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Verwaltungsgericht Köln·4 L 1017/21·31.05.2021

Antrag gegen parallele Fachausschusssitzungen mangels Antragsbefugnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalverfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die gleichzeitige Terminierung von Fachausschusssitzungen, in denen er kein Mitglied ist. Das VG Köln hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil keine dargelegte Verletzung organschaftlicher Rechte und damit keine Antragsbefugnis vorliegt. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis: Der Grundsatz der Organtreue verlangt vorherige Rüge beim zuständigen Rat, nicht allein beim Oberbürgermeister. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag gegen Terminierung von Ausschusssitzungen mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, dass seine organschaftlichen Rechte als Mitglied des betreffenden Organs verletzt sind (fehlende Antragsbefugnis).

2

Der Grundsatz der Organtreue verlangt, dass beabsichtigte, für rechtswidrig gehaltene Verfahrenshandlungen rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Organ gerügt werden; ohne solche innerorganisatorische Rüge fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

3

Die Erhebung eines Antrags an ein anderes Organmitglied oder den Oberbürgermeister ersetzt nicht die gerichtliche Anrufung, wenn der begehrte Erfolg nur durch das zuständige Kollegialorgan (z. B. Rat) herbeigeführt werden kann.

4

Trifft die Unzulässigkeit den Antrag in der Sache, hat der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO§ 55a VwGO i.V.m. ERVV

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Er wendet sich gegen die Terminierung von Sitzungen von Fachausschüssen des Rates der Stadt X.          , in denen er selbst gar nicht Mitglied ist. Eine mögliche Verletzung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers als Ratsmitglied ist insofern weder dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag verletzt den Grundsatz der Organtreue. Dieser verlangt die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst. Der Antragsteller hat sich jedoch mit seinem Begehren nicht an den Rat als zuständiges Organ gewandt, das auf die begehrte Koordinierung der Ausschusssitzungen hinwirken könnte. Er hat vielmehr lediglich den auch als Antragsgegner benannten Oberbürgermeister der Stadt X.          mit Schreiben vom 21. Mai 2021 zur Abänderung der zeitgleichen Durchführung von Ausschusssitzungen aufgefordert.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

3

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

4

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

5

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

6

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

7

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

8

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

9

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

10

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.