Familienasyl: Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
KI-Zusammenfassung
Die syrischen Kläger begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienasyls, nachdem dem Ehemann bereits 2012 Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Das BAMF hatte den Klägern nur subsidiären Schutz gewährt. Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die familiären Verhältnisse durch Familienbuchauszüge belegt waren und vom Bundesamt nicht bestritten wurden. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienasyl stattgegeben; BAMF-Bescheid insoweit aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienasyls besteht, wenn ein naher Familienangehöriger bereits als Flüchtling anerkannt ist und die familiäre Beziehung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.
Ausländische Familienangehörige können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtlich geltend machen; das Verwaltungsgericht kann den Beklagten verpflichten, die Eigenschaft zuzuerkennen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Auszüge aus dem Familienbuch in Übersetzung sind geeignete Nachweise für eheliche bzw. familiäre Verhältnisse, sofern das Bundesamt berechtigte Zweifel nicht substantiiert vorträgt.
Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Anhörung entbehrlich oder von den Beteiligten verzichtet wird.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 – 0000000-475 – wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der Kläger zu 2. ist das gemeinsame Kind der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes G. B. .
Mit Bescheid vom 15. November 2012 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Ehemann und Vater der Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
Mit Bescheid vom 26. September 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab.
Am 7. Oktober 2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass sie im Rahmen des sogenannten Familienasyls einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziff. 2) des Bescheides vom 26.09.2016 – 0000000-475 -, zugestellt am 28.09.2016, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Das beklagte Bundesamt hat sich im Klageverfahren nicht geäußert. Mehrfache gerichtliche Hinweise, dass ganz offensichtlich die Voraussetzungen für Familienasyl vorlägen, blieben ohne jede Reaktion.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Bundesamt hat mit allgemeiner Prozesserklärung (Stand: 27. Juni 2017) auf die Anhörung vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid verzichtet. Die Einzelrichterin verzichtet auf die Anhörung der Kläger, weil sie deren Klageantrag stattgibt und die Anhörung in diesem Fall lediglich Zeitverlust für die Kläger bedeuten würde.
Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus §§ 26 Abs. 1 und 2, 5 AsylG, nachdem das Bundesamt dem Ehemann und Vater der Kläger die Flüchtlingseigenschaft unbestritten bestandskräftig zuerkannt hat. Die Kläger haben aus dem Arabischen übersetzte Auszüge aus dem Familienbuch zur Heirat der Klägerin zu 1. und zur Geburt des Klägers zu 2. vorgelegt. Weder hat das Bundesamt insoweit vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass diese Unterlagen unrichtig sind. Das Bundesamt hat auch die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht in Abrede gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.