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Verwaltungsgericht Köln·4 K 9487/16.A·23.04.2017

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren auf 2.500 €

Öffentliches RechtAsylrechtKostenrecht/RVGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die erstattungspflichtige Beklagte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 RVG; das VG Köln setzte diesen durch Beschluss auf 2.500 €. Das Gericht hielt den Regelwert von 5.000 € für unbillig, weil die Klage lediglich die Terminierung einer Anhörung beim BAMF bezweckte und keinen materiellen Anspruch verfolgte. § 30 Abs. 2 RVG ermögliche deshalb eine Herabsetzung bei besonders einfach gelagerten Verfahren.

Ausgang: Antrag der erstattungspflichtigen Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30 Abs. 2 RVG ermöglicht abweichende Festsetzungen des Gegenstandswerts, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unbillig ist.

2

Bei einer reinen Untätigkeitsklage, die lediglich auf die Anberaumung eines Anhörungstermins gerichtet ist, kann der Regelgegenstandswert von 5.000 € unbillig sein und entsprechend herabgesetzt werden, da Bedeutung und Aufwand geringer sind als bei materiellrechtlich gehaltvollen Asylverfahren.

3

Die Neufassung des § 30 RVG zielt auf die einheitliche Behandlung materiell bedeutsamer Asylverfahren; Verfahrensklagen, die nur Verfahrensrechte durchsetzen, sind hiervon abzugrenzen und können anders bewertet werden.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss nach § 33 RVG; im Asylverfahren sind derartige Beschlüsse nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 RVG§ 30 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 1, 2 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 30 Abs. 2 RVG

Leitsatz

Asyl: Unbilligkeit des Gegenstandswerts des § 30 Abs. 1 RVG bei reiner Untätigkeitsklage

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Gericht setzt durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf den Antrag der erstattungspflichtigen Beklagten gemäß § 33 Abs. 1, 2 Satz 2 RVG den Wert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann nach § 30 Abs. 2 RVG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.

3

Im vorliegenden Fall ist der Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000 Euro unbillig, weil Ziel des Klageverfahrens allein die Fortsetzung des Asylverfahrens in Form der Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war. Ein solches Klagebegehren ist weder im Hinblick auf den Aufwand für die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch im Hinblick auf seine Bedeutung für den Kläger vergleichbar mit einem auf eine Sachentscheidung durch das Gericht gerichteten Klageverfahren. § 30 Abs. 2 RVG soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) gerade für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten.

4

Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 269.

5

Dass eine Fallkonstellation wie die vorliegende, in der es nur um die Terminierung einer Anhörung geht, von der durch die Neufassung des § 30 RVG bewirkten grundsätzlichen Gleichbehandlung von Verfahren nach dem Asylgesetz erfasst sein sollte, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Die Neufassung zielte auf eine einheitliche Behandlung von Verfahren ab, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand haben, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie – anders als vorliegend – die Prüfung eines materiellen Anspruchs und nicht lediglich die Durchsetzung von Verfahrensrechten zum Gegenstand haben.

6

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 7. September 2015 – AN 1 K 15.30313       –, juris, Rn. 6 ff.; ferner im Ergebnis ebenso etwa VG München, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – M 17 K 16.34299 –, juris, Rn. 36, und Beschluss vom 4. Mai 2016 – M 15 K 16.30647 –, juris, Rn. 23 ff., juris); VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 – AN 3 K 15.30560 –, juris, Rn. 38 ff.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).