausschlussgründe aufgezeigt hat. Ein solcher Hinweis zur Sach- und Rechtslage aus der Mitte der Verwaltung kann die (Gremiums-)Entscheidung der zuständigen Bezirksvertretung 00 nicht ersetzen.

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Demgemäß kann auch der Hilfsantrag zu 4.1 keinen Erfolg haben und  ist ein richterlicher Hinweis (Antrag zu 4) nicht angezeigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Dieser wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.