Antrag auf Ausschluss des Bürgermeisters abgelehnt mangels Antragsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten vor dem VG Köln den Ausschluss eines angeblich befangenen Bürgermeisters. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil den Antragstellerinnen die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlte. § 31 GO NRW diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an unvoreingenommenen Ratsentscheidungen; ein subjektives Organrecht Dritter bestehe nicht. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellerinnen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Bürgermeisters mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 GO NRW bezweckt ausschließlich das öffentliche Interesse an einer unvoreingenommenen Ratsentscheidung und begründet für Dritte kein subjektives Recht auf Ausschluss eines Organmitglieds.
Für die gerichtliche Überprüfung von Organhandlungen ist die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden; es bedarf eines rechtlich qualifizierten, substantiiert dargelegten Interesses.
Die bloße Geltendmachung von Befangenheit durch eine Ratsfraktion oder Dritte begründet nicht automatisch ein gerichtliches Durchsetzungsrecht; der richtige Weg für Dritte ist die Herbeiführung einer Ratsentscheidung über den Ausschluss (§ 31 Abs. 4 GO NRW, Geschäftsordnung).
Fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen und sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung
eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen
kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31
GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung
einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A
817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit
des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6
i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine
Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M. M1. ).
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53
Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde
eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der
ERW bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument
nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander
setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte
sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen
des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im
Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERW bei
dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines
elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.