Klage gegen Ablehnung von Asylantrag und Abschiebungsverbotsanträge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der indische Kläger begehrte Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Feststellung eines Abschiebungsverbots; das BAMF lehnte ab. Zentral ist, ob ihm politische Verfolgung durch parteibezogene Gläubiger oder erhebliche Gesundheitsgefahren in Indien drohen. Das Gericht wies die Klage ab: Das Vorbringen ist überwiegend wirtschaftlich motiviert und unsubstantiiert; konkrete Anhaltspunkte für politische Verfolgung, subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot liegen nicht vor.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und begehrter Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn das Vorbringen ersichtlich wirtschaftliche Motive nahelegt oder in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist.
Zur Annahme politisch verfolgungsrelevanter Gründe sind konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte erforderlich; pauschale Hinweise auf die Parteizugehörigkeit Dritter genügen nicht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt glaubhaft das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Gefahr (z. B. Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt) voraus; allgemeine oder unkonkrete Gefahrenangaben reichen nicht aus.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nur anzunehmen, wenn die gesundheitliche Lage oder sonstige Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erhebliches konkretes Risiko für Leib oder Leben begründen und eine hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der am 0. B. 1987 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. Mai 2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Mai 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Juli 2015 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er sowohl Spielschulden als auch Schulden bei Mitgliedern der Partei BJP habe. Er sei vor sechs oder sieben Jahren blutig geschlagen worden und sei danach nach Bangalore gegangen. Die Stadt liege etwa 24 Stunden mit dem Zug von seinem Heimatort entfernt. In Bangalore habe er mehrere Jahre gelebt und gearbeitet, dort sei ihm nichts zugestoßen. Jedoch habe ihm dann ein Freund erzählt, dass seine Gläubiger seine Adresse in Bangalore herausgefunden hätten. Daraufhin sei der Kläger nach Bombay gegangen und habe von dort aus Indien verlassen. Darüber hinaus habe er Probleme mit den Augen, weil er vor fünf Jahren aufs Auge geschlagen worden sei. Laut einem Attest vom 14. September 2015 leide er an einem Offenwinkel-Glaukom.
Mit Bescheid vom 5. November 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5).
Der Kläger hat am 13. November 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf seine Begründung im zuvor durchgeführten Eilverfahren. Darin hat er vorgetragen, dass die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte zu unsubstantiiert sei. Zum einen sei sie nicht auf die politische Seite der Angelegenheit eingegangen, weil sie den Kläger nicht näher zur seinen Gläubigern, welche BJP-Mitglieder seien, befragt habe. Zum anderen habe sie sich nicht ausreichend mit der medizinischen Versorgungslage in Indien auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 5. November 2015 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen;
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Januar 2016 (4 L 2789/15.A) abgelehnt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 5. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr nach Indien keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a ff. AsylG zu erwarten. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG) oder wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So verhält es sich hier. Selbst wenn man die Tatsache, dass es sich bei den Gläubigern des Klägers teilweise um BJP-Mitglieder handeln soll, zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, so führt dies nicht zum Vorliegen einer Verfolgung wegen politischer Überzeugung. Der Kläger wird schon seinem eigenen Vortrag nach nicht wegen einer politischen Betätigung, sondern wegen nicht zurückgezahlter Spielschulden, demnach aus wirtschaftlichen Gründen, verfolgt. Überdies sind die Angaben des Klägers hierzu völlig unsubstantiiert. Er nennt weder den Namen der Parteimitglieder noch ihre Position innerhalb der Partei oder andere Details, welche eine politische Verfolgung nahe legen könnten. Ein pauschaler Verweis auf die vermeintliche BJP-Mitgliedschaft einiger seiner Gläubiger genügt hierfür nicht. Das gleiche gilt für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem angefochtenen Bescheid, denen das erkennende Gericht folgt, sowie auf die Feststellungen im Beschluss vom 6. Januar 2016 (4 L 2789/15.A), denen der Kläger nicht entgegentreten ist, verwiesen.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden oder ersichtlich sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG) drohen könnte.
Schließlich hat der Kläger für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nichts vorgetragen. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Indien dort auch keine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die Augenerkrankung des Klägers lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Indien alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein werde oder gar in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete. Der Kläger, der laut Attest des Augenzentrums Bergisch Gladbach/Bensberg vom 14. September 2015 unter einem Offenwinkel-Glaukom leidet, befand sich sowohl seinem Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch bei der Anamnese des Augenzentrums zufolge bereits in Indien in ärztlicher Behandlung bei einem Augenarzt. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2015 werde die gesundheitliche Grundversorgung vom indischen Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, wenn auch durchweg unzureichend. In allen größeren Städten gebe es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden könnten. Insbesondere in den wirtschaftlich starken Landesteilen sei die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente seien auf dem Markt erhältlich. Danach ist eine medizinische Versorgung des Klägers in Indien grundsätzlich möglich. Da der Kläger in der Lage ist zu arbeiten und dies vor seiner Ausreise aus Indien mehrere Jahre lang in Bangalore trotz seines Augenleidens getan hat, erscheint auch die finanzielle Möglichkeit für notwendige medizinische Maßnahmen gesichert. Daher ist dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Es wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes in seinem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.