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Verwaltungsgericht Köln·4 K 774/15·16.02.2016

VG Köln: Ausschusswahlen LVR – Spiegelbildlichkeit, Listenverbindung und Organtreue

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Gruppe der Landschaftsversammlung des LVR begehrte die Feststellung, die Ausschusswahlen („23er-Ausschüsse“) vom 29.09.2014 sowie die Neuwahlen zweier Ausschüsse vom 21.11.2014 seien rechtswidrig. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Besetzung sei nach Verhältniswahl fehlerfrei erfolgt; Listenverbindung und Fraktionsaufnahmen verletzten (unterstellt anwendbaren) Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht, da nur Wahlchancengleichheit geschuldet ist. Für die Wahl vom 29.09.2014 fehlte zudem wegen Organtreue/Rechtsmissbrauch das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin dem „en-bloc“-Verfahren trotz Hinweises zugestimmt und nicht gerügt hatte.

Ausgang: Feststellungsklage gegen die Ausschusswahlen wurde mangels Rechtsverstoßes (teilweise zudem mangels Rechtsschutzinteresses) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Ausschussbesetzung nicht zustande, sind Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang auf Grundlage der eingereichten Listen zu wählen (§ 10 Abs. 4 LVerbO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW).

2

Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz verlangt bei der Ausschussbesetzung eine chancengleiche Ausgestaltung des Wahlverfahrens entsprechend dem Kräfteverhältnis im Plenum, verpflichtet die Mandatsträger jedoch nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten (freies Mandat).

3

Die Überprüfung eines behaupteten Verstoßes gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz erfolgt grundsätzlich abstrakt anhand der Sitzstärken im Vertretungsorgan; tatsächliche Abwesenheiten einzelner Mitglieder sind hierfür regelmäßig unerheblich.

4

Im Kommunalverfassungsstreit folgt aus dem Grundsatz der Organtreue die Obliegenheit, Bedenken gegen die Verfahrensgestaltung oder Beschlussfassung rechtzeitig zu rügen; wer ein Verfahren mitträgt, kann dessen Rechtswidrigkeit später nicht treuwidrig im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

5

Listenverbindungen, Fraktionsbildungen und Fraktionsaufnahmen sind mangels gesetzlichem Verbot grundsätzlich zulässig, solange sie die chancengleiche Möglichkeit der Vertretung in Ausschüssen nicht zu Lasten einer Minderheit verändern.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 10 Abs. 4 LVerbO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW§ 10 Abs. 4 LVerbO i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW§ 50 GO NRW§ 242 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Wahlen zu den Ausschüssen der Landschaftsversammlung (Beklagte) des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR).

3

Die Beklagte besteht aus insgesamt 124 Mitgliedern. Die Klägerin ist eine Gruppe mit drei Mitgliedern. Die CDU-Fraktion besteht aus 47 Mitgliedern, die SPD-Fraktion aus 38, die Fraktion Bündnis90/Die Grünen aus 16, die FDP-Fraktion aus 7 und die Fraktion Die Linke aus 6. Die Fraktion Freie Wähler/Piraten setzt sich aus 3 Mitgliedern der Freien Wähler und 2 Mitgliedern der Piraten zusammen. Ein Mitglied gehört zu „Deine Freunde Köln“, ein Mitglied zur „Duisburger Alternativen Liste“.

4

In der konstituierenden Sitzung der 14. Landschaftsversammlung am 29. September 2014 wurden unter TOP 7.3 die Mitglieder des Landschaftsausschusses, des Landesjugendhilfeausschusses und der sogenannten „23er-Ausschüsse“ gewählt.

5

Die 23er-Ausschüsse sind folgende:

7

Ausschuss für Inklusion

8

Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

9

Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

10

Bau- und Vergabeausschuss

11

Betriebsausschuss LVR-Jugendhilfe Rheinland

12

Finanz- und Wirtschaftsausschuss

13

Gesundheitsausschuss

14

Krankenhausausschuss 1-4

15

Kulturausschuss

16

Schulausschuss

17

Sozialausschuss

18

Umweltausschuss

19

Rechnungsprüfungsausschuss

20

Die Klägerin greift die Wahlen zu allen 23er-Ausschüssen mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses an. Diese Wahlen verliefen im Wesentlichen wie folgt:

21

Von 124 Mitgliedern waren in der Sitzung am 29. September 2014 122 anwesend. 2 Mitglieder der CDU-Fraktion fehlten. Ein einheitlicher Wahlvorschlag für die Besetzung der Ausschüsse kam nicht zustande. Der Vorsitzende der Beklagten stellte fest, dass ihm Listen der Fraktionen und Gruppen vorlägen. Die Listen lagen allen Mitgliedern zu Beginn der Sitzung vor. Die Fraktionen CDU und SPD hatten eine gemeinsame Liste vorgelegt. Ein Mitglied von „Deine Freunde Köln“ wurde in die Fraktion B90/Die Grünen und ein Mitglied der „Duisburger Alternativen Liste“ in die Fraktion der FDP aufgenommen, so dass die Fraktion Bündnis90/Die Grünen 17 und die FDP-Fraktion 8 Mitglieder zählten.

22

Nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Beklagten zur Listenverbindung äußerte ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/Piraten den Vorbehalt, die Listenverbindung im Falle von Nachteilen seiner Fraktion durch die Direktorin des LVR überprüfen zu lassen.

23

Der Vorsitzende der Beklagten wies sodann darauf hin, dass es in den Listen Besonderheiten dergestalt gebe, dass auch fraktionsfremde Mitglieder auf einzelne Listen aufgenommen worden seien. Er sprach die Möglichkeit einer gemeinsamen „en bloc“-Abstimmung bei den Wahlen der 23-Ausschüsse an und regte seinerseits wegen der Besonderheiten eine separate Abstimmung zu jedem einzelnen Ausschuss an. Bevor über das Abstimmungsverfahren entschieden wurde, wurden zuerst der Landschaftsausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss, sowie aus dem Bereich der 23er-Ausschüsse der Rechnungsprüfungsausschuss gewählt. Sodann folgten die Wahlen der übrigen 23er-Ausschüsse. Der Vorsitzende sprach erneut die Möglichkeit einer „en-bloc“-Abstimmung an. Die anwesenden Mitglieder der Beklagten stimmten zu, über sämtliche Listen für die übrigen 23er-Ausschüsse in einem einheitlichen Wahlgang abzustimmen. Daraufhin rief der Vorsitzende die einzelnen Listen auf. Die jeweiligen Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder stimmten für ihre eigene Liste, bis auf ein Mitglied der Fraktion der Linken, das für die FDP-Liste stimmte. Auf die Liste der Klägerin entfielen 3 Stimmen.

24

Im Einzelnen ergab sich folgendes Ergebnis:

25

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 83/12215,6475151
B90/Grüne23 x 17/1223,20493
FDP23 x 9/1221,696711
Linke23 x 5/1220,942601
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1220,942601
AfD23 x 3/1220,56560
194
26

Danach verteilten sich die Sitze in den Ausschüssen wie folgt:

28

CDU/SPD: 16 Sitze

29

Bündnis 90/Die Grünen: 3 Sitze

30

FDP: 2 Sitze

31

Die Linke: 1 Sitz

32

Freie Wähler/Piratenpartei: 1 Sitz

33

Auf die Klägerin entfiel kein Sitz.

34

Mit Email vom 2. Oktober 2014 wandte sich die Klägerin an die Direktorin des LVR und bat um Überprüfung und Beanstandung der Wahlen in der Sitzung vom 29. September 2014 sowie der Listenverbindungen. Auch die Fraktionen Freie Wähler/Piraten und Bündnis90/Die Grünen baten mit Schreiben vom 16. und 20. Oktober 2014 um Überprüfung der Listenverbindung, allerdings beschränkt auf die Wahl zum Landschaftsausschuss.

35

Die Direktorin beanstandete mit Bescheid vom 5. November 2014 die Wahl zu dem Ausschuss für Inklusion und dem Schulausschuss. Die FDP-Fraktion habe je ein Mitglied der Fraktion Die Linke als ordentliches Mitglied auf ihre Wahllisten für diese beiden Ausschüsse gesetzt. Die gleichen Mitglieder habe auch die Fraktion Die Linke als stellvertretende Mitglieder in ihre eigene Liste aufgenommen. Dies stelle eine unzulässige gemeinsame Listenbildung dar, die sich zulasten der Klägerin ausgewirkt habe. Für die Wahlen der übrigen 23er-Ausschüsse könne sie hingegen keinen Rechtsverstoß feststellen. Da in diesen Listen keine fraktionsfremden Mitglieder aufgenommen worden seien, hätten weder die Listenverbindung noch die Fraktionsbildungen und -aufnahmen zu Sitzverschiebungen zu Lasten Dritter geführt.

36

In der Sitzung am 21. November 2014 folgte die Beklagte der Beanstandung durch die Direktorin und hob unter TOP 4.1 den Beschluss zur Besetzung des Ausschusses für Inklusion und des Schulausschusses auf. Die Neuwahl zu diesen Ausschüssen erfolgte unter TOP 4.2 aufgrund einer Meldung der Klägerin in gesonderten Wahlgängen. Dabei stimmten von den anwesenden 123 Mitgliedern (ein Mitglied der Freien Wähler fehlte) in beiden Wahlgängen jeweils zwei Mitglieder der FDP-Fraktion und ein Mitglied der Fraktion B90/Die Grünen für die Liste der Fraktion Die Linke. An der Sitzverteilung im Vergleich zur Wahl am 29. September 2014 änderte sich nur, dass nunmehr die Fraktion Die Linke zwei Sitze statt einem erhielt und die FDP-Fraktion einen statt zwei Sitzen. Auf die Klägerin entfielen erneut keine Sitze. Nach der Mitteilung des Ergebnisses meldete sich die Klägerin und erklärte, das planmäßige Vorgehen mit Protest zur Kenntnis zu nehmen.

37

Im Einzelnen stellte sich das Ergebnis wie folgt dar:

38

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12315,8943151
B90/Grüne23 x 16/1232,991921
FDP23 x 6/1231,12201
Linke23 x 9/1231,682911
Freie Wähler/Piraten23 x 4/1230,748001
AfD23 x 3/1230,56100
194
39

Mit Email vom 8. Dezember 2014 suchte die Klägerin erneut bei der Direktorin des LVR um Überprüfung und Beanstandung der Wahl vom 21. November 2014 nach. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 ab. Die beanstandeten Stimmabgaben seien auf Grund des freien Mandats der Mitglieder der Landschaftsversammlung im Hinblick auf den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zulässig.

40

Die Klägerin hat am 9. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Wahl zu allen 23er-Ausschüssen sei rechtswidrig. Zum einen schlage die Rechtswidrigkeit der Wahl zu dem Ausschuss für Inklusion und dem Schulausschuss auf die Wahl zu den anderen Ausschüssen durch, da alle Ausschüsse in einem einheitlichen Wahlgang „en bloc“ besetzt worden seien. Weiterhin sei die Listenverbindung von CDU und SPD wegen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes unzulässig gewesen.

41

Auch die erneute Wahl des Ausschusses für Inklusion und des Schulausschusses am 21. November 2014 sei rechtswidrig. Mit dem Wahlverhalten sei lediglich das Ziel verfolgt worden, einer anderen Fraktion zusätzliche Ausschusssitze zu sichern, um einen Platz für die Klägerin zu verhindern. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei hier umgangen worden.

42

Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich mit dem Abstimmungsverfahren „en bloc“ einverstanden erklärt habe. Zu dieser Zeit seien noch keine zu rügenden Wahlfehler begangen worden und die Zustimmung beinhalte keinen Vorabrügeverzicht.

43

Die Klägerin beantragt,

45

1. festzustellen, dass die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der sogenannten 23er-Ausschüsse - mit Ausnahme der mit Schreiben der Beklagten vom 5. November 2014 beanstandeten und auf der 2. Sitzung der Landschaftsversammlung vom 21. November 2014 aufgehobenen Besetzung des Ausschusses für Inklusion sowie des Schulausschusses - vom 29. September 2014 rechtswidrig war und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt,

47

2. festzustellen, dass die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses für Inklusion sowie des Schulausschusses vom 21. November 2014 rechtswidrig war und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klägerin müsse anstelle der Feststellungsklage eine Leistungsklage auf Durchführung von Neuwahlen verfolgen. Für den Antrag zu 1 mangele es auch an der Klagebefugnis bzw. dem Rechtsschutzinteresse. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gebiete nicht ein bestimmtes Wahlverhalten, sondern nur eine Gleichheit der Wahlchancen. Die Listenverbindung habe rechnerisch keine Auswirkung auf die Ausschusszusammensetzung gehabt. Die Klägerin habe auch versäumt, vor der Wahl eine Rüge gegen die einheitliche Wahl zu äußern oder eine getrennte Abstimmung zu beantragen, obwohl der Vorsitzende der Beklagten darauf hingewiesen habe, dass es Listen mit fraktionsfremden Mitgliedern gebe.

51

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2 fehle der Klägerin die Klagebefugnis, da das Abstimmungsverhalten nicht vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz erfasst werde.

52

Unabhängig von Vorstehendem sei die Anwendung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auf die Beklagte zu bezweifeln.

53

Das Gericht hat am 20. Januar 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, an dessen Ende die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

56

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

57

Die Klage ist in Bezug auf den Antrag zu 1, mit dem die Klägerin die Wahl vom 29. September 2014 zu TOP 7.3 angreift, unbegründet (I.) und darüber hinaus bereits unzulässig (II.). In Bezug auf den Antrag zu 2, mit dem die Klägerin die Wahl vom 21. November 2014 zu TOP 4.2 angreift, ist die Klage ebenfalls unbegründet (III.).

58

I. Die Klage ist in Bezug auf den Antrag zu 1 unbegründet. Weder die Listenverbindung noch die Fraktionsbildungen noch die Fraktionsaufnahmen führten zur Rechtswidrigkeit der Wahl der (nach Wegfall der Wahl des Ausschusses für Inklusion und des Schulausschusses verbliebenen) 23er-Ausschüsse.

59

Die Wahl von Ausschussmitgliedern der Beklagten erfolgt gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO NRW in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. Danach können sich die Mitglieder der Beklagten zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und diesen einstimmig annehmen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Da vorliegend kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kam, gaben die Mitglieder der Beklagten ihre Stimmen für einzelne Listen ab, nach deren Verhältnis die Sitze in den Ausschüssen fehlerfrei verteilt wurden.

60

Im hier zu bewertenden Einzelfall führten auch die Besonderheiten der Listenverbindung, der Fraktionsbildungen und der Fraktionsaufnahmen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausschussbesetzung. Weder die Gemeindeordnung noch die Landschaftsverbandsordnung enthalten eine Bestimmung, die derartige Gestaltungen grundsätzlich verbietet. Das Gericht kann auch zugunsten der Klägerin die Anwendbarkeit des sog. „Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes“ unterstellen, ohne dass dies der Klägerin helfen würde: ein Verstoß gegen denselben lässt sich nämlich nicht feststellen.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der verfassungsrechtlich fundierte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz aufgrund des Demokratieprinzips und des Minderheitenschutzes jedenfalls für Gemeindevertretungen anwendbar. Demnach müssen Gemeinderatsausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes oder anderen          Vorteils – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig, die die Zusammensetzung der Ausschüsse zu Lasten einer Minderheit ändern.

62

BVerwG, Urteile vom 27.03.1992 - 7 C 20.91 -, juris und vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, juris Rn. 14 ff.

63

Inwieweit diese Rechtsprechung auf die Wahl von Ausschussmitgliedern einer nur mittelbar legitimierten Vertretung wie der Beklagten übertragen werden kann, bedarf hier mangels Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens keiner Entscheidung.

64

Vgl. van Bahlen in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, Stand: 12/2013, § 10 LVerbO Ziff. 5.1 a.E., der ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes ausgeht.

65

Die Prüfung eines Verstoßes gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz stellt sich dabei als rein abstrakte Überprüfung des Wahlverfahrens dar. Denn es ist ausreichend, dass jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschläge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden. Daher ist bei den Vergleichsberechnungen zu unterstellen, dass die Mitglieder der Beklagten ihre Stimmen entsprechend ihrer Fraktions- und Gruppenzugehörigkeit abgegeben hätten.

66

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, juris Rn. 27 f.

67

Da es sich um eine abstrakte Überprüfung handelt, ist grundsätzlich auszublenden, wie viele Mitglieder tatsächlich an der Wahl teilgenommen haben. Stattdessen ist die Gesamtzahl der Mitglieder der Beklagten Ausgangspunkt für die Berechnungen, vorliegend 124. Dies wird in den Modellrechnungen mit dem Zusatz „a)“ dargestellt. Unabhängig davon und auch insoweit das Urteil selbständig tragend ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn die tatsächlich anwesende Mitgliederzahl zugrundegelegt wird (Modellrechnung mit dem Zusatz „b)“). Da zwei Mitglieder der CDU-Fraktion fehlten, waren insgesamt 122 Mitglieder anwesend.

68

Vgl. Niederschrift über die 1. Sitzung der Landschaftsversammlung am 29.09.2014, S. 1-2.

69

Im Rahmen der 1. Modellrechnung werden sämtliche Gestaltungsakte (Listenverbindungen, Fraktionsbildungen, Fraktionsaufnahmen) ausgeblendet. Von den 124 Mitgliedern sind die beiden Einzelmitglieder (Deine Freunde Köln, Duisburger Alternative Liste) heraus zu rechnen, da sie keine Wahllisten einreichen dürfen (§ 10 Abs. 4 LVerbO i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) und nicht Anknüpfungspunkt des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes sind. Folgende Chancen ergeben sich für Wahl:

70

Modellrechnung 1a):

71

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1228,860781
SPD23 x 38/1227,16397
B90/Grüne23 x 16/1223,01643
FDP23 x 7/1221,31971
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler23 x 3/1220,565601
AfD23 x 3/1220,565601
Piraten23 x 2/1220,37700
203
72

Modellrechnung 1b):

73

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 45/1208,625081
SPD23 x 38/1207,28337
B90/Grüne23 x 16/1203,06673
FDP23 x 7/1201,34171
Linke23 x 6/1201,15001
Freie Wähler23 x 3/1200,575001
AfD23 x 3/1200,575001
Piraten23 x 2/1200,38330
203
74

Die 2. Modellrechnung beinhaltet sämtliche Gestaltungsakte (Listenverbindungen, Fraktionsbildungen, Fraktionsaufnahmen). Da die Einzelmitglieder in Fraktionen aufgenommen wurden, sind grundsätzlich alle 124 Mitglieder der Beklagten zu berücksichtigen.

75

Modellrechnung 2a):

76

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12415,7661151
B90/Grüne23 x 17/1243,15323
FDP23 x 8/1241,48391
Linke23 x 6/1241,11291
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1240,927401
AfD23 x 3/1240,556501
203
77

Modellrechnung 2b):

78

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 83/12215,6475151
B90/Grüne23 x 17/1223,20493
FDP23 x 8/1221,50821
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1220,942601
AfD23 x 3/1220,565601
203
79

In der 3. Modellrechnung ist nur die Listenverbindung der Fraktionen CDU und SPD berücksichtigt. Wie in der ersten Modellrechnung sind die beiden Einzelmitglieder auszublenden.

80

Modellrechnung 3a):

81

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12216,024616
B90/Grüne23 x 16/1223,01643
FDP23 x 7/1221,31971
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler23 x 3/1220,565601
AfD23 x 3/1220,565601
Piraten23 x 2/1220,37700
212
82

Modellrechnung 3b):

83

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 83/12015,9083151
B90/Grüne23 x 16/1203,06673
FDP23 x 7/1201,34171
Linke23 x 6/1201,15001
Freie Wähler23 x 3/1200,575001
AfD23 x 3/1200,575001
Piraten23 x 2/1200,38330
203
84

Die 4. Modellrechnung beinhaltet die Aufnahme der Einzelmitglieder in die Fraktionen von Bündnis90/Die Grünen und der FDP, aber weder die Listenverbindung der CDU und SPD noch die Fraktionsbildung von Freien Wählern und Piraten.

85

Modellrechnung 4a):

86

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1248,717781
SPD23 x 38/1247,04847
B90/Grüne23 x 17/1243,15323
FDP23 x 8/1241,48391
Linke23 x 6/1241,11291
Freie Wähler23 x 3/1240,556501
AfD23 x 3/1240,556501
Piraten23 x 2/1240,37100
203
87

Modellrechnung 4b):

88

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 45/1228,48368
SPD23 x 38/1227,16397
B90/Grüne23 x 17/1223,20493
FDP23 x 8/1221,508211
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler23 x 3/1220,565601
AfD23 x 3/1220,565601
Piraten23 x 2/1220,37700
203
89

In der 5. Modellrechnung wird nur die Veränderung aufgrund der Fraktionsbildung zwischen Freien Wählern und Piraten dargestellt.

90

Modellrechnung 5a):

91

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1228,860781
SPD23 x 38/1227,16397
B90/Grüne23 x 16/1223,01643
FDP23 x 7/1221,31971
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler/ Piraten23 x 5/1220,942601
AfD23 x 3/1220,565601
203
92

Modellrechnung 5b):

93

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 45/1208,625081
SPD23 x 38/1207,28337
B90/Grüne23 x 16/1203,06673
FDP23 x 7/1201,34171
Linke23 x 6/1201,15001
Freie Wähler/ Piraten23 x 5/1200,958301
AfD23 x 3/1200,575001
203
94

Die 6. Modellrechnung berücksichtigt die Listenverbindung der Fraktionen CDU und SPD sowie die Fraktionsaufnahmen.

95

Modellrechnung 6a):

96

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12415,7661151
B90/Grüne23 x 17/1243,15323
FDP23 x 8/1241,48391
Linke23 x 6/1241,11291
Freie Wähler23 x 3/1240,556501
AfD23 x 3/1240,556501
Piraten23 x 2/1240,37100
203
97

Modellrechnung 6b):

98

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 83/12215,6475151
B90/Grüne23 x 17/1223,20493
FDP23 x 8/1221,50821
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler23 x 3/1220,565601
AfD23 x 3/1220,565601
Piraten23 x 2/1220,37700
203
99

In der 7. Modellrechnung werden die Listenverbindung der Fraktionen CDU und SPD sowie die Fraktionsbildung von Freien Wählern und Piraten dargestellt.

100

Modellrechnung 7a):

101

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12216,024616
B90/Grüne23 x 16/1223,01643
FDP23 x 7/1221,31971
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1220,942601
AfD23 x 3/1220,565601
212
102

Modellrechnung 7b):

103

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 83/12015,9083151
B90/Grüne23 x 16/1203,06673
FDP23 x 7/1201,34171
Linke23 x 6/1201,15001
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1200,958301
AfD23 x 3/1200,575001
203
104

In der 8. Modellrechnung sind die Fraktionsaufnahmen und die Fraktionsbildung von Freien Wählern und Piraten dargestellt.

105

Modellrechnung 8a):

106

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1248,717781
SPD23 x 38/1247,04847
B90/Grüne23 x 17/1243,15323
FDP23 x 8/1241,48391
Linke23 x 6/1241,11291
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1240,927401
AfD23 x 3/1240,556501
203
107

Modellrechnung 8b):

108

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 45/1228,48368
SPD23 x 38/1227,16397
B90/Grüne23 x 17/1223,20493
FDP23 x 8/1221,508211
Linke23 x 6/1221,13111
Freie Wähler/Piraten23 x 5/1220,942601
AfD23 x 3/1220,565601
203
109

Die Modellrechnungen zeigen, dass sich weder die Fraktionsbildung, die Fraktionsaufnahmen, noch die Listenverbindung von CDU und SPD auf das Ergebnis für die Klägerin ausgewirkt hätten. Nach allen Modellrechnungen war das Verfahren so ausgestaltet, dass die Klägerin stets die Chance gehabt hätte, mit einem Sitz in den Ausschüssen vertreten zu sein.

110

Ohne Einschränkungen zeigen die Modellrechnungen damit auf, dass die Klägerin allein wegen des tatsächlichen Wahlverhaltens der Mitglieder der Beklagten den von der Chancenverteilung möglichen Ausschusssitz verfehlt hat. Dies führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl. Denn der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gebietet nur, das Wahlverfahren chancengerecht auszugestalten, und reicht nicht so weit, den Mitgliedern der Beklagten ein bestimmtes Wahlverhalten aufzuerlegen. Dem steht der Grundsatz des freien Mandats entgegen, dem der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zwar Grenzen setzt, es aber nicht aufhebt.

111

Vgl. Plückhahn/Faber in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, Stand: 12/2015, § 50 GO NRW Ziff. 6.8.2.; Kleerbaum/Palmen, § 50 GO NRW Rn. 4 Seite 583.

112

Die Möglichkeit, dass Mitglieder einer Fraktion Wahlvorschläge anderer Fraktionen wählen mit der Folge, dass sich die Fraktions- und Gruppenstärken im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln, ist eine mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeit.

113

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, juris Rn. 19 und vom 09.12.2009 - 8 C 17/08 -, juris Rn. 25;

114

Für das Gericht besteht auch kein Anlass, manipulative Verabredungen zwischen den Mitgliedern der FDP-Fraktion, der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke zulasten der Klägerin anzunehmen. Trotz entsprechender Erörterung im Termin am 20. Januar 2016 hat die Klägerin ihren dahingehenden Vorwurf aus der Klageschrift nicht näher substantiiert. Das Gericht hat auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Mitgliedern der Beklagten zum Nachteil der Klägerin.

115

II. Der Antrag zu 1 ist überdies bereits unzulässig, da der Klägerin das Rechtschutzinteresse für den vorliegenden Kommunalverfassungsstreit fehlt.

116

Dabei handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzinteresse ist erforderlich für alle an einen Antrag gebundenen gerichtlichen Entscheidungen,

117

vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. EL 2014, Vorb. § 40 Rn. 74 f.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 335,

118

und Ausdruck des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

119

Im Kommunalverfassungsstreit finden der Grundsatz von Treu und Glauben und das verfassungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ihre besondere Ausprägung im Grundsatz der Organtreue.

120

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - 4 K 5473/14 -, juris Rn. 31 ff.

121

Im Bereich des Prüfungsrechts entwickelt, gilt der Grundsatz der Organtreue anerkanntermaßen auch im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen.

122

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76, vom 19.08.2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 14; zur Folge entsprechender Obliegenheitsverletzungen im Prüfungsrechtsverhältnis: BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67/82 -, BVerwGE 69, 46.

123

Aus der Pflicht zur Organtreue folgt die grundsätzliche Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handelns. Im Besonderen begründet dieser Grundsatz die Obliegenheit, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung oder der Verfahrensgestaltung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Unterbleibt diese Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, da dies treuwidrig wäre.

124

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76, vom 02.09.2008 - 15 A 2426/07 -, juris Rn. 48 und vom 25.03.2014 - 15 A 1651/12 -, juris Rn. 69; Beschlüsse vom 25.05.2007 - 15 B 634/07 -, juris Rn. 14, vom 12.09.2008 - 15 A 2129/08 -, juris Rn. 11, vom 16.07.2009 - 15 B 945/09 -, juris Rn. 21 und vom 19.08.2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - 4 K 5473/14 -, juris Rn. 35; VG Arnsberg, Urteil vom 09.07.2010 - 12 K 3599/09 -, juris Rn. 52; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2004 - 2 B 1229/04 -, juris Rn. 8.

125

In Anwendung dieser Maßgaben verstößt die Klägerin gegen ihre Pflicht zu organtreuem Verhalten, indem sie das Wahlverfahren und die Wahl vom 29. September 2014 beklagt, obwohl dies nicht gegen oder zumindest ohne, sondern ausdrücklich mit ihren Stimmen gestaltet und durchgeführt wurde.

126

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Rechtswidrigkeit der Besetzung des Ausschusses für Inklusion und des Schulausschusses aufgrund der „en bloc“-Abstimmung über alle streitigen 23er-Ausschüsse in der Besetzung der übrigen Ausschüsse fortsetzt. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Klägerin sich nicht auf diese Erstreckung der Rechtswidrigkeit berufen.

127

Die Klägerin muss die Hinweise des Vorsitzenden der Beklagten gegen sich gelten lassen. Er hatte die anwesenden Mitglieder zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes 7.3 darauf hingewiesen, dass es in den Listen, die zu Beginn der Sitzung jedem vorlagen, Besonderheiten dergestalt gebe, dass auch fraktionsfremde Mitglieder auf einzelne Listen aufgenommen worden seien. Aus diesem Grund hatte er eine separate Abstimmung zu jedem einzelnen Ausschuss angeregt, nachdem er zunächst eine gemeinsame „en bloc“-Abstimmung angesprochen hatte,

128

              Wortprotokoll der Sitzung vom 29.09.2014, Seite 7.

129

Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises haben sich die Mitglieder der Beklagten einschließlich der Klägerin für eine gemeinsame Abstimmung über die Besetzung aller übrigen 23er-Ausschüsse ausgesprochen und auch im Anschluss an die Abstimmung keine Bedenken oder Rügen geäußert.

130

Anders als ein Mitglied der Fraktion Freie Wähler/Piraten hat die Klägerin ihre Stimmabgabe auch nicht zumindest unter den Vorbehalt einer späteren Überprüfung des Verfahrens gestellt,

131

Vgl. den Vorbehalt zu Beginn des Tagesordnungspunkts 7 im Wortprotokoll der Sitzung vom 29.09.2014, Seite 7; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1962 - 1 K 114/62 -, Kottenberg/v. Mutius, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Nr. 4 zu § 35.

132

Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist kein Interesse der Klägerin ersichtlich, gegen ein mit ihren eigenen Stimmen befürwortetes Wahlverfahren und die anschließende Wahl gleichwohl gerichtlich vorzugehen. Niemand hat ein anerkennenswertes Interesse daran, gegen sich selbst und seine rechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

133

III. Die Klage mit dem Antrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Die Wahlen zum Schulausschuss und zum Ausschuss für Inklusion vom 21. November 2014 sind rechtmäßig; sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, dessen Anwendbarkeit erneut zugunsten der Klägerin unterstellt wird. Dies ergibt sich aus den obigen Vergleichsberechnungen zu „a)“, die aufgrund der gleichen Zusammensetzung des Plenums und Gestaltung der Wahllisten auf die Wahl am 21. November 2014 übertragen werden können.

134

Auch die folgenden Vergleichsberechnungen zu „c)“, in denen die tatsächlich anwesenden 123 Mitglieder zugrundegelegt werden, zeigen keine Veränderungen zulasten der Klägerin auf:

135

Modellrechnung 1c):

136

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1218,933981
SPD23 x 38/1217,22317
B90/Grüne23 x 16/1213,04133
FDP23 x 7/1211,33061
Linke23 x 6/1211,14051
Freie Wähler23 x 2/1210,38020Los
AfD23 x 3/1210,570201
Piraten23 x 2/1210,38020Los
203
137

Modellrechnung 2c):

138

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12315,8943151
B90/Grüne23 x 17/1233,17893
FDP23 x 8/1231,49591
Linke23 x 6/1231,12201
Freie Wähler/Piraten23 x 4/1230,748001
AfD23 x 3/1230,561001
203
139

Modellrechnung 3c):

140

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12116,157016
B90/Grüne23 x 16/1213,04133
FDP23 x 7/1211,33061
Linke23 x 6/1211,14051
Freie Wähler23 x 2/1210,38020Los
AfD23 x 3/1210,570201
Piraten23 x 2/1210,38020Los
212
141

Modellrechnung 4c):

142

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1238,788681
SPD23 x 38/1237,10577
B90/Grüne23 x 17/1233,17893
FDP23 x 8/1231,495911
Linke23 x 6/1231,12201
Freie Wähler23 x 2/1230,37400
AfD23 x 3/1230,561001
Piraten23 x 2/1230,37400
203
143

Modellrechnung 5c):

144

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1218,933981
SPD23 x 38/1217,22317
B90/Grüne23 x 16/1213,04133
FDP23 x 7/1211,33061
Linke23 x 6/1211,14051
Freie Wähler/ Piraten23 x 4/1210,760301
AfD23 x 3/1210,570201
203
145

Modellrechnung 6c):

146

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12315,8943151
B90/Grüne23 x 17/1233,17893
FDP23 x 8/1231,495911
Linke23 x 6/1231,12201
Freie Wähler23 x 2/1230,37400
AfD23 x 3/1230,561001
Piraten23 x 2/1230,37400
203
147

Modellrechnung 7c):

148

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU/SPD23 x 85/12116,157016
B90/Grüne23 x 16/1213,04133
FDP23 x 7/1211,33061
Linke23 x 6/1211,14051
Freie Wähler/Piraten23 x 4/1210,760301
AfD23 x 3/1210,570201
212
149

Modellrechnung 8c):

150

Fraktion/ GruppeAusschuss-größe x erzielte Stimmen/Maß-gebliche StimmenErgebnis (gerundet auf 4 Stellen)Sitze im 1. Durch-gangSitze im 2. Durch-gang
CDU23 x 47/1238,788681
SPD23 x 38/1237,10577
B90/Grüne23 x 17/1233,17893
FDP23 x 8/1231,49591
Linke23 x 6/1231,12201
Freie Wähler/Piraten23 x 4/1230,748001
AfD23 x 3/1230,561001
203
151

Ebenso wie bei der Wahl am 29. September 2014 führte allein das konkrete Wahlverhalten der Mitglieder der Beklagten zu dem Ergebnis, dass auf die Klägerin kein Sitz in den Ausschüssen entfiel. Wie bereits dargelegt, verstößt dies jedoch nicht gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

152

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

153

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.