Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung wegen falscher Herkunftsangaben (Tibeter aus Indien)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme der bestandskräftigen Feststellung von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG). Streitpunkt war, ob die Anerkennung wegen unrichtiger Angaben zur Herkunft (behaupteter Aufenthalt/Verfolgung in China statt Leben in Indien) nach § 73 Abs. 2, 2a AsylVfG zurückgenommen werden durfte und ob Schutz nach § 60 AufenthG zusteht. Das VG Köln hielt die Rücknahme für rechtmäßig, da das Vorbringen zu Verfolgung in China erfunden und eine Verfolgungsgefahr in Indien nicht ersichtlich sei. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Schutzfeststellung (§ 51 Abs. 1 AuslG) abgewiesen; kein Schutz nach § 60 AufenthG festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann nach § 73 Abs. 2, Abs. 2a AsylVfG zurückgenommen werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.
Beruht die ursprüngliche Schutzgewährung auf einem erfundenen Verfolgungsschicksal im behaupteten Herkunftsstaat, ist die Rücknahme der Schutzfeststellung regelmäßig rechtmäßig, wenn im tatsächlichen Herkunftsstaat keine asyl- oder abschiebungsrelevante Gefährdung ersichtlich ist.
Für die Prüfung von Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten ist grundsätzlich auf den tatsächlichen Herkunftsstaat abzustellen; Umstände, die nur bei Abschiebung in einen anderen Staat relevant wären, sind dann nicht entscheidungserheblich.
Ein erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragener Vorfall im Herkunftsstaat führt ohne erkennbaren Bezug zur Person und ohne belastbare Anhaltspunkte für staatliches Verfolgungsinteresse nicht zur Annahme einer beachtlichen Gefahr i.S.d. § 60 AufenthG.
Unproblematische Ein- und Ausreisen in den Herkunftsstaat können ein Indiz gegen das Bestehen eines staatlichen Verfolgungs- oder Gefährdungsinteresses sein.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1057/13.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zurücknahme seiner Flüchtlingsanerkennung.
Der am 00. 00. 1964 in C. (Indien) geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge staatenlos mit tibetischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 25. August 2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. September 2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, am 00. 00 1964 in Q. geboren und chinesischer Staatsangehöriger zu sein. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) erklärte der Kläger zu den Gründen seiner Ausreise im Wesentlichen, dass er zusammen mit Freunden am 9. März 2004 in O. Plakate gegen die Besetzung Tibets durch die Chinesen geklebt habe. Am 13. März 2004 sei er während der Arbeit in O. festgenommen worden nachdem bereits seine Freunde zuvor – ohne dass er es gewusst habe – ebenfalls festgenommen worden seien. Mit Hilfe eines Mitgefangenen sei er vom 17. auf den 18. März 2004 aus dem Gefängnis geflohen. Er habe sich in der Nacht zunächst nach O. begeben. Bekannte hätten ihn in der gleichen Nacht an den Grenzübergang E. gebracht. Mit einer Gruppe von 15 Tibetern sei er über die Grenze gebracht worden. In Nepal hätten sie nepalesische Kleidung bekommen und seien dann mit dem Bus nach L. gefahren. Dort habe er drei Monate gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihn dann mit Hilfe eines seiner Geschäftsfreunde, der aus Deutschland stammte, mit dem Flugzeug nach Deutschland gebracht.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der VR China vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 9. November 2004 bestandskräftig.
Unter dem 15. Juli 2009 übersandte die Kreisverwaltung Altenkirchen dem Bundesamt Kopien folgender im Visaverfahren der Ehefrau vorgelegter Unterlagen: indische Identity-Card des Klägers im Original, Kopien der Heiratsurkunde sowie der Identity-Cards der Ehefrau und Kinder und Geburtsurkunden der Kinder. Ausweislich der Identitiy-Card ist der Kläger am 00. 00. 1964 in C. (Indien) geboren und seine Anschrift lautet in Indien „XXX-X X.XX. 00, X.X.X. XXXXX XXXXXX. Aus der Heiratsurkunde ergibt sich, dass die Eheschließung am 00. März 1990 im Camp No. X (C. ) stattgefunden hat. Die Kinder wurden ausweislich der Unterlagen ebenfalls in C. geboren. Weiter teilte die Kreisverwaltung mit, dass die Ehefrau und die Kinder im Visumverfahren als Staatsangehörigkeit staatenlos angegeben hätten.
Am 6. August 2009 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Es gebe eindeutige Beweise, dass der Kläger über sein Herkunftsland falsche Angaben gemacht habe. Er sei zwar tibetischer Volkszugehöriger, sei aber in Indien geboren und sein Herkunftsland sei ebenfalls Indien. Die Täuschung bezüglich der angeblichen chinesischen Staatsangehörigkeit sei für die Anerkennung entscheidend gewesen. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 6. August 2009 angehört. Unter dem 22. September 2009 teilte der Kläger mit, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tibetischen Volksgruppe und zur tibetischen Religion bei Rückkehr in die VR China akute Verfolgung drohe. Zudem sei er seit 1995 Mitglied des Tibetischen Jugend-Kongresses. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2009 (Bl. 41 BA 1) übersandte der Kläger seinen Lebenslauf mit den richtigen Daten. In diesem Lebenslauf ist als Grund für die Ausreise angegeben: „die wirtschaftliche Notsituation und die Perspektive seinen Kindern in Deutschland eine gute Bildung zu ermöglichen, die in Tibet zumindest für die anderen 2 Kinder nicht mehr finanzierbar ist“.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 nahm das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wegen der im Asylverfahren gemachten unrichtigen Angaben zurück. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dagegen hatte der Kläger Klage erhoben. Nach einem gerichtlichen Hinweis hob das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 2011 den Rücknahmebescheid vom 7. Dezember 2009 auf. Das Klageverfahren 4 K 8636/09.A wurde mit Beschluss vom 28. April 2011 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 13. Oktober 2011 nahm das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Kläger im Asylerstverfahren vorgetragene Verfolgungsschicksal im chinesischen Tibetgebiet erfunden sei, da er niemals in China gelebt habe. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Indien seien nicht ersichtlich. Eine Abschiebung nach China drohe dem Kläger nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten sei dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufhebung der zu Unrecht ergangenen Anerkennungsentscheidung der Vorrang einzuräumen. Zudem lägen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Insbesondere sei seine exilpolitische Tätigkeit, die zu einer eventuellen Verfolgung in China führen könnte, unerheblich, da sein Herkunftsland Indien sei.
Am 24. Oktober 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da ihm aufgrund der tibetischen Volkszugehörigkeit und der nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei Abschiebung in das Land seiner Staatsangehörigkeit, der VR China, poltische Verfolgung drohe. In Indien bestehe keine hinreichende Sicherheit. Zudem werde Indien ihn als chinesischen Flüchtling nicht aufnehmen.
Der Kläger beantragt,
den Rücknahmebescheid vom 13. Oktober 2011 aufzuheben,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylVfG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 K 8636/09.A sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Rücknahme der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2011 ist § 73 Abs. 2 und Abs. 2a Satz 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung als Asylberechtigter, ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit – wie vorliegend – der Status auf Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG, zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den PKH-Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2013 verwiesen. Ergänzend führt das Gericht aus, dass aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung viel dafür spricht, dass der Kläger staatenlos ist. Er selbst bezeichnet sich nicht als indischen Staatsbürger, sondern als Staatenlosen. Zudem hat der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, nie in China, sondern nur in Indien gelebt zu haben. In Indien ist er jedoch – auch nach dem eigenen Vorbringen – keiner Bedrohung nach § 60 AufenthG ausgesetzt. Soweit er erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorträgt, vor zwei Monaten sei nach den Angaben seiner Frau die Wohnung in Indien von indischen Sicherheitskräften durchsucht worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist kein Zusammenhang mit dem Kläger erkennbar. Zum anderen konnte der Kläger im April 2012 ohne Probleme nach Indien einreisen und auch wieder ausreisen. Ein Interesse des indischen Staates an dem Kläger ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.