Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Aufnahme eines Änderungsantrags in Tagesordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, um seinen Änderungsantrag vom 17.4.2021 auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung am 17.6.2021 zu setzen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht und keine wesentlichen Nachteile dargelegt wurden. Zudem war am 6.5.2021 eine Dringlichkeitsentscheidung nach §36 Abs.5 GO NRW getroffen worden, wodurch die nächste Sitzung nur über Genehmigung oder Aufhebung dieser Entscheidung entscheiden konnte. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufnahme des Änderungsantrags in die Tagesordnung abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Interessenbekundungen ohne Nachweis wesentlicher Nachteile genügen nicht.
Eine nach § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung begrenzt die Befugnisse der nachfolgenden Bezirksvertretungssitzung auf die Genehmigung oder Aufhebung dieser Entscheidung; die Aufnahme anders gestaltender Sachanträge ist solange ausgeschlossen, bis die Dringlichkeitsentscheidung aufgehoben ist.
Das Verwaltungsgericht kann in Eilverfahren Fragen, die für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind (z.B. grundsätzliche Rechte beratender Teilnehmer auf Setzung eigener Anträge), unentschieden lassen.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann für den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs herabgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
3. Der Tenor zu 1 soll dem Antragsteller vorab per Telefon mitgeteilt werden.
Gründe
Der am 14. Juni 2021 bei Gericht eingegangene Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Änderungsantrag des Antragstellers vom 17. April 2021 zur Verwaltungsvorlage 0000/0000/0 „Ausbau der Straße „-straße “ unter Tagesordnungspunkt 00 mit auf die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung 00 am 17. Juni 2021, 15:00 Uhr, zu setzen,
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den nötigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Ihm drohen keine wesentlichen Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern.
Unter dem 17. April 2021 hatte der Antragsteller den Antrag formuliert und eingereicht, die Straße „-straße “ entsprechend dem Votum der Anlieger zu sanieren. Indes wurde die zunächst anberaumte Sitzung der Bezirksvertretung, zu deren Tagesordnung der Antragsteller seinen Änderungsantrag hinzugefügt wissen wollte, aufgehoben. Die Entscheidung zum Ausbau der Straße, nicht hingegen zu der vom Antragsteller favorisierten Sanierung, trafen nunmehr der Bezirksbürgermeister und dessen Stellvertreter anstelle der Bezirksvertretung am 6. Mai 2021 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW.
In dieser Konstellation ist nach den abschließenden gesetzlichen Regelungen schon kein Raum mehr, den Änderungsantrag des Antragstellers noch auf die Tagesordnung der Sitzung am 17. Juni 2021 zu setzen. Vielmehr ist die Bezirksvertretung in ihrer nächsten Sitzung am 17. Juni 2021 nurmehr nach § 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW dazu aufgerufen, entweder die Dringlichkeitsentscheidung zu genehmigen oder nach § § 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entscheidung aufzuheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. Andere Entscheidungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Erst wenn es zur Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung käme, wäre wieder grundsätzlich Raum für die Angelegenheit anders gestaltende Sachanträge, über die die Bezirksvertretung beraten und beschließen könnte.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hat die Kammer – zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – keine Veranlassung, über die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Streits gestellte Frage zu befinden, ob die dem Antragsteller grundsätzlich mit beratender Stimme mögliche Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksvertretung 00 das Recht einschließt, eigene Anträge auf die Tagesordnung setzen zu lassen und zur Abstimmung zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Dieser wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.