Klage auf Mitteilung eines Termins beim Jobcenter: Abweisung mangels Rechtsschutzinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Mitteilung eines Termins bei der Geschäftsführerin des Jobcenters. Das Gericht prüfte, ob ein einklagbares Rechtsschutzinteresse und ein Anspruch auf einen solchen Termin bestehen. Zwischenzeitlich teilte die Beklagte den begehrten Termin mit, sodass das Rechtsschutzinteresse entfiel. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, da das Rechtsschutzinteresse infolge Mitteilung des begehrten Termins entfallen ist; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehlt, wenn das streitige Begehren vor der entscheidenden Zeitpunkt durch Erfüllung oder Angebot der Erledigung entfällt.
Für die Beurteilung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
Ein allgemeiner einklagbarer Anspruch auf Mitteilung eines Termins bei der Leitung einer Behörde besteht nicht.
Hat der Beklagte das Begehren vor Entscheidung erfüllt, kann der Kläger durch Abgabe einer Erledigungserklärung der Abweisung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses entgegenwirken; unterlässt er dies, ist die Klage unzulässig.
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Mitteilung eines Termins bei der Geschäftsführerin des Beklagten.
Mit an den Zustellungsbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass für das Vorbringen einer Beschwerde nach Terminvereinbarung im Einzelfall ein Gespräch mit der Geschäftsführerin des Beklagten in Betracht komme.
Der Versuch, im Rahmen einer beabsichtigten Vorsprache am 18. August 2023 einen entsprechenden Termin zu vereinbaren, war nach Darstellung des Klägers nicht erfolgreich.
Der Kläger hat am 18. September 2023 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die Mitteilung eines Termins.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Termin im Jobcenter gemäß Schreiben vom 5. Juni 2023 mitzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen individualrechtlichen Anspruch auf den begehrten Termin bei der Geschäftsführerin des Beklagten. Es existiere kein einklagbarer Anspruch auf einen Termin bei der Leitung einer Behörde
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger bei einer Vorsprache im für ihn zuständigen Geschäftsbereich Mitte einen Termin bei der Geschäftsführerin des Jobcenter Köln für den 25. Oktober 2023, 14:00 Uhr, erhalten habe.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2009 – NC 2 B 344/09 –, juris, Rn. 3; vgl. in Bezug auf den Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51/97 –, juris, Orientierungssatz 1 sowie Rn. 10.
Der Beklagte hat dem Kläger u. a. mit dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 den bereits im Schreiben vom 5. Juni 2023 in Aussicht gestellten Termin bei der Geschäftsführerin des Beklagten für den 25. Oktober 2023, 14:00 Uhr mitgeteilt. Durch die Mitteilung des Termins ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen, denn der (alleinige) Klageantrag des Klägers im Schriftsatz vom 15. September 2023 war gerade darauf gerichtet, „[ihm] einen Termin […] im Jobcenter gemäß des Schreibens vom 5. Juni 2023 mitzuteilen“.
Vgl. beispielhaft zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des Klagebegehrens BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51/97 –, juris, Rn. 10.
Von der Möglichkeit, der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit dadurch entgegenzutreten, den durch das beantragte Angebot eines Termins in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat der Kläger trotz entsprechender Anfrage des Gerichts (Verfügung vom 6. Oktober 2023) keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.