Klage gegen BAMF-Ablehnung der Asylanerkennung abgewiesen (Gerichtsbescheid)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter bzw. subsidiären Schutz und geltend macht Verfolgungsgefahr in Indien. Das Verwaltungsgericht folgt dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.1.2022 und weist die Klage als unbegründet ab. Mangels weiterer substantiierten Vortrags nach Rückführung stützt sich das Gericht auf frühere Entscheidungen und die Verwaltungsvorgänge.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/subsidiären Schutz gegen BAMF-Bescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer Asylberechtigung oder subsidiären Schutz geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine konkrete Verfolgungsgefahr im Aufnahmestaat.
Erbringt der Antragsteller nach seiner Rückführung keine weiteren substanzierten tatsächlichen Angaben, kann das Gericht auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Bescheide und vorherigen Eilverfahren abstellen.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften; bei erfolgloser Klage trägt der Kläger die Verfahrenskosten, wenn dies nach §§ 154 VwGO, 83b AsylG geboten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger hat am 31. Januar 2022 Klage erhoben, die er ebenso wie die zwei von ihm ohne Erfolg angestrengten Eilverfahren (4 L 143/22.A und 4 L 283/22.A) damit begründet, dass ihm staatliche Verfolgung in Indien drohe. Er werde als Muslim einer staatsgefährdenden Betätigung und der Einbindung in ein islamistisch/salafistisch/terroristisches Umfeld verdächtigt.
Am 18. Februar 2022 wurde der Kläger nach Indien zurückgeführt. Unter dem 25. Februar 2022 teilte sein Prozessbevollmächtigter die o.g. Anschrift des Klägers in Indien mit. Weiteres Vorbringen erfolgte nicht mehr.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Indiens vorliegt.
Unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den o.g. Eilverfahren und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 76 Abs. 1 AsylG ist der Einzelrichter für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Mai 2023 übertragen hat. Das Gericht entscheidet im Übrigen gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger ist dazu angehört worden, die Beklagte hat Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Da der Kläger nach den in beiden Eilverfahren ergangenen Beschlüssen des Gerichts sowie seiner Rückführung nach Indien nichts weiter vorgetragen hat, nimmt das Gericht zur Begründung der vorliegenden Entscheidung Bezug auf seine in diesen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse vom 8. und 18. Februar 2022. Wiederholend nimmt das Gericht damit auch Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es weiterhin folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.