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Verwaltungsgericht Köln·4 K 4914/00·13.10.2002

Klage gegen Ablehnung der Kostenerstattung nach §80 Abs.2 VwVfG NRW abgewiesen

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erstattung von Anwaltskosten für das Vorverfahren nach §80 Abs.2 VwVfG NRW im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung eines Gebäudes. Das VG Köln hält die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht notwendig und weist die Klage ab. Entscheidungsgrund ist, dass der Kläger wegen seiner Branchenerfahrung und interner Sachverhaltsklärung selbst ohne Rechtsanwalt reagieren konnte.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Kostenerstattung nach §80 Abs.2 VwVfG NRW abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach §80 Abs.2 VwVfG NRW ist aus Sicht einer verständigen, kostensparend handelnden Partei mit vergleichbarem Bildungs‑ und Erfahrungsstand zu beurteilen.

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Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn sich die rechtliche oder tatsächlich feststellbare Lage (z.B. Nichteigentum) ohne besondere rechtliche Kenntnisse überprüfen lässt.

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Bei Unternehmen oder unternehmensnahen Personen sind Erfahrungswissen, Geschäftsgewohnheiten und vorhandene interne Sachkundeträger (z.B. Hausverwaltung, Rechtsabteilung) bei der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

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Für die Kostenerstattung genügt nicht die allgemein behauptete rechtliche Schwierigkeit; einfache prozessuale Handlungen (z.B. ein Widerspruch mit Hinweis auf Nichteigentum) sind auch ohne anwaltliche Hilfe möglich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 VwVfG NRW§ 84 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Im Vorfeld der Unterschutzstellung eines Stations- und Schrankenwärterhäu- schens in L. -C. bemühte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten um eine Neubebauung des betroffenen Grundstücks und ließ mitteilen, dass er an einem mit Vertretern des Beklagten vereinbarten Ortstermin als Eigentümer teilnehmen werde. Über die Eintragung des Stations- und Schrankenwärterhäuschens in die Denkmallis- te erteilte der Beklagte einen an M. J. z.Hd. des Klägers adressierten Be- scheid vom 09.11.1999, mit dem er gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Eintra- gung anordnete. Gegen diesen Bescheid richtete sich der von den Rechtsanwälten S. u.P. im Namen des Klägers am 07.12.1999 eingelegte Widerspruch. Zur Be- gründung wurde unter anderem geltend gemacht, weder der Kläger noch die M. J. GmbH noch M. J. seien Eigentümer des unter Schutz gestellten Häuschens und des entsprechenden Grundstücks. Nachdem der Beklagte sich von der Richtigkeit dieser Angaben durch Einsichtnahme in das Grundbuch überzeugt hatte, hob er den Bescheid vom 09.11.1999 mit Bescheid vom 14.02.2000 auf. Zur Begründung führte er aus, das unter Schutz gestellte Objekt befinde sich nachweis- lich nicht im Eigentum des Adressaten des angefochtenen Bescheids. Weiter ist aus- geführt, der Beklagte trage die Kosten gemäß § 80 Abs.2 Verwaltungsverfahrensge- setz (VwVfG NRW) nicht, da die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Be- vollmächtigten aufgrund der eindeutigen Sachlage nicht notwendig gewesen sei.

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Gegen die Entscheidung, die Kostenerstattung nach § 80 Abs.2 VwVfG NRW abzulehnen, erhoben Rechtsanwälte S. u.P. am 29.02.2000 Widerspruch. Zu dessen Begründung vertraten sie den Standpunkt, wenn die Sachlage eindeutig ge- wesen sei, hätte der Beklagte den Bescheid vom 09.11.1999 nicht der M. J. GmbH zustellen dürfen.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2000 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, für den Kläger sei es - unabhän- gig von der unzutreffenden Einschätzung des Beklagten - offenkundig gewesen, dass sich das in die Denkmalliste eingetragene Objekt nicht in seinem Eigentum be- finde. Die Eigentumslage habe er, der im Immobilienhandel tätig sei und schon des- halb eine gewisse Sachkunde besitze, ohne Probleme prüfen können. Die Kenntnis von seinem Grundbesitz und die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hätten ihn in die Lage versetzt, seine Rechte ohne Hinzuziehung eines Bevollmäch- tigten zu wahren.

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Der Kläger hat am 16.06.2000 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, die dem Regelfall entsprechende Kos- tenerstattung i.S.d. § 80 Abs.2 VwVfG NRW entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn eine besondere Sach- oder Rechtskunde offenkundig nicht erforderlich sei oder der Bürger hierüber verfüge. Ein solcher Ausnahmefall liege hier indessen nicht vor. Eine im Denkmalschutzrecht nicht bewanderte Person wisse nicht, ob die Eintragung aus- schließlich den Grundstückseigentümer angehe. Weiter stelle sich auch dem Eigen- tümer die Rechtsfrage, ob er über den Bescheid hinaus etwa auch gegen die Eintra- gung selbst vorgehen müsse. Zudem sei das - auch von dem Beklagten nicht bewäl- tigte - Problem, wer Adressat des denkmalrechtlichen Bescheids sei und folglich das Rechtsmittel einlegen müsse, für ihn als im Immobilienhandel Tätigen zwar erkenn- bar, aber nicht in rechtlich unanfechtbarer Weise lösbar gewesen. Die Verwaltung des erheblichen Immobilienbestands, der in seinem Privateigentum oder im Eigen- tum einer der von ihm beherrschten Gesellschaften stehe, delegiere er an Angestell- te, die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der fachlichen Hilfe externer Rechtsbe- rater bedienten. Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sei in der Hausverwal- tung erfolgt, die sich in der rechtlich schwierigen Frage, ob er im Bescheid als natürli- che Person oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft angesprochen sei, an die beauftragten Rechtsanwälte gewandt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Abhilfebescheids vom 11.02.2000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2000 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Be- vollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vor, für den Kläger sei aufgrund seiner Berufserfahrung in der Immobilienbranche offenkundig gewesen, welche Bedeutung der Eigentümerstellung im Rechtsleben und damit auch im denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahren zukomme. Im Rahmen seiner verfahrensmäßigen Mitwirkungspflicht hätte er kostenschonend zunächst darauf hinweisen können, dass er bzw. die GmbH nicht Eigentümer seien und erst im Falle eines Festhaltens des Beklagten an dem Bescheid einen Rechtsanwalt einschalten können. Eine solche Vorgehensweise habe umso näher gelegen, als der Kläger selbst vor der Unterschutzstellung gegenüber dem Leiter der Unteren Denkmalbehörde den Eindruck vermittelt habe, er bzw. die GmbH sei Eigentümer des betreffenden Objekts. Dass dem Beklagten bei der Adressierung des Bescheids ein Fehler unterlaufen sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es komme allein darauf an, dass weder der Kläger noch die GmbH Eigentümer gewesen seien und der Kläger dies gewusst habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie der von dem Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 11.02.2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO).

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Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Hinzuziehung war nicht notwendig i.S.d. § 80 Abs.2 VwVfG NRW. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Sie ist zu bejahen, wenn ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand sich bei der gegebenen Sachlage des Einzelfalls eines Rechtsanwalts bedient hätte

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- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611.

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Dem Kläger war es nach seinen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache zuzumuten, das Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durchzuführen. Seinem Vorbringen zufolge hat er durch eigene Angestellte klären lassen, dass weder er noch eine von ihm beherrschte Gesellschaft zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Eigentümer des betroffenen Objekts und des dazugehörigen Grundstücks war. Mit der Kenntnis dieses Umstands war er in der Lage, selbst gegen den denkmalrechtlichen Bescheid vorzugehen, ohne sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Kläger hätte zur Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs auch nicht abklären müssen, ob der Bescheid an ihn als natürliche Person oder als Geschäftsführer der M. J. GmbH - ein anderes Rechtssubjekt mit dem Firmenbestandteil „M. J. " ist nicht ersichtlich - gerichtet war. In beiden Fällen hätte ein von ihm unterzeichneter Widerspruch gegen den Bescheid unter Hinweis auf das Nichteigentum ausgereicht, ohne dass noch näher auf die Frage des Adressaten des Bescheids einzugehen gewesen wäre. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass eine Befassung mit diesem Punkt zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung unabdingbar sei, hätte er dies durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung seiner Immobiliengruppe - die ihn auch im vorliegenden Klageverfahren inzwischen allein vertreten - erledigen lassen können. Das Erfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit, die ein Unternehmen aus der Unterhaltung einer eigenen Rechtsabteilung bezieht, sind bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, zu berücksichtigen

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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.1999 - 20 E 22/99 -.

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Die Auslegung von Erklärungen gehört zur alltäglichen Routine juristischer Beschäftigter, die keine speziellen denkmalschutzrechtlichen oder auch nur öffentlichrechtlichen Kenntnisse erfordert.

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Zu keinem anderen Ergebnis führen die von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers allgemein aufgeworfenen - für den juristischen Laien ohnehin fernliegenden - Fragen, ob ein denkmalschutzrechtlichen Bescheid nur den Eigentümer angehe und ob neben der Anfechtung des Bescheids über die Eintragung in die Denkmalliste zusätzlich gegen den Eintragungsakt vorzugehen sei. Wie das weitere klägerische Vorbringen zeigt, haben diese Überlegungen für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Heranziehung der Rechtsanwälte ersichtlich keine Rolle gespielt. Dass sich der Kläger aus einem anderen als dem eigentumsrechtlichen Aspekt als möglicher Adressat des Un- terschutzstellungsbescheids hätte angesprochen fühlen können, stand nicht in Re- de.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.