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Verwaltungsgericht Köln·4 K 5034/08·14.07.2009

Krankenpflegeprüfung: Keine Neubewertung wegen Beurteilungsspielraum und fehlender Verfahrensfehler

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zur Krankenpflegerin und begehrte Neubewertung, hilfsweise Wiederholung des praktischen Prüfungsteils. Sie rügte u.a. Verfahrensmängel (Patientenauswahl, Störungen, Ausschussbesetzung) sowie Bewertungsfehler und Diskriminierung. Das VG Köln wies die Klage ab: Verfahrensfehler seien teils nicht rechtzeitig gerügt und im Übrigen nicht gegeben; die Patientensituation gehöre zum Klinikalltag. Die Bewertung „mangelhaft“ sei angesichts festgestellter gravierender Pflegefehler nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bestünden nicht.

Ausgang: Klage auf Neubewertung, hilfsweise Zulassung zur Wiederholung des praktischen Prüfungsteils, abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prüfungsentscheidungen unterliegen wegen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; korrigierbar sind insbesondere Verfahrensfehler, Rechtsirrtümer, unrichtige Tatsachengrundlagen, Verstöße gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen.

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Eine wirksame gerichtliche Kontrolle im Prüfungsrecht setzt eine substantiierte, nachvollziehbare Darlegung konkreter Einwände durch den Prüfling voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Mängel im Prüfungsverfahren sind aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich unverzüglich, spätestens zeitnah nach Prüfungsabschluss zu rügen; ein Abwarten des Ergebnisses ist regelmäßig unbeachtlich.

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Akute Zustandsverschlechterungen eines Patienten und typische Unterbrechungen des Stationsablaufs können als prüfungsimmanente Umstände zum Klinikalltag gehören und begründen für sich genommen keinen Verfahrensfehler, der eine Prüfungswiederholung erfordert.

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Der Vorwurf diskriminierender oder sachfremder Bewertung erfordert konkrete Anhaltspunkte; aus prüfbezogenen Beanstandungen zur Kommunikation oder zur fachlichen Einschätzung allein folgt eine Diskriminierung nicht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 21 KrPflAPrV n.F.§ 3 Abs. 1 KrPlfAPrV a.F.§ 14 Abs. 3 KrPflAPrV a.F.§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin absolvierte in der Zeit von Januar bis März 2006 an der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule des Klinikums der Universität zu Köln die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung in der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 24. März 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, weil alle Prüfungsteile mit "mangelhaft" bewertet worden seien.

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In der Zeit von Januar bis März 2007 nahm die Klägerin an der Wiederholungsprüfung teil. Mit Bescheid vom 20. März 2007 teilte der Beklagte ihr mit, dass sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Zwar habe sie den schriftlichen und den mündlichen Teil mit "ausreichend" bestanden; die praktische Prüfung sei jedoch mit "mangelhaft" bewertet worden. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, den nicht bestandenen Teil noch einmal zu wiederholen.

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Hiergegen legte die Klägerin am 27. März 2007 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 18. Juni 2007 begründete. Im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung habe bereits festgestanden, dass die praktische Prüfung mit "mangelhaft" bewertet worden sei, so dass die Durchführung der mündlichen Prüfung als Schikane zu werten sei. Der Prüfungsausschuss sei zudem nicht richtig zusammengesetzt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass Frau T. und Frau C. ordnungsgemäß als Fachprüferinnen bestellt worden seien. In der Niederschrift über die Prüfung sei Frau C. gestrichen worden, was angesichts ihrer Beteiligung an der praktischen Prüfung nicht nachvollziehbar sei. Die praktische Prüfung weise sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Bewertung der Prüfungsleistungen Fehler auf. Es hätten zunächst nicht die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Patientenauswahl vorgelegen. Der Zustand der Hauptpatientin habe sich zudem in der Nacht vor der Prüfung erheblich verschlechtert, mit der Folge, dass diese über Nacht zeitweise auf eine andere Station verlegt worden sei, sich in einem erheblich verschlechterten Allgemeinzustand befunden habe, durchfallbedingt halbstündigen Stuhlgang gehabt habe und nicht mehr mobilisierbar gewesen sei. Der Ablauf der Prüfung sei durch das Entsorgen des Durchfalls und ständige Unterbrechungen durch Ärzte und Pflegepersonal erheblich gestört gewesen. Diese Umstände hätten zur Unterbrechung oder Korrektur der Prüfung führen müssen. Diesen Verfahrensfehler habe die Klägerin auch insofern beanstandet, als sie auf den Zustand der Patientin hingewiesen habe; aus der verständlichen Angst heraus, die Wiederholungsprüfung bestehen zu müssen, habe sie allerdings nicht die Konsequenz gezogen, die Prüfung abzubrechen. Inhaltlich sei die Prüfung ebenfalls falsch bewertet worden. Die Klägerin habe den akuten Zustand der Patientin sehr wohl erkannt; die entgegengesetzte Behauptung der Fachprüferin C. lasse auf eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Abstammung der Klägerin schließen. Es sei ferner falsch, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Flüssigkeitsbilanz zu bestimmen. Sie habe vielmehr richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Patientin während der Nacht andere Medikamente und Infusionen erhalten habe, die aufgrund der akuten Durchfälle nicht eingetragen worden seien, so dass keine Bilanz habe erstellt werden können. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass die Klägerin einen Dekubitus am Gesäß nicht erkannt habe. Es habe sich lediglich um einen ehemaligen, ausgeheilten Dekubitus gehandelt. Die Klägerin habe in der Reflektion auch nicht nur Nebensächlichkeiten festgehalten. Sie sei vielmehr noch nicht fertig gewesen, als die Prüfung beendet worden sei. Es seien ferner auch keine Medikamente fehlerhaft verabreicht worden. Die Patientin sei vielmehr korrekt über die Notwendigkeit der Einnahme des Medikaments Gastrolux belehrt worden, habe aber erst durch eine Schwester und die Ärztin überredet werden können, das gesamte Glas zu trinken. Schließlich habe die Klägerin die Patientin auch richtig gereinigt und gewaschen. Berücksichtige man Vorkommnisse während der Ausbildung und Äußerungen während der Prüfung, die der Klägerin unzutreffend und sachfremd fehlende Sprachkenntnisse unterstellten, so stelle sich die Frage, ob die Klägerin wegen ihrer offensichtlich afrikanischen Herkunft benachteiligt worden sei.

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Die Beklagte forderte hierzu eine Stellungnahme von Frau G. -H. - pädagogische Schulleiterin und Mitglied des Prüfungsausschusses - sowie der Fachprüferinnen an. Frau G. -H. erklärte nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen, Frau T. und Frau C. seien mit Schreiben vom 29. November 2007 als Fachprüferinnen angemeldet und mit Schreiben des Gesundheitsamtes vom 21. Dezember 2006 bestätigt worden. Die Auswahl der Patientin sei unter Beteiligung des zuständigen Fachpersonals erfolgt, was auf dem Formular zur praktischen Prüfung vermerkt sei. Inhaltlich sei die Auswahl der Patientin nicht zu beanstanden, da mit einer Zustandsverschlechterung in der Prüfung wie auch im pflegerischen Alltag jederzeit zu rechnen sei. Störungen durch Ärzte und Pflegepersonal gehörten zum Alltag im Krankenhaus und seien auch während der Prüfung nicht zu vermeiden. Ein komplettes Absetzen einer Flüssigkeitsbilanzierung bei Patienten sei nicht statthaft; vielmehr sei der Umfang möglicher Störungen zu dokumentieren und deren Einfluss auf die Bilanzierung zu kalkulieren. Die Vorwürfe, die Klägerin aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt zu haben, entbehrten jeder Grundlage.

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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008 zurück, da weder Verfahrensfehler noch Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze zu erkennen seien. Der Prüfungsvorsitzende bilde aus den Noten der Fachprüfer die Gesamtnote für die praktische Prüfung; dies sei vorschriftsmäßig am Tag der mündlichen Prüfung erfolgt und stelle keine Schikane dar. Frau T. und Frau C. seien ordnungsgemäß zu Fachprüferinnen bestellt worden; die Streichung im Protokoll sei unerheblich, weil sich keine der beiden an der mündlichen Prüfung beteiligt habe. Auch die Auswahl der Patientin sei ordnungsgemäß erfolgt. Die notwendigen Einverständniserklärungen lägen vor. Die dauernden Unterbrechungen durch den Durchfall der Patientin sowie das Erscheinen von Ärzten und Pflegern gehörten zum Klinikalltag. Die Versorgung der Patientin sei der Klägerin nicht unzumutbar gewesen. Ein komplettes Absetzen der Flüssigkeitsbilanz sei nicht statthaft. Beide Prüferinnen hätten ferner festgestellt, dass die Patientin einen Dekubitus aufgewiesen habe; konkrete und substantiierte Einwände hiergegen habe die Klägerin nicht vorgetragen. Wie Prüfer die Qualität der Argumentation bewerteten, unterläge keiner rechtlichen Kontrolle. Der Vorwurf sachfremder Erwägungen sei zu unsubstantiiert, um überprüft werden zu können.

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Die Klägerin hat am 29. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Es könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie hätte die Verfahrensfehler bereits während der Prüfung beanstanden müssen. Denn die Fehler seien derart prüfungsimmanent, dass sie erst nach der Prüfung unter Berücksichtigung der Prüfungsleistung tatsächlich zutage getreten seien. Die Zustandsverschlechterung der Patientin habe zu einer Situation geführt, die einen geordneten Ablauf der Prüfung unmöglich gemacht habe; dem hätte gemäß der Prüfungsverordnung durch einen simulierten Stationsablauf Rechnung getragen werden müssen. Es habe kein Dekubitus, sondern lediglich eine winzige Rötung vorgelegen, die von der Klägerin nicht etwa mit einer Nasen- und Augensalbe, sondern mit einer Wund- und Heilsalbe behandelt worden sei. Die behaupteten mangelhaften Prüfungsleistungen stellten keine groben Fehler im Sinne einer gefährlichen Pflege dar, so dass die Note "mangelhaft" nicht nachvollziehbar sei. Eine vollständige Überprüfung des Protokolls der praktischen Prüfung sei im Übrigen nicht möglich gewesen, da dieses teilweise unleserlich sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juli 2008 zu verpflichten, die Prüfung der Klägerin zur Krankenpflegerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die Wiederholung des praktischen Teils der Prüfung zu gestatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Selbst wenn es sich lediglich um einen bereits ausgeheilten Dekubitus gehandelt hätte, sei die Behandlung mit Nasen- und Augensalbe jedenfalls fehlerhaft gewesen. Zu den Ausführungen der Klägerin, wonach die Patientin das Mittel Gastrolux erst nach "Überredung" durch andere Personen eingenommen habe, sei anzumerken, dass eben diese Überredung Aufgabe der Klägerin gewesen sei. Die Ladung zur mündlichen Prüfung stelle keine Schikane dar, sondern resultiere daraus, dass die Klägerin die Bewertung jedes Prüfungsteils anfechten könne und damit eine Bewertungsänderung in einem nachfolgenden Verfahren nicht habe ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Protokolle sei weder vorgetragen worden, welche Passagen unleserlich seien noch sei der Beklagte um eine Erläuterung der angeblich unleserlichen Passagen gebeten worden.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der beiden Fachprüferinnen Frau M. C. und Frau X. T. als Zeuginnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass ihre Prüfung in der Krankenpflege neu bewertet wird. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

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Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen aus

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zugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dies gilt allerdings im Prüfungsrecht nicht ohne Einschränkungen. Den Prüfungsbehörden ist bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt, weil sie zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen könnte. Der Bewertungsspielraum wird jedoch überschritten und es ist eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. Soweit die Prüfungsfrage unterschiedlichen Antworten Raum lässt, gebührt dem Prüfer zwar ein Bewertungsspielraum, andererseits muss dem Prüfling aber auch ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden,

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Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - , NJW 1991, 2005, und 1 BvR 1529/84, 138/87 - , NJW 1991, 2008.

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Gerichtlich voll überprüfbar sind dagegen Fachfragen, also alle Fragestellungen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind,

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BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, veröffentlicht in juris.

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Eine wirksame Kontrolle prüfungsrechtlicher Entscheidungen durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - aufzuklären ist.

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OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1994 - 22 A 1071/93 - m.w.N.

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Gemessen an diesen Maßstäben greifen die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Bewertung ihrer praktischen Prüfung nicht durch.

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Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zur mündlichen Prüfung geladen worden ist, obwohl aufgrund der Benotung der praktischen Prüfung mit "mangelhaft" bereits feststand, dass sie die Prüfung nicht mehr bestehen konnte. Ein Verstoß gegen die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 23. Oktober 1985 (KrPlfAPrV a.F.), die gemäß § 21 der Ausbildungs und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (KrPflAPrV n.F.) im Fall der Klägerin noch Anwendung findet, ist nicht erkennbar. Es ist aber auch sonst nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch dieses Vorgehen ein Nachteil entstanden ist, der sich nachteilig auf das Ergebnis der Prüfung oder eines einzelnen Prüfungsteils ausgewirkt haben könnte.

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Fehler bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 KrPlfAPrV a.F. sind bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses beachtet worden. Die ordnungsgemäße Bestellung von Frau C. und Frau T. zu Fachprüferinnen ergibt sich aus Bl. 30 und Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs. Die Streichung von Frau C. in der Prüfungsniederschrift vom 16. März 2007 (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) resultiert allein aus dem Umstand, dass Frau C. an der mündlichen Prüfung nicht teilgenommen hat. Als Fachprüferin für die praktische Prüfung ist Frau C. im Protokoll ordnungsgemäß vermerkt.

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Soweit die Klägerin die Auswahl der Hauptpatientin rügt, weil sich deren Zustand in der Nacht vor der Prüfung erheblich verschlechtert habe, was zu Störungen und Unterbrechungen des Prüfungsablaufs geführt habe, hat sie diesen Einwand bereits nicht rechtzeitig geltend gemacht. Aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit und den Mitwirkungspflichten des Prüflings folgt, dass er Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen muss, so dass nach Möglichkeit noch rechtzeitig Abhilfe geschaffen werden kann.

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Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004 Rn. 202.

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Selbst wenn man der Klägerin zugesteht, dass es ihr aufgrund der mit der Wiederholungsprüfung verbundenen Aufregung nicht zumutbar war, diesen Umstand noch während der Prüfung zu rügen, so hätte sie dies jedenfalls unmittelbar im Anschluss an die Prüfung tun müssen. Nicht zulässig ist es aus Gründen der Chancengleichheit dagegen, zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, bevor Einwände gegen das Verfahren vorgebracht werden.

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Unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rüge greift dieser Einwand der Klägerin aber auch inhaltlich nicht durch. Eine akute Gesundheitsverschlechterung des Patienten gehört im Klinikalltag zum normalen Tagesgeschäft und muss daher auch vom Prüfling in der Prüfungssituation bewältigt werden. Nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Fachprüferinnen sind Situationen wie die vorliegende in Krankenpflegeprüfungen auch keineswegs atypisch; es sind vielmehr sogar Prüfungen mit deutlich dramatischerem Verlauf vorgekommen, bei denen z.B. Reanimationen des Patienten erforderlich wurden. Ein Anlass, von § 14 Abs. 3 KrPflAPrV a.F. Gebrauch zu machen und eine Prüfung im Rahmen eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen, bestand daher nicht.

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Sonstige Fehler bei der Auswahl der Patientin liegen ebenfalls nicht vor. Die nach § KrPflAPrV a.F. erforderlichen Einverständniserklärungen von Arzt, Pflegekraft und Patientin sind in den Prüfungsakten dokumentiert, vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs.

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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die für die Prüfung als Hilfskraft vorgesehene Schwester B. habe am Tag der praktischen Prüfung normalen Stationsdienst gehabt und sei nicht für die Prüfung freigestellt gewesen, und den Beweisantrag gestellt hat, hierzu Schwester B. als Zeugin zu vernehmen und eine Auskunft der betroffenen Station einzuholen, hat das Gericht diese Behauptung als wahr unterstellt und den Beweisantrag dementsprechend abgelehnt. Die Klägerin hätte einen entsprechenden Fehler im Prüfungsverfahren - wie bereits dargelegt - während oder zumindest unmittelbar nach Abschluss der Prüfung rügen müssen. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich die von der Klägerin behauptete Tätigkeit der Hilfsperson auf der Station nachteilig auf die Prüfung ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass sie in einer Situation Hilfe benötigt hätte, die ihr wegen anderweitiger Tätigkeiten der Hilfsperson nicht oder nur verzögert gewährt worden wäre. Auch aus den Prüfungsprotokollen ergeben sich derartige Vorkommnisse nicht, vielmehr ist daraus ersichtlich, dass die Hilfsperson (Schwester B. ) verschiedentlich anwesend war und der Klägerin Hilfe geleistet hat (vgl. Bl. 42, 44, 45 des Verwaltungsvorgangs).

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Die ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Klägerin, Schwester B. sei eine Hilfeleistung beim Verbandwechsel durch die Prüferinnen verboten worden, ist dagegen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Dieser Behauptung steht die Aussage der Zeugin C. gegenüber, wonach die Prüferinnen nicht in derartiger Weise eingeschritten seien und es auch keinen Grund gebe, derartige Hilfestellungen zu verweigern. Aus den Protokollen über den Prüfungsablauf ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch diesen Einwand gegen den Ablauf des Prüfungsverfahrens zeitnah geltend machen müssen.

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In der Sache begegnet die Bewertung der praktischen Prüfung unter Berücksichtigung des den Prüferinnen zustehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Prüferinnen vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen; die der Klägerin vorgeworfenen Mängel sind tatsächlich als Fehlleistungen einzustufen.

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Das Gericht ist zunächst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Hauptpatientin an Druckgeschwüren am Gesäß und an beiden Füßen litt und nicht nur - wie die Klägerin behauptet - eine winzige gerötete Stelle am Gesäß aufwies. Sowohl aus den Prüfungsprotokollen als auch aus den glaubhaften Aussagen der beiden Prüferinnen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Patientin sowohl am Gesäß als auch an beiden Füßen deutlich sichtbare dunkel gerötete Stellen aufwies, die größer als ein 5-DM-Stück waren. Beide Prüferinnen verfügen aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Ausbildung über ausreichende Fachkompetenz, um das Vorliegen eines Dekubitus feststellen zu können. Aus den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ferner, dass die Klägerin diesen Dekubitus falsch behandelt hat. Ob sie dafür normale Wundsalbe oder aber Augen- und Nasensalbe verwendet hat, ist letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da nach der nachvollziehbaren Darlegung der Zeugin C. die Versorgung mit jeglicher Salbe in dieser Situation falsch war. Es hätte vielmehr sofort eine druckentlastende Lagerung erfolgen müssen. Im Übrigen hat das Gericht aber auch keinen durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei der von der Klägerin verwendeten Tube um Augen- und Nasensalbe gehandelt hat, da beide Zeuginnen angegeben haben, auf die Beschriftung der Tube geachtet zu haben. Unsicherheiten hinsichtlich des Aussehens der Tube genügen nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen insofern zu erschüttern. Denn die Aufschrift ist für die Identifizierung eines Medikaments von größerer Bedeutung als Farbe oder Größe der Tube.

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Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Fehler beim Reinigen der Patientin gemacht hat. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend angegeben, die Klägerin habe das Gesäß falsch - nämlich nicht in Richtung zum Rückgrat - gesäubert. Auch insofern besteht für das Gericht kein Anlass, die Aussagen der fachkundigen Prüferinnen in Zweifel zu ziehen.

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Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass der Klägerin Mängel bei der Verabreichung von Medikamenten vorgeworfen werden (Bl. 57 und 57 R des Verwaltungsvorgangs). Der Vorwurf beruht - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht etwa darauf, dass die Patientin nicht hinreichend über die Einnahme informiert wurde, sondern darauf, dass die Klägerin nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf der Einnahme bestanden und diese überwacht hat. Dies stimmt insofern mit der Darstellung der Klägerin überein, nach der die Patientin erst durch die Ärztin zur Einnahme überredet werden konnte. Die Einschätzung der Prüferinnen, die Klägerin habe in dieser Situation mit ihrem Verhalten keine ausreichende Verantwortung übernommen, ist daher nicht zu beanstanden.

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Die Beurteilung der Prüferinnen, wonach die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, eine korrekte Flüssigkeitsbilanz zu erstellen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antrag der Klägerin, zum Beweis der Tatsache, dass die Flüssigkeitsbilanz auf Bl. 75 R des Verwaltungsvorgangs unter Zugrundelegung der Dokumentation - insbesondere der Flüssigkeitsbilanzen in der Patientenakte und infolge des Umstands, dass die Patientin nachts vor der Prüfung auf einer Kontrollstation lag - bis auf gewisse Flüchtigkeitsfehler in der Addition nicht zu beanstanden sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen. Denn die Behauptung der Klägerin ist insofern bereits unsubstantiiert; das Gericht verfügt über ausreichende eigene Sachkunde, um feststellen zu können, dass die unzusammenhängenden Zahlen, die die Klägerin auf Bl. 75 R zusammengestellt hat, keine ausreichende Flüssigkeitsbilanz darstellen können. Zwar hat die Klägerin auf der linken Seite des Blattes Werte für Flüssigkeitsein- und -ausfuhren angegeben. Die übrigen Zahlen auf der rechten Seite des Blattes sind jedoch nicht zu erklären. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Zahlen aus der Patientenakte übernommen wurden, so müssten in den Berechnungen jedenfalls auch die für die Ein- und Ausfuhren errechneten Summen (200 ml und 925 ml) aufgeführt sein. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere war auch die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, ihre Berechnungen zu erklären. Von einer nachvollziehbaren Gegenüberstellung der zugeführten und der ausgeführten Flüssigkeiten kann daher keine Rede sein. Dieses Ergebnis wurde bestätigt durch die Erläuterungen der pädagogischen Schulleiterin Frau G. -H. , die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu von der Kammer informatorisch angehört worden ist. Der Einwand der Klägerin, sie habe eine korrekte Flüssigkeitsbilanz nicht erstellen können, weil die Patientin nicht die ganze Nacht über auf derselben Station gewesen sei, ist bereits dadurch entkräftet, dass sich nach Aussage der Prüferinnen die Flüssigkeitsbilanz nur auf den Zeitraum der Prüfung hätte erstrecken müssen.

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Soweit die Klägerin schließlich rügt, sie sei aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert worden, hat sie keine Anhaltspunkte dargelegt, die auf eine derartige Diskriminierung schließen lassen würden. Das Gericht hat weder in den Prüfungsprotokollen noch bei der Vernehmung der Zeuginnen Anhaltspunkte gefunden, die für unsachliche oder diskriminierende Erwägungen der Prüferinnen bei der Beurteilung sprechen könnten. Ein derartiger Vorwurf kann auch nicht aus der Bemerkung in den Prüfungsprotokollen abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht alles verstehe. Die fragliche Passage der Prüfungsprotokolle lautet (Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs): "Auf Ängste der Pat. 1 wird nicht eingegangen. Komm[unikation] durchgängig oberflächlich. Es hat den Anschein als ob Frau T1. nicht immer alles versteht." Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass der Klägerin keineswegs fehlende Sprachkenntnisse vorgeworfen werden - wobei dahingestellt bleiben mag, ob dies überhaupt mit einer Benachteiligung wegen der Herkunft gleichzustellen wäre -. Die Prüferin bemängelt vielmehr, dass die Klägerin sich auch im Hinblick auf die Kommunikation nicht genug um die Patientin gekümmert hat. Soweit die Klägerin ihren Vorwurf des Weiteren aus der Bemerkung ableitet, sie habe den akuten Zustand der Patientin nicht erkannt (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs), über-sieht sie, dass damit ein drohender Ileus (Darmverschluss) gemeint ist. Die Klägerin hat jedoch nirgendwo substantiiert dargelegt, dass sie auf diese Gefahr aufmerksam gemacht oder sie z.B. im Übergabeprotokoll vermerkt hat. Inwiefern sich aus dieser Prüferbemerkung eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer Herkunft ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die ebenfalls von der Klägerin angegriffene Bemerkung der Prüferin Frau T. , wonach die Klägerin in der Reflektion nur Nebensächlichkeiten erwähnt habe (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da damit lediglich gemeint ist, dass der Klägerin die Vielzahl ihrer Fehler auch in der Rückschau nicht bewusst geworden ist.

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Vor dem Hintergrund der angeführten Fehler sowie der weiteren sich aus den Prüfungsprotokollen ergebenden Mängel (vgl. Bl. 49 f. und Bl. 56 ff. des Verwaltungsvorgangs: z.B. ungenügende Informationen bei der Übergabe, Störungen der Infusionen wurden nicht erkannt, Verbände sehr unsicher; Pflegeanamnese und -planung oberflächlich) ergeben sich auch keine Zweifel daran, dass die praktische Prüfungsleistung mit "mangelhaft" bewertet werden konnte. Angesichts der vielen, zum Teil gravierenden Fehler haben die Prüferinnen ihren Beurteilungsspielraum mit der Vergabe der Note "mangelhaft" nicht überschritten.

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Da die Bewertung der praktischen Prüfung rechtmäßig gewesen ist, steht der Klägerin auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.