Klage gegen Abschlussnote: Vorläufige Prüfungsbescheinigung nicht bindend
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht ein Prüfungszeugnis an, weil eine am Prüfungstag ausgehändigte Bescheinigung die Note „gut“, das Zeugnis aber „befriedigend“ ausweist. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Endnote ergibt sich aus der Prüfungsordnung und der erreichten Punktzahl (74,5), Rundungsregeln verhindern ein Aufrunden. Die vorläufige Bescheinigung hat keine Bindungswirkung.
Ausgang: Klage auf Änderung der Abschlussnote abgewiesen; Prüfungszeugnis und Rundungsregelung rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prüfungszeugnis ist nach § 37 BBiG i.V.m. der Prüfungsordnung zu erteilen; das im Zeugnis ausgewiesene Gesamtergebnis richtet sich nach den in der Prüfungsordnung geregelten Bewertungs- und Rundungsvorschriften.
Eine nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung ausgehändigte vorläufige Bescheinigung ist grundsätzlich nicht bindend für die spätere Ausstellung des Prüfungszeugnisses.
Rundungsregeln der Prüfungsordnung sind bei der Ermittlung der Gesamtnote maßgeblich; eine Dezimalstelle ‚5‘ führt nicht automatisch zu einem Aufrunden auf die volle Punktzahl, soweit die Norm dies nicht vorsieht.
Der Prüfungsausschuss kann von den in der Prüfungsordnung festgelegten mathematischen Berechnungsschritten nicht abweichen, um ein ‚gewünschtes‘ Ergebnis zu erreichen.
Ein Vertrauen auf eine zunächst fehlerhaft anmutende Zwischenmitteilung begründet keinen Anspruch, wenn die abschließende, ordnungsgemäße Zeugnisberechnung korrekt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2008/2009 die Ausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation und bestand die Abschlussprüfung. Zum Ende der mündlichen Prüfung am 28. August 2009 händigte der Prüfungsvorsitzende der Klägerin eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation (Prüfungsordnung) aus, nach der die Klägerin die Prüfung mit der Note „gut“ bestanden hatte. In dem daraufhin ausgestellt Prüfungszeugnis – der Klägerin zugestellt am 28. September 2009 – ist als Abschlussnote hingegen die Notenstufe „befriedigend“ angegeben.
Am 09. Oktober 2009 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, die ihr vom Prüfungsausschuss mitgeteilte Note „gut“ müsse weiterhin Bestand haben und das Prüfungszeugnis sei unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2010 – zugestellt am 20. November 2009 – wies die Beklagte den Widerspruch im Kern mit der Begründung zurück, aufgrund der vorzunehmenden Rundungen ergebe sich entgegen der vorläufigen Bescheinigung, die der Prüfungsausschuss erstellt habe, die Gesamtnote „befriedigend“. Denn nach der Prüfungsordnung sei eine Dezimalstelle unter fünf auf halbe Punkte und eine Dezimalstelle über fünf auf volle Punkte aufzurunden (§ 21 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Da die Klägerin ein Gesamtergebnis von 74,5 Punkten erreicht habe, sei nach der Prüfungsordnung nicht zu runden. Dies führe dazu, dass das Gesamtergebnis „befriedigend“ (unter 75 bis 62,5 Punkte) sei.
Am 17. Dezember 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezug auf den zugleich eingereichten Entwurf einer Klageschrift. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2010 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Erwägungen im Widerspruchsbescheid könnten formal richtig sein, seien vorliegend letztlich aber nicht relevant. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Prüfungskommission die Prüfung mit „gut“ hätte bewerten wollen; der Irrtum der Prüfer hinsichtlich der Rundung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Daher sei – um das von der Prüfungskommission gewollte Gesamtergebnis zu erreichen – die Bewertung der mündlichen Prüfung auf „gut“ anzuheben. Schon aufgrund der ausgehändigten Bescheinigung sei der Beklagte zur Anhebung der Note verpflichtet, denn der Prüfungsordnung könne nicht entnommen werden, dass die Prüfungsbescheinigung nicht bindend sei. Auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung habe sie vertraut.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 28. September 2009 zu verpflichten, die Abschlussprüfung zur Fachangestellten für Bürokommunikation mit der Gesamtnote „gut“ zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Irrtum, der der Prüfungsbescheinigung vom 28. August 2009 zugrundeliege, sei durch das Zeugnis berichtigt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Prüfungsbescheinigung nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung rein deklaratorische Bedeutung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass im Falle ihres Nichterscheinens gleichwohl verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der streitige Bescheid vom 28. September 2009 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Prüfungszeugnisses ist § 37 BBiG i.V.m. § 22 der Prüfungsordnung. Nach diesen Bestimmungen ist bei bestandener Prüfung ein Zeugnis zu erteilen. Zum notwendigen Inhalt des Zeugnisses gehört auch die Angabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung).
Diesen Anforderungen genügt das der Klägerin ausgestellte Zeugnis vom 28. September 2009. Entgegen ihrer Auffassung ist es auch nicht hinsichtlich der dort genannten Gesamtnote „befriedigend“ unrichtig. Die Ermittlung der Gesamtbewertung der Prüfung ist in § 20 Abs. 3 der Prüfungsordnung geregelt. Danach entsprechen die Leistungen mit einer Gesamtpunktzahl „unter 87,5 bis 75“ der Notenstufe „gut“ und Leistungen mit einer Gesamtpunktzahl „unter 75 bis 62,5“ der Notenstufe „befriedigend“. Ausweislich des Bewertungsbogens zur Prüfung der Klägerin, der von allen Prüfern unterschrieben ist, hat die Klägerin eine Gesamtpunktzahl vom 74,5 erreicht; dies entspricht nach den obigen Ausführungen der Notenstufe „befriedigend“, da die Punktzahl unter 75 liegt.
Die von der Klägerin erreichte Punktzahl ist auch nicht – anders als es offenbar die Prüfungskommission zunächst angenommen hatte – auf die volle Punktzahl von 75 aufzurunden. Die Rundung von Gesamtergebnissen, bei denen sich eine Dezimalstelle ergeben hat, ist in § 21 Abs. 2 der Prüfungsordnung ausdrücklich geregelt. Danach sind Dezimalstellen unter 5 auf halbe Punkte und Dezimalstellen über 5 auf volle Punkte aufzurunden. Ausgehend hiervon war die Gesamtpunktzahl, die die Klägerin erreicht hat, mit der Dezimalstelle 5 nicht zu runden.
Aus der Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung, die der Klägerin am Ende der Prüfung ausgehändigt wurde, ergibt sich nicht, dass die auf dem Prüfungszeugnis ausgeworfene Gesamtnote „befriedigend“ fehlerhaft ist. Zwar weist die Bescheinigung die Gesamtnote „gut“ aus, dies hat für die Ausfertigung des hier streitgegenständlichen Prüfungszeugnisses jedoch keine bindende Wirkung. Bei der Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung handelt es sich nach der Systematik der §§ 21 und 22 der Prüfungsordnung um eine vorläufige Bescheinigung, deren Regelungsgehalt sich mit Ausstellung des Zeugnisses erschöpft. Eine Bindungswirkung dahingehend, dass die in der Bescheinigung angeführten Noten in das Zeugnis zu übernehmen sind, ist weder im Berufsbildungsgesetz noch in der Prüfungsordnung bestimmt. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang von §§ 20 und 22 der Prüfungsordnung eindeutig, dass die nach § 20 Prüfungsordnung ermittelte Gesamtnote für das Prüfungszeugnis maßgeblich ist. Die danach im Fall der Klägerin ermittelte Gesamtnote war – wie zuvor ausgeführt – „befriedigend“. Mangels einer Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 Prüfungsordnung war diese vor Erlass des Prüfungszeugnisses auch nicht zurückzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht von Belang, dass die Prüfer – aus Sicht der Klägerin – die Prüfung insgesamt mit „gut“ bewerten wollten. Unabhängig davon, ob diese Annahme der Klägerin zutrifft (im vorliegenden Verwaltungsvorgang finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme), kommt es auf die Motivation der Prüfer nicht an. Die Bildung der Gesamtnote ist ein mathematischer Vorgang, dessen Rechenschritte in § 20 der Prüfungsordnung bestimmt sind. Hiervon kann der Prüfungsausschuss nicht abweichen, um das von ihm „gewünschte“ Prüfungsergebnis zu erreichen.
Auf eine falsche Berechnung der Gesamtnote konnte die Klägerin auch nicht vertrauen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.