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Verwaltungsgericht Köln·4 K 5763/08·10.08.2010

VG Köln: Selbstkostenerstattung für Fracht-Zwischenlager am Flughafen nach § 19b LuftVG a.F.

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Flughafenbetreiberin verlangte von der nun zuständigen Luftsicherheitsbehörde weitere Zahlungen aus einer 1988 getroffenen Selbstkostenvereinbarung sowie den Abriss eines explosionsgesicherten Zwischenlagers und eines Vordachs. Das Gericht bejahte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erstattung von Selbstkosten nach § 19b Abs. 3 LuftVG a.F. und einen gesetzlichen Eintritt der Beklagten in die Vertragsrechte und -pflichten. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch das Luftsicherheitsgesetz sei der Vertrag nach § 62 VwVfG i.V.m. § 313 BGB zum 30.04.2006 abzurechnen; erstattungsfähig seien Restbuchwerte und kalkulatorische Zinsen (unter Anrechnung 30% Eigennutzung 2000–2006). Ein Abrissanspruch wurde mangels Grundlage und fehlender Störereigenschaft der Beklagten abgewiesen; Zinseszinsen wurden wegen § 289 BGB analog verneint.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Selbstkostenerstattung überwiegend erfolgreich; Abrissbegehren und weitergehende Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Erstattung von Selbstkosten für sicherheitsrechtlich erforderliche Flughafenanlagen kann durch übereinstimmenden Schriftwechsel wirksam zustande kommen.

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Übernimmt kraft Gesetzes eine andere Behörde die Zuständigkeit, tritt sie in die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ein; Kenntnis vom Vertrag ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Fällt nach Vertragsschluss infolge gesetzlicher Neuregelung die Geschäftsgrundlage weg, ist der Vertrag nach § 62 VwVfG i.V.m. § 313 BGB anzupassen und grundsätzlich zu einem Stichtag abzurechnen; spätere Nutzungen nach dem Abrechnungsstichtag sind für die Restbuchwertberechnung regelmäßig unerheblich.

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Bei einer Selbstkostenerstattung können neben Abschreibungen auch kalkulatorische Zinsen erstattungsfähig sein, wenn deren Höhe und Berechnungsmethode vertraglich vereinbart und überprüfbar sind; ein gesonderter Ausweis in laufenden Rechnungen ist dann nicht zwingend.

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Ein Anspruch auf Verzinsung eines Zinsdifferenzbetrags als Zinseszins ist wegen des Zinseszinsverbots (§ 289 BGB analog) ausgeschlossen; zudem setzt eine Verzinsung bereits fälliger und gezahlter Zinsen eine besondere Anspruchsgrundlage voraus.

Relevante Normen
§ 19b Abs. 3 LuftVG a.F.§ 1004 BGB§ 8 LuftSiG§ 19 Abs. 3 LuftVG a.F.§ 19b Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz, Nr. 2 LuftVG a.F.§ 4 BPolG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.625.753,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens L. /C. . Bereits zu Beginn der 1980er Jahre war auf dem Gelände des Flughafens eine so genannte Simulationsanslage errichtet worden, in der vor allem Fracht auf etwaige gefährliche Gegenstände hin untersucht wurde. Nachdem die Kapazität dieser Anlage nicht mehr ausreichte, wurde im Jahr 1988 der Bau einer zweiten Simulationskammer beschlossen. In diesem Zusammenhang plante die Klägerin zur Erweiterung der Gesamtkapazitäten ein weiteres explosionsgesichertes Zwischenlager und eine überdachte Abstellfläche herzustellen. Die Baukosten hierfür schätzte die Klägerin damals auf rund 4,4 Mio. DM.

3

Unter dem 01. Juni 1988 teilte der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie als damals zuständige Luftverkehrsbehörde der Klägerin mit, er sei damit einverstanden, dass die Klägerin das Zwischenlager und das Vordach auf eigene Rechnung erstelle. Für die Kosten werde er im Rahmen einer Selbstkostenmiete nach § 19b Abs. 3 LuftVG a.F. aufkommen. Zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages bat der Minister um Vorlage einer konkreten Berechnung einer Selbstkostenmiete.

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Mit Schreiben vom 08. August 1988 stellte die Klägerin gegenüber dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die Grundlagen für die Berechnung einer Selbstkostenmiete dar. Danach sollten eine Abschreibung von 5%, eine kalkulatorische Verzinsung von 4,15%, Unterhaltungskosten von 1,5% und Verwaltungskosten von 10% der drei zuvor genannten Beträge vereinbart werden. Hiermit erklärte sich der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie unter dem 18. Oktober 1988 im Grundsatz einverstanden, stellte jedoch klar, dass der Abschreibungssatz 3% betragen solle. Eine weitere schriftliche Fixierung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erfolgte nicht. In der Folge zahlte das Land einen monatlichen Betrag i.H.v. 39.684,34 DM an die Klägerin. Diesem Betrag lagen ausweislich einer Prüfung durch die Firma U. die zuvor vereinbarten Kosten, allerdings mit einer kalkulatorischen Verzinsung von 4,196%, zugrunde.

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Im März 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nunmehr als zuständige Luftverkehrsbehörde die weiteren Zahlungen übernehmen werde. Zugleich teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der Nutzung des Zwischenlagers durch die Klägerin in einem Umfang von 30% auch die Zahlungen um 30% gekürzt würden. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 zahlte die Beklagte daher monatlich 27.640,44 DM.

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Nach dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes "kündigte" die Beklagte die Vereinbarung mit der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 mit "sofortiger Wirkung" und stellte die Zahlungen mit Ablauf des Monats März 2006 ein.

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Nachdem die Beklagte auf verschiedene Aufforderungen der Klägerin die Zahlungen nicht wieder aufnahm, hat die Klägerin am 01. September 2008 Klage erhoben. Mit der Klage macht sie zum einen die Zahlung der ausstehenden Abschreibungen und weiterer kalkulatorischer Zinsen und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten zum Abriss des Zwischenlagers und des Vordaches geltend. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, zwischen ihr und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie NRW sei ein Vertrag über die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Zwischenlagers und des Vordaches geschlossen worden. Nach diesem Vertrag, in den die Beklagte eingetreten sei, müssten die gesamten Herstellungskosten auf Basis von Selbstkostenpreisen, also einschließlich einer kalkulatorischen Verzinsung, erstattet werden. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen sei zu berücksichtigen, dass der Zinssatz 6,5% betrage; allein um monatlich gleichbleibende Zinszahlungen zu erreichen, sei ein Mittelzins von 4,196% abgerechnet worden. Daher sei die Differenz zwischen dem Zinssatz von 4,196% und 6,5% zu erstatten; darüber hinaus müsse dieser Differenzbetrag verzinst werden. Auch stünden seit April 2006 die Zahlungen insgesamt aus. Ein Anspruch auf Beseitigung der Anlagen ergebe sich aus § 1004 BGB, nachdem durch § 8 LuftSiG die Überprüfung der Fracht neu geregelt worden sei.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1. an die Klägerin 2.076.967,08 EUR nebst 6,5% Zinsen für die Zeit vom 01. April 2006 bis zum 31. August 2008 und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. September 2008 zu zahlen,

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2. das der Simulationskammeranlage zugehörige Sicherheitslager sowie das Vordach der Simulationskammeranlage abzubrechen und die für den Abbruch notwendigen Anträge zu stellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche sei nicht erkennbar. Zudem seien die Herstellungskosten des Zwischenlagers durch die von 1989 bis 2006 erfolgten Zahlungen mehr als ausgeglichen worden. Es sei daher nicht erkennbar, welche Beträge noch offen sein sollten. Soweit die Klägerin von einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren ausgegangen sei und sich diese Nutzungsdauer nicht realisiert habe, falle dies in den Bereich des unternehmerischen Risikos der Klägerin. Auch ein Anspruch auf Abbruch der Anlagen sei nicht gegeben; insoweit sei gleichfalls keine Anspruchsgrundlage erkennbar. Zudem sei sie nicht in den möglicherweise mit dem Land NRW abgeschlossenen Vertrag eingetreten, da sie von diesem keine Kenntnis gehabt habe. Auch müsse für die Zeit nach dem 01. April 2006 die zumindest 30%ige Nutzung der Anlagen durch die Klägerin berücksichtigt werden. Die kalkulatorischen Zinsen seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin diese in den monatlichen Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.625.753,80 EUR nebst Prozesszinsen zum Ersatz der Selbstkosten für die Zwischenlagerfläche und für das Vordach der Simulationskammeranlage. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erstattung der Selbstkosten für die Herstellung der Zwischenlagerfläche und des Vordachs in Verbindung mit § 19 Abs. 3 LuftVG a.F.. Bei dem hier streitigen Zwischenlager handelt es sich um eine Einrichtung zur sicheren Lagerung von Fracht im Sinne des § 19b Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz, Nr. 2 LuftVG a.F.. Das Zwischenlager wird daher - anders als die Simulationskammern selbst - nicht von der Ausnahmevorschrift des § 19b Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftVG a.F. erfasst. Aus diesem Grund bestand eine grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin, das Zwischenlager als Teil der zur Sicherung des Flughafenbetriebes notwendigen Einrichtungen bereit zu stellen. Als Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen besteht nach § 19b Abs. 3 LuftVG a.F. ein Anspruch auf Erstattung der Selbstkosten.

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Hinsichtlich des Umfangs der zu erstattenden Selbstkosten haben die Klägerin und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW - wie die Auswertung der von der Kammer beigezogenen und von den Beteiligten eingesehenen Akten des zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben hat - einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Die hierzu notwendigen übereinstimmenden Erklärungen sind in den Schreiben der Klägerin vom 08. August 1988 und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW vom 18. Oktober 1988 enthalten. Danach ist Inhalt des Vertrages über die Erstattung der Selbstkosten ein Abschreibungssatz von 3%, Unterhaltungskosten von 1,5% und Verwaltungskosten von 10% der Abschreibung, kalkulatorische Zinsen und Unterhaltungskosten. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen war zunächst ein Zinssatz von 4,15% vereinbart, tatsächlich wurde jedoch - auch vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW unbeanstandet - ein Zinssatz von 4,196% abgerechnet. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ist in den Folgejahren - wie das Gutachten der "U. " vom 11. November 1991 zeigt - auch verfahren worden. Grundgedanke des zwischen der Klägerin und dem Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vertrages war es, dass die Selbstkosten für die Errichtung der Anlagen insgesamt vom Land erstattet werden. Dies kommt in den Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW vom 01. Juni 1988 und vom 18. Oktober 1988 eindeutig zum Ausdruck. Denn in diesen Schreiben hat der Minister ausgeführt, er werde - auf der Basis der Selbstkosten - für die Herstellungskosten aufkommen.

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In diesen Vertrag, der die Berechnung der Selbstkosten und die vollständige Erstattung der Selbstkosten zum Gegenstand hatte, ist die Beklagte zum 01. April 2000 als ab diesem Zeitpunkt zuständige Luftsicherheitsbehörde eingetreten. Einer gesonderten Regelung über den Eintritt in den Vertrag bedurfte es nicht. Vielmehr ist die Beklagte als nach § 4 BPolG zuständige Luftsicherheitsbehörde kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der bis zum 31. März 2000 zuständigen (Landes-)Luftsicherheitsbehörde eingetreten. Ausgehend hiervon kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten, die die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat, nicht darauf an, ob die Beklagte von dem zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Klägerin geschlossenen Vertrag wusste. Im Übrigen haben die Beklagte und die Klägerin am 03. Mai 2000 vereinbart, dass die Klägerin - rückwirkend ab dem 01. April 2000 - die Lagerfläche und das Vordach zu 30% selbst nutzen durfte und dementsprechend die Beklagte nur noch 70% der bisherigen Selbstkostenmiete zahlen musste. Schon dies zeigt, dass der Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung von Selbstkosten für die hier streitigen Anlagen nicht völlig unbekannt war. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Vereinbarung mit Schreiben vom 30. Januar 2006 "mit sofortiger Wirkung" gekündigt hat; jedenfalls also zu diesem Zeitpunkt selbst vom Vorliegen eines Vertrages ausging.

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Der geschlossene Vertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 30. Januar 2006 beendet worden. Vielmehr ist aufgrund des Inkrafttretens des Luftsicherheitsgesetzes zum 15. Januar 2005 und der damit verbundenen Übertragung der Pflicht zur Durchsuchung von Fracht auf die Luftverkehrsunternehmen die Geschäftsgrundlage für den Vertrag zwischen den Parteien weggefallen. Damit ist nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 313 BGB eine Vertragsanpassung angezeigt. Bei dieser Vertragsanpassung sind die Wertungen des Gesetzes und die Ziele des bisherigen Vertrages zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich für die einzelnen Kostenpositionen das Folgende:

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Abschreibung Restbuchwerte Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von - weiteren - Restbuchwerten in Höhe von 1.175.354,26 EUR.

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Wie zuvor bereits ausgeführt, ist zentraler Gegenstand des zwischen dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW und der Klägerin im Jahr 1988 geschlossenen Vertrages, dass das Zwischenlager zwar auf Rechnung und Kosten der Klägerin errichtet werden sollte, gleichwohl aber die vollständigen Herstellungskosten auf der Basis der Selbstkosten erstattet werden sollten. Hieraus folgt, dass die im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch bestehenden Restbuchwerte grundsätzlich von der Beklagten zu erstatten sind. Bei der Berechnung der Restbuchwerte ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Zwischenlager entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 03. Mai 2000 von April 2000 bis April 2006 zu 30% von der Klägerin genutzt wurde. Daher müssen die Restbuchwerte für diesen Zeitraum auch nur zu 70% von der Beklagten erstattet werden. Es ergibt sich damit die folgende Berechnung:

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Die Herstellungskosten für das Zwischenlager betrugen 5.127.672,00 DM

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Bei einer Abschreibung von 3% ergeben sich jährlich 153.830,16 DM

25

bzw. monatlich 12.819,18 DM

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In den monatlichen Zahlungen von Oktober 1989 bis März 2006 (198 Monate) waren daher jeweils Zahlungen in Höhe von 12.819,18 DM auf die Herstellungskosten enthalten, das macht in der Summe Zahlungen i.H.v. 2.538.197,64 DM

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Restbuchwert am 31. März 2006: 5.127.672,00 DM

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- 2.538.197,64 DM

29

________________

30

2.589.474,36 DM

31

a. 1.323.977,22 EUR

32

Für die Nutzungsdauer von 75 Monaten (Januar 2000 bis April 2006) sind 30% der Abschreibungen von der Klägerin zu tragen.

33

Hieraus ergibt sich:

34

Monatlicher Abschreibungsbetrag 12.919,18 DM

35

davon 30% 3.875,75 DM

36

bei 75 Monaten 290.618,25 DM

37

= 148.622,96 EUR

38

Anspruch der Klägerin:

39

Restbuchwert 1.323.977,22 EUR

40

Anteil eigene Nutzung - 148.622,96 EUR

41

______________

42

Von der Beklagten zu erstattender Restbuchwert: 1.175.354,26 EUR

43

Eine darüber hinausgehende Kürzung der Restbuchwerte für die Zeit nach April 2006 kommt entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum 30. April 2006 "abzurechnen" ist. Maßgeblich für die Berechnung der Restbuchwerte ist daher der Stand am 30. April 2006, so dass etwaige spätere Nutzungen der Klägerin von vornherein außer Betracht bleiben müssen.

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Differenz der kalkulatorischen Zinsen für Oktober 1989 bis April 2006 Für die Zeit von Oktober 1989 bis April 2006 stehen der Klägerin noch kalkulatorische Zinsen in Höhe von 265.871,10 EUR zu.

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Um monatlich gleichbleibende Beträge für die kalkulatorischen Zinsen zu erreichen, haben sich die Klägerin und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW auf einen Mittelzinssatz geeinigt. Damit sollte im Ergebnis ein nach Nr. 43 Abs. 2 LSP zulässiger Zinssatz von 6,5% erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin im Rahmen der Vertragsanpassung so zu stellen, als wenn das aufgewandte Kapital kalkulatorisch mit 6,5% verzinst würde. Den sich danach zu den tatsächlich von Oktober 1989 bis April 2006 gezahlten Zinsen ergebenden Differenzbetrag hat die Klägerin im Grundsatz zutreffend mit 299.957,03 EUR berechnet. Hierbei ist jedoch erneut zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für 75 Monate eine Nutzung im Umfang von 30% "anrechnen" lassen muss. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

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Kalkulatorische Zinsen im Mittel pro Monat 1.514,93 EUR

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75 Monate - 30% 34.085,93 EUR

48

zu erstattender Differenzbetrag 299.957,03 EUR

49

- 34.085,93 EUR

50

265.871,10 EUR

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Der Geltendmachung von kalkulatorischen Zinsen steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die kalkulatorischen Zinsen in den monatlichen Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen wurden. Zum einen haben sich die Klägerin und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW in dem Vertrag, in den die Beklagte eingetreten ist, ausdrücklich über die Höhe und die Art der Berechnung (Mittelzins) der kalkulatorischen Zinsen geeinigt. Zum anderen ist die Berechnung der Zinsen in dem Gutachten der Firma U. überprüft und die Richtigkeit der Berechnung bestätigt worden.

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Verzinsung des zu erstattenden Differenzbetrages Ein Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Differenzbetrages scheidet schon wegen des Zinseszinsverbotes des § 289 BGB analog aus. Im Übrigen sind die nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten bis 2006 fälligen Zinsen in voller Höhe gezahlt worden.

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Kalkulatorische Zinsen seit April 2006

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Das durch die Herstellungskosten noch gebundene Kapital der Klägerin ist auch ab Einstellung der Zahlungen der Beklagten ab April 2006 kalkulatorisch mit 6,5% zu verzinsen. Gegenstand des Verfahrens sind dabei die bis zur Klageerhebung am 01. September 2008 angefallenen kalkulatorischen Zinsen für 29 Monate. Hieraus ergibt sich die folgende Berechnung:

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Restbuchwert 1.175.354,26 EUR

56

a. 76.398,02 EUR

57

monatlich 6.366,50 EUR

58

29 Monate zu erstatten 184.628,50 EUR

59

Insgesamt ergibt sich danach ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von weiteren Selbstkosten in Höhe von 1.625.753,80 EUR:

60

Abschreibung 1.175.254,26 EUR

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Differenzbetrag kalkulatorische Zinsen 265.871,10 EUR

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Kalkulatorische Zinsen ab April 2006 184.628,50 EUR

63

_______________

64

1.625.753,80 EUR

65

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.

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Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abriss des Zwischenlagers und des Vordaches besteht hingegen nicht. Insbesondere trifft der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag hierzu keine Regelung. Auch ein gesetzlicher Anspruch aus dem Luftverkehrsgesetz ist nicht gegeben. Die Klägerin war - wie eingangs bereits ausgeführt - nach § 19b LuftVG a.F. verpflichtet, der Luftverkehrsbehörde Räume und Flächen zur sicheren Lagerung der Fracht zur Verfügung zu stellen. Als Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen gewährt § 19b LuftVG a.F. allein einen Anspruch auf Erstattung der Selbstkosten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beseitigung von Anlagen, die nicht mehr für die Zwecke der Luftsicherung genutzt werden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

67

Ein Anspruch aus § 1004 BGB analog scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht Störerin ist. Werden - wie hier - aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Anlagen errichtet und fällt die gesetzliche Verpflichtung später weg, wird dadurch die Behörde, die die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung verlangt hat, nicht zur Störerin.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.