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Verwaltungsgericht Köln·4 L 1068/20·17.06.2020

Antrag auf Ausschluss des Bürgermeisters abgelehnt mangels Antragsbefugnis

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten vor dem VG Köln den Ausschluss eines angeblich befange­nen Bürgermeisters. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil den Antragstellerinnen die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlte. § 31 GO NRW diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse an unvoreingenommenen Ratsentscheidungen; ein subjektives Organrecht Dritter bestehe nicht. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellerinnen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Bürgermeisters mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 GO NRW bezweckt ausschließlich das öffentliche Interesse an einer unvoreingenommenen Ratsentscheidung und begründet für Dritte kein subjektives Recht auf Ausschluss eines Organmitglieds.

2

Für die gerichtliche Überprüfung von Organhandlungen ist die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden; es bedarf eines rechtlich qualifizierten, substantiiert dargelegten Interesses.

3

Die bloße Geltendmachung von Befangenheit durch eine Ratsfraktion oder Dritte begründet nicht automatisch ein gerichtliches Durchsetzungsrecht; der richtige Weg für Dritte ist die Herbeiführung einer Ratsentscheidung über den Ausschluss (§ 31 Abs. 4 GO NRW, Geschäftsordnung).

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Fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen und sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 31 GO NRW§ 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW§ 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M.§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der    erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung

eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen

kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31

GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung

einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A

817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit

des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6

i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine

Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M.            M1.      ).

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53

Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe

3

schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde

4

eingelegt werden.

5

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der

6

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) erfolgen.

7

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist

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schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der

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ERW bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

10

Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

11

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu

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begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt

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worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument

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nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen. Sie muss einen

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bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander

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setzen.

17

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde

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durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte

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sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten

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Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

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die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen

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des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden

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oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.

24

Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im

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Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die

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Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig

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erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen

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Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines

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Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

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oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERW bei

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dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

34

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

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200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines

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elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.