VG Köln: Selbstkostenerstattung für Luftsicherheitsflächen am Flughafen und 30-jährige Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Flughafenbetreiberin verlangte von der Luftsicherheitsbehörde Kostenerstattung für genutzte Flächen und Energiekosten in den Jahren 2000–2007. Streitig waren u.a. die maßgebliche Fläche (tatsächliche Nutzung vs. 30 m² je Kontrollspur), ein Vertrauensschutz aus „Dauerrechnungen“ sowie Verjährung. Das VG Köln sprach der Klägerin 849.223,43 EUR (u.a. Sammelkontrollstellen, Passkontrollboxen, Luftsicherheitsgeräte und Stromkosten) zu und wies die Klage im Übrigen ab. Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nahm das Gericht eine 30-jährige Verjährung an; Heizungs-/Klima-/Belüftungskosten seien bereits in den Flächenselbstkosten enthalten.
Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Zahlung von 849.223,43 EUR zugesprochen und die Klage im Rest abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Flughafenbetreibers auf Vergütung von Selbstkosten nach § 8 Abs. 3 LuftSiG (bzw. § 19b LuftVG a.F.) knüpft an die tatsächlich zur Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen zur Verfügung gestellten und genutzten Flächen an, nicht an pauschal für „ausreichend“ gehaltene Flächenansätze.
Zu den für Luftsicherheitskontrollen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG in Anspruch genommenen Flächen können auch Wartebereiche vor den Kontrollspuren sowie Funktionsflächen hinter den Kontrollspuren gehören, soweit sie für eine geordnete Kontrolle unerlässlich sind und der sonstigen Nutzung entzogen werden.
Aus über Jahre gleichbleibenden Flächenangaben in wiederkehrenden Abrechnungen folgt kein rechtlich geschützter Vertrauensschutz des Kostenschuldners, wenn die Abrechnung für ihn erkennbar unrichtig ist und die tatsächliche Nutzung (z.B. weiterer Terminals bzw. deutlich abweichender Flächen) nicht abbildet.
Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche mangels spezialgesetzlicher Regelung ist eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angemessen; die regelmäßige dreijährige Verjährung des § 195 BGB ist nicht maßgeblich.
Nebenkostenpositionen (z.B. Heizung, Klima, Belüftung) sind nicht gesondert erstattungsfähig, wenn sie bereits in die kalkulierten Selbstkosten der Flächen (insbesondere „Betrieb“/„Unterhaltung“) eingepreist sind.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 849.223,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.
Tatbestand
Die Klägerin ist Betreiberin des internationalen Verkehrsflughafens L. /C. . Die Beklagte ist die zuständige Luftsicherheitsbehörde, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde und für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Flächen in den Terminals 1 und 2 des Flughafens nutzt. Zu den von der Beklagten genutzten Flächen zählen u.a. Flächen für zentrale Kontrollstellen, an denen Passagiere und Handgepäck untersucht werden, Passkontrollboxen für die Kontrolle einreisender Passagiere und für weitere Luftsicherheitsgeräte im Bereich der Gepäcksortieranlage. Zudem betrieb die Beklagte vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2006 ein displaygestütztes Gepäck-Passagier-Zusammenführungssystem (GPZ).
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin die Kosten für die Nutzung dieser Flächen/Einrichtungen in dem Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2007 zu erstatten hat.
In Verhandlungen über die Kostenerstattung einigten sich die Beteiligten im Jahr 2007 darauf, dass für die Vergangenheit und für die Gegenwart ein Selbstkostenpreis von 21,30 EUR/m²/Monat angemessen sei; diese Einigung galt vorläufig und vorbehaltlich einer von der Beklagten veranlassten Prüfung der Selbstkosten durch das Hauptzollamt. Diese von der Beklagten im Jahr 2000 veranlasste Prüfung ist bislang nicht abgeschlossen. Weiter einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass für die Passkontrollboxen jeweils eine Fläche von 4 m² berechnet werden solle und dass die Beklagte für die Luftsicherheitsgeräte im Bereich der Gepäckabfertigung ab dem Jahr 2007 eine Fläche von 232,05 m² in Anspruch nehme. Eine ausdrückliche Einigung über die für die Sammelkontrollstellen in Anspruch genommenen Flächen erfolgte nicht. Vielmehr erstellte die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2007 in der Regel monatlich sogenannte "Dauerrechnungen", mit denen sie die Kosten für die Nutzung aller Flächen in Rechnung stellte. Die Dauerrechnungen enthielten jeweils eine Position "T1-1Kost Fläche" mit einer Größenangabe von 484 m². Zu dieser Flächenangabe führte die Klägerin in Schreiben aus den Jahren 2002 und 2003 aus, die Fläche der Kontrollstellen sei neu vermessen worden und der zu erstattende Selbstkostenpreis betrage 14.746,83 EUR/Monat. In einem begleitenden Anschreiben zu den Dauerrechnungen führte die Klägerin regelmäßig aus, die einzelnen Positionen der Dauerrechnung behielten so lange Bestand, bis eine ausdrückliche Änderung erfolge.
Mit Rechnung vom 10. Juli 2007 machte die Klägerin erstmals über die mit den Dauerrechnungen in Rechnung gestellten Beträge hinausgehenden Kostenersatz geltend. Hierbei handelte es sich um Kosten in Höhe von 415.184,28 EUR für die Nutzung der Flächen für die Luftsicherheitsgeräte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006. Am selben Tag stellte sie für den Energieverbrauch der Luftsicherheitsgeräte für denselben Zeitraum 276.679,88 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 15. September 2008 stellte die Klägerin der Beklagten 47.794,12 EUR an Energiekosten für das GPZ in Rechnung. Mit Rechnung vom 31. Dezember 2008 machte die Klägerin für die Zeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2007 für die zentralen Kontrollstellen im Terminal 1 und für die Zeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Dezember 2007 für die Kontrollstellen im Terminal 2 Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 1.998.501,67 EUR geltend.
Die Beklagte verweigerte die Zahlungen im Wesentlichen mit der Begründung, die bislang geleisteten Zahlungen deckten die Selbstkosten der Klägerin, die Nachforderungen vor dem Jahr 2005 seien verjährt, die geforderten Energiekosten seien nicht nachvollziehbar spezifiziert und hinsichtlich der zentralen Kontrollstellen könnten nur 30 m² je Spur berücksichtigt werden. Im Übrigen habe sie darauf vertraut, mit den Zahlungen für 484 m² den gesamten Kostenersatz für die zentralen Kontrollstellen geleistet zu haben.
Am 04. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von 1.094.670,29 EUR begehrte. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, eine Verjährung der Nachforderungen sei nicht eingetreten. Zum einen sei die Verjährung aufgrund der regelmäßigen Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt, zum andern gelte hier nicht die kurze Verjährung des § 195 BGB, sondern weiterhin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die nunmehr ermittelten Flächen für die zentralen Kontrollstellen beinhalteten nicht nur den engeren Bereich der Kontrollgeräte, sondern umfassten auch die Wartezonen und einen angemessenen Freiraum hinter den Kontrollen, in dem die Passagiere z.B. Schuhe an- und ausziehen könnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es niemals eine Einigung auf eine Fläche von 30 m² je Kontrollspur gegeben. Auf die sich hieraus ergebende Forderung in Höhe von 1.808.029,82 EUR habe die Beklagte insgesamt 1.398.015,82 EUR gezahlt, so dass eine Restforderung in Höhe von 410.013,94 EUR bestehe. Seit dem 01. Juni 2000 seien im Terminal 2 neun Passkontrollboxen und seit dem 01. Januar 2003 im Terminal 1 weitere 15 Passkontrollboxen aufgestellt. Bei einer Fläche von 4 m² je Box ergebe sich eine Forderung i.H.v. 164.862,- EUR, auf die die Beklagte bislang 70.801,20 EUR gezahlt habe. Für die Nutzung der Aufstellungsflächen für weitere Luftsicherheitsgeräte sei noch ein Betrag von 237.248,34 EUR offen. An Nebenkosten für die Luftsicherheitsgeräte (Strom, Heizung, Klima und Belüftung) seien noch 138.339,96 EUR offen. Da hierfür keine gesonderten Zähler angebracht seien, müssten die Heizungs-, Klima- und Belüftungskosten nach Fläche und die Stromkosten nach der Nennleistung der eingesetzten Geräte berechnet werden. Für den Betrieb des GPZ seien schließlich Energiekosten in Höhe von 47.794,12 EUR angefallen, auf die die Beklagte noch keine Zahlungen geleistet habe. Auch insoweit seien die Kosten nach der Nennleistung der Monitore berechnet worden.
Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 190.472,73 EUR hat die Klägerin die Klage am 26. Januar 2010 und hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 47.126,04 EUR in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, 857.071,52 EUR nebst 8%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ein Anspruch auf weitergehende Kostenerstattung für die Nutzung von Flächen für Sammelkontrollstellen bestehe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die in den Dauerrechnungen angeführte Größe von 484 m² sei schon aus den Zeiten, in denen das Land NRW noch Luftsicherheitsbehörde gewesen sei, übernommen worden. Da diese Fläche regelmäßig in den Rechnungen enthalten gewesen und offenbar durch Vermessungen bestätigt worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass mit den von ihr getätigten Zahlungen der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin - insoweit - erfüllt worden sei. Hinzu komme, dass in den diversen Gesprächen der Jahre 2000 bis 2007 die Nutzflächen für Sammelkontrollstellen, Luftsicherheitsgeräte und Passkontrollboxen nie thematisiert worden seien. Tatsächlich hätten gerade die Kontrollstellen im fraglichen Zeitraum aufgrund von besonderen Lagen ständig gewechselt. Insgesamt könnten pro Kontrollspur nur 30 m² anerkannt werden. Erschwert worden sei die Abrechnung dadurch, dass die Klägerin sich geweigert habe, den für die Erfassung von Flächen entwickelten Vertragsvordruck zu benutzen. Der von der Klägerin hinzugerechnete "Stauraum", in dem sich die Passagiere vor und hinter der eigentlichen Kontrolle aufhielten, gehöre nach einem Erlass des Bundesministeriums des Innern (Erlass vom 29.08.2006 - B I 2 - 632 005/440) nicht zur Luftsicherheitskontrolle, sondern sei allgemeine Infrastruktur des Flughafens. In keinem Fall könne die Fläche akzeptiert werden, die die Klägerin durch das Aufstellen von Trennwänden selbst geschaffen habe. Die Klägerin verkenne hierbei auch, dass die Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit unterliege. Hieraus ergebe sich insgesamt eine Überzahlung für die Kon-trollstellen in Höhe von 661.145,81 EUR. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus den Jahren vor 2005 verjährt seien; insbesondere sei die Verjährung nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Für den Fall, dass die Einrede der Verjährung nicht greife, rechne sie hilfsweise mit der zuvor genannten Gegenforderung auf.
Auch die Ansprüche im Hinblick auf die Passkontrollboxen aus den Jahren vor 2005 seien verjährt. Hilfsweise rechne sie auch insoweit mit dem Gegenanspruch hinsichtlich der Sammelkontrollflächen auf.
Gleiches gelte für die Ansprüche hinsichtlich der Flächen für Luftsicherheitsgeräte. Zudem betreffe die Einigung auf eine Fläche von 232,05 m² nur die Zeit ab 2007. In den Jahren davor hätten die genutzten Flächen stark variiert und zwischen 79 und 309,1 m² betragen. Hieraus ergebe sich ein Durchschnitt von 213,33 m² und damit eine Überzahlung von 14.607,54 EUR. Diese Reduzierung der anzusetzenden Fläche führe auch zu einer Reduzierung der Nebenkosten für den Betrieb der Luftsicherheitsgeräte, so dass sich insoweit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11.356,91 EUR ergebe. Ein Anspruch auf Zahlung von Kosten für den Energieverbrauch des Gepäck-Passagier-Zusammenführungssystems bestehe schon deshalb nicht, weil die Kosten nicht nachgewiesen seien und weil die Gepäck-Passagier-Zusammenführung eine originäre Aufgabe des Flughafenbetreibers sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage in dem dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 849.223,43 EUR zusteht. Dieser Zahlungsanspruch setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen:
- 410.013,94 EUR hinsichtlich der Sammelkontrollstellen,
- 70.801,20 EUR hinsichtlich der Passkontrollboxen,
- 203.754,09 EUR hinsichtlich der Stellflächen für Luftsicherheitsgeräte,
- 116.860,08 EUR hinsichtlich der Energiekosten für Luftsicherheitsgeräte und
- 47.794,12 EUR hinsichtlich der Energiekosten für das GPZ.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Kostenersatz für die Flächen der Sammelkontrollstellen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG und für die Zeit vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 § 19b LuftVG a.F.. Nach diesen Vorschriften kann der Betreiber eines Verkehrsflughafens die Vergütung seiner Selbstkosten für die Räume und Flächen verlangen, die von der Luftsicherheitsbehörde für Luftsicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Normen in Anspruch genommen werden. Gemessen hieran steht der Klägerin über die bereits geforderten und gezahlten Selbstkosten für die Sammelkontrollstellen in den Terminals 1 und 2 ein weitergehender Ersatzanspruch in Höhe von 410.013,94 EUR für die Zeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2007 zu.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG und des § 19b Abs. 3 LuftVG a.F. erfüllt sind, hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer Selbstkosten. Die Klägerin ist Betreiberin eines Verkehrsflughafens und die Beklagte nutzt als Luftsicherheitsbehörde für die zentralen Kontrollstellen Flächen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG im Flughafengebäude.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Berechnung die von der Klägerin ermittelte tatsächliche Fläche und nicht nur eine Fläche von 30 m² je Kontrollspur zugrundezulegen. Denn der Anspruch erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG auf die Flächen, die der Flughafenbetreiber der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 - also zum Zwecke der Luftsicherheitskontrollen - zur Verfügung gestellt hat. Damit sind die tatsächlich zur Verfügung gestellten Flächen und nicht die Flächen gemeint, die die Luftsicherheitsbehörde für abstrakt ausreichend hält. Daran, dass die von der Klägerin genannten Flächen (im Terminal 2 für die Jahre 2000 bis 2005 jeweils 238,31 m² und für die Jahre 2006 und 2007 jeweils 1.021,41 m² sowie im Terminal 2 für den gesamten Abrechnungszeitraum jährlich jeweils 580,98 m²) ausschließlich von der Beklagten zum Zwecke der Luftsicherheitskontrollen genutzt wurden, besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Mitarbeiter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die genannten Flächen insgesamt und ausschließlich der Beklagten überlassen wurden. Soweit die Beklagte die ausschließliche Nutzung mit Nichtwissen bestreitet, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie selbst die Flächen genutzt und damit einen Überblick über die tatsächliche Nutzung hatte. Hinzu kommt, dass die Flächen nicht alleine durch eine Entscheidung der Klägerin bestimmt wurden. Vielmehr sind die durch Glaswände abgetrennten Warte- und Kontrollbereiche von Mitarbeitern der Klägerin mit Bediensteten der Beklagten abgesprochen und entsprechend der Absprachen eingerichtet worden. Dass die an diesen Absprachen beteiligten Bediensteten nach dem Vorbringen der Beklagten hierfür nicht zuständig waren, ändert nichts daran, dass die Flächen der Beklagten aufgrund dieser Absprachen tatsächlich zur Nutzung überlassen wurden. Zudem war die fehlende Zuständigkeit für die Klägerin nicht von vornherein offenbar, da sie auch zuvor alle sonstigen organisatorischen Absprachen mit den Vollzugskräften vor Ort getroffen hatte. Schon deshalb muss sich die Beklagte das Handeln der Vollzugskräfte im Flughafen zurechnen lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte, nachdem im Herbst 2006 ihre zuständigen Stellen von der Nutzung der - aus Sicht der Beklagten für zu groß erachteten - Flächen erfahren hatten, die Nutzung nicht sogleich aufgegeben und auch nicht auf eine Verkleinerung dieser Flächen hingewirkt hat.
Ohne dass es hierauf noch ankommt, kann aus Sicht der Kammer - anders als der Erlass des Bundesministers des Innern vom 29.08.2006 - B I 2 - 632 005/440 - dies bestimmt - nicht pauschal eine Fläche von 30 m² je Kontrollspur angesetzt werden. Zum einen widerspricht der pauschale Ansatz einer Fläche der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 LuftSiG, die auf die tatsächliche Inanspruchnahme abstellt. Zum andern lässt der pauschale Ansatz, der alleine die Aufstellungsfläche der Luftsicherheitsgeräte und die notwendige Arbeitsfläche für das Personal umfasst, die tatsächlichen Notwendigkeiten und Gegebenheiten der Kontrolle von Passagieren und ihrem Handgepäck außer Betracht. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass die Kontrollfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG nicht nur den engsten Bereich der eingesetzten Luftsicherheitsgeräte umfasst. Vielmehr gehören zu der Kontrolle von Passagieren und Handgepäck auch dem Passagieraufkommen angemessene Wartebereiche vor den eigentlichen Kontrollspuren und Flächen hinter den Kontrollspuren, auf denen die Passagiere z.B. Schuhe ausziehen oder wieder anziehen und/oder auf eine zusätzliche Durchsuchung in einer Kabine warten. Diese Bereiche sind zur Durchführung einer geordneten und umfassenden Kontrolle unerlässlich. Zudem werden diese Bereiche vor und hinter den Spuren aufgrund der Kontrollen jeder anderen Nutzung durch den Flughafenbetreiber entzogen.
Dem Ansatz der von der Beklagten tatsächlich genutzten Flächen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in den Dauerrechnungen jeweils eine Fläche von 484 m² angegeben und zusätzlich auf die Verbindlichkeit der Dauerrechnungen hingewiesen hatte. Trotz dieser über Jahre hinweg identischen Flächenangaben durfte die Beklagte nicht - rechtlich geschützt - auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Denn die Abrechnung auf der Grundlage einer Fläche von 484 m² war offenkundig und auch für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar unrichtig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mit den Dauerrechnungen nur Selbstkosten für Flächen im Terminal 1 abgerechnet hat, obwohl während der gesamten hier maßgeblichen Abrechnungszeiträume von der Beklagten auch im Terminal 2 Flächen für Kontrollspuren in Anspruch genommen wurden. Hinzu kommt, dass die Flächenangabe von 484 m² offenkundig in keinem Bezug zu den tatsächlich für Kontrollspuren im Terminal 1 genutzten Flächen stand. Die tatsächlich genutzten Flächen waren in den Jahren 2000 bis 2005 mit 238,31 m² offensichtlich kleiner und in der Folgezeit mit mehr als 1.000 m² deutlich größer. Schließlich bezieht sich die Angabe von 484 m² in den Dauerrechnungen nicht ausdrücklich auf die Kontrollstellen, sondern eher allgemein auf "Flächen im Terminal 1", so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht davon ausgehen konnte, dass sämtliche Flächen für Kontrollstellen erfasst waren.
Die Kammer geht bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs von Selbstkosten in Höhe von 21,30 EUR/m²/Monat aus. Dieser Betrag, auf den sich die Beteiligten vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der Selbstkosten geeinigt haben, ist nach dem derzeitigen Kenntnistand nicht übersetzt. Die Klägerin hat mit den Anlagen K4 und K5 Berechnungen zu den Selbstkostenpreisen in den Terminals 1 und 2 vorgelegt, die jedenfalls in systematischer Hinsicht der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den darauf beruhenden Leitsätzen entsprechen. Die Beklagte hat die darin ermittelten Selbstkostenpreise, die mit über 40,- EUR/m² weit über dem angesetzten Betrag von 21,30 EUR/m² liegen, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zwar hat sie auf die seit dem Jahr 2000 andauernde und bislang nicht abgeschlossene Prüfung des Hauptzollamtes verwiesen. Dieser allgemeine Hinweis reicht jedoch nicht, um darzulegen, dass der angesetzte Betrag überhöht ist. Mangels konkreter Hinweise bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, von Amts wegen die Richtigkeit der Berechnung der Selbstkostenpreise zu überprüfen.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht - teilweise - verjährt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch unterliegt nicht der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, sondern einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Eine Verjährungsfrist für den Anspruch nach § 8 Abs. 3 LuftSiG ist gesetzlich nicht bestimmt. Allerdings ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Verjährung unterliegen. Bei der Bestimmung einer angemessenen Verjährungsfrist sind die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden einerseits sowie der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung andererseits in Einklang zu bringen. Einen Ausgleich dieser Belange hat das Bundesverwaltungsgericht schon in der Vergangenheit bei einer Verjährung von 30 Jahren als angemessen angesehen.
Vgl. grundlegend Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251.
An dieser Einschätzung hat sich durch die Neuregelung der regelmäßigen Verjährung in § 195 BGB nichts geändert. Denn die Verkürzung der allgemeinen Verjährung auf nunmehr 3 Jahre dient in erster Linie der Anpassung an die internationalen Standards des Geschäftsverkehrs und dem Schuldnerschutz, also jeweils Gesichtspunkten, die im öffentlichen Recht von eher untergeordneter Bedeutung sind. Zudem wollte der Gesetzgeber die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gerade auf das bürgerliche Recht beschränken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 sowie BTDrucks 14/6857 S. 42.
Ausgehend hiervon ist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gerade mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung weiterhin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angemessen.
So auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - a.a.O..
Hinsichtlich der für die Aufstellung von Passkontrollboxen genutzten Flächen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Selbstkosten in Höhe von 70.801,20 EUR aus § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG. Nach dieser Vorschrift erstattet die Beklagte den im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen - wie der Klägerin - die Selbstkosten für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Danach liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs vor, da die Klägerin der Beklagten seit dem 01. Juni 2000 im Terminal 2 Flächen für neun und seit dem 01. Januar 2003 im Terminal 2 Flächen für weitere fünfzehn Passkontrollboxen überlassen hat. Bei einer Grundfläche von 4 m² und einem Selbstkostenpreis von 21,30 EUR/m² ergibt sich eine Forderung in Höhe von 164.862,00 EUR. Auf diese Forderung hat die Beklagte bislang 94.060,80 EUR gezahlt, so dass für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 70.801,20 EUR besteht. Diese Forderung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht verjährt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Für die Nutzung der Flächen, auf denen die Beklagte im Bereich der Gepäckkontrolle zusätzliche Luftsicherheitsgeräte aufgestellt hat, schuldet sie der Klägerin noch die Erstattung von Selbstkosten in Höhe von 203.754,09 EUR. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch der Klägerin ist erneut § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine genutzte Fläche von durchschnittlich 213,33 m² für den Abrechnungszeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 akzeptiert hat, ergibt sich bei einem Selbstkostenpreis von 21,30 EUR/m² eine Gesamtforderung von 381.690,03 EUR. Abzüglich der Zahlungen in Höhe von 177.935,94 EUR ergibt sich die Restforderung von 203.754,09 EUR. Diese Forderung ist auch nicht verjährt. Insoweit wird erneut auf die obigen Ausführungen zur Verjährungsfrist Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Energiekosten für das Gepäck-Passagier-Zusammenführungssystem (GPZ) in Höhe von 47.794,12 EUR. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist insoweit der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei der Gepäck-Passagier-Zusammenführung nicht um eine Luftsicherungsaufgabe der Beklagten handelt. Vielmehr ist die Aufgabe der Gepäck-Passagier-Zusammenführung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LuftSiG eine den Betreibern der Verkehrsflughäfen und mithin auch der Klägerin übertragene Aufgabe. Hieraus folgt zugleich, dass im Grundsatz die Betreiber der Verkehrsflughäfen die Kosten des GPZ selbst tragen müssen. Gleichwohl ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegeben. Die Klägerin ist der ihr durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 LuftSiG übertragenen Aufgabe im gesamten Abrechnungszeitraum dadurch nachgekommen, dass sie im Einzelfall Passagiere zur weiteren Gepäckkontrolle ausgerufen hat. Damit hat sie ihre Pflicht aus dem Luftsicherheitsgesetz erfüllt. Parallel hierzu und ohne dass die Klägerin dies veranlasst hätte, hat die Beklagte ein monitorgestütztes GPZ installiert und zum Betrieb dieses Systems Strom verbraucht, den die Klägerin gezahlt hat. Damit hat die Beklagte - ohne dass insoweit eine Verpflichtung für die Klägerin bestand - einen Vermögensvorteil erlangt, den sie an die Klägerin herauszugeben hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Höhe der Stromkosten nachvollziehbar und ausreichend belegt. Aus der vorgelegten Berechnung der Nennleistung jedes eingesetzten Monitors (Anlage K 3) lässt sich über die Betriebszeiten der Stromverbrauch ohne Weiteres ermitteln und nachvollziehen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die aufgestellten Luftsicherheitsgeräte ist hingegen nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Stromkosten in Höhe von 255.200,00 EUR gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch insoweit hat die Klägerin den Stromverbrauch genau ermittelt. Ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten für Heizung, Klima und Belüftung der Flächen, auf denen die Luftsicherheitsgeräte aufgestellt sind, ist hingegen nicht gegeben. Denn diese Kosten fließen bereits unter den Kostenpositionen "Betrieb" und "Unterhaltung" in die Berechnung der Selbstkosten für die Flächen ein. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 138.339,92 EUR ergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 116.860,08 EUR. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1, Abs. 2 VwGO.
Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gegeben sind.