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Verwaltungsgericht Köln·4 K 4812/11·03.09.2012

Feststellungsklage: Bürgermeister nicht verpflichtet, Bezirksregierung-Rechtsauskunft einzuholen

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ratsmitglieder klagten darauf, der Bürgermeister solle beim Regierungspräsidenten eine verbindliche Auskunft zur Förderfähigkeit einholen. Einen Anspruch hierauf erkennt das Gericht nicht an; §55 GO NRW verpflichtet nur zur Auskunft, nicht zur Einholung externer Entscheidungen. Teile der Klage wurden als erledigt erklärt und insoweit eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung zur Einholung einer Rechtsauskunft abgewiesen; insoweit erledigte Teile des Verfahrens eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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§ 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verpflichtet den Bürgermeister zur Auskunft gegenüber Ratsmitgliedern, begründet jedoch keinen Anspruch darauf, die Rechtsauffassung einzelner Ratsmitglieder zu teilen oder zur Durchsetzung politischer Vorstellungen eine externe Rechtsentscheidung einzuholen.

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Aus der Gemeindeordnung folgt kein Anspruch der Ratsmitglieder, dass der Hauptverwaltungsbeamte im Falle eines Dissenses eine Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde (z. B. Bezirksregierung) herbeiführt.

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Bei teilweiser Erledigung eines Verfahrens kann das Gericht die Kostenentscheidung nach §§ 154, 161 VwGO treffen und die Kosten für den unterliegenden Teil nach billigem Ermessen zuweisen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger sind Mitglieder des Rates der Stadt C. H. . Sie gehören der Fraktion Die Linke/BfBB an. Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger das Ziel, den Beklagten zur Einholung einer Rechtsauskunft bei der Bezirksregierung Köln zu veranlassen.

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Der Rat der Stadt C. H. befasste sich 2011 mit der Neugestaltung der Fußgängerzone in der Stadtmitte im Rahmen des Projektes "Regionale 2010, Projekt: stadt gestalten", für die Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung standen. Zur Ratssitzung vom 16. Mai 2011 legten die Kläger einen Beschlussvorschlag vor, der - anders als der Beschlussvorschlag der Verwaltung - den Neuausbau unter dem Vorbehalt, dass die Bezuschussung durch den Regierungspräsidenten nicht widerrufen werde, auf den Bereich zwischen Markt und Johann-Wilhelm-Lindlar-Straße begrenzen wollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Antrag verwiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass diese Art der Sanierung entgegen der Darstellung der Verwaltung auch förderfähig sei. Es gebe in den Zuschussrichtlinien keine Bestimmung, nach der die Bewilligung entfallen könne, wenn der Rat ihrem Vorschlag folge. Der Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass die Gefahr eines Verlustes der Fördermittel bestehe, da die Bezirksregierung Köln im Rahmen ihrer Bewilligungsbescheide die Anerkennung für das Gesamtpaket ausgesprochen habe. Wer das Paket ändere, laufe Gefahr, dass Fördermittel verloren gingen. Am Ende der Diskussion fasste der Rat gegen die Stimmen der Kläger mehrheitlich den Beschluss, die Fußgängerzone auf der Basis des Beschlussvorschlages der Verwaltung auszubauen.

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In einer weiteren Ratssitzung vom 19. Juli 2011 stand der Tagesordnungspunkt "Regionale 2010, Gestaltung des öffentlichen Raums - Stadtmitte West: C. H. (Fußgängerzone)" sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Teil auf der Tagesordnung. Im öffentlichen Teil wiederholte der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift den Antrag seiner Fraktion aus der Ratssitzung vom 16. Mai 2011. Er führte aus: Die Bezirksregierung habe ihm bestätigt, dass ein Zuschuss nicht wegfalle oder gekürzt werde, wenn die Gemeinde "Geld einspare". Die Stadtverwaltung habe mit der Bezirksregierung nicht über Änderungsvorschläge gesprochen. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Im nichtöffentlichen Teil, in dem es um die Auftragsvergabe ging, stellten die Kläger einen Vertagungsantrag, der ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wurde. Der Rat beschloss sodann, den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten "Neugestaltung der Fußgängerzone" vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt an die Firma G. GmbH zu vergeben.

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Am 30. August 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Bürgermeister sei nicht auf die vom Kläger zu 1. vorgelegten Fördervorschriften eingegangen. Er habe hinsichtlich des Sachantrages ihrer Fraktion sogar behauptet, die Zuschussgewährung sei gefährdet, wenn dem Antrag entsprochen werde. Er habe daher eine klare Auskunft verweigert.

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Die Kläger hatten daneben einen Feststellungsantrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch den Beklagten angekündigt. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass eine Einsicht in die Zuschussakten betreffend die Maßnahme "Stadtmitte West, Regionale 2010/stadt:gestalten" durch die Kläger ohne Weiteres möglich sei, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Kläger beantragen,

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"festzustellen, dass der Bürgermeister verpflichtet ist, den Rat darüber zu informieren, dass der Zuschuss nicht wegfällt, wenn ihrem Antrag entsprochen wird und hierzu eine Entscheidung der zuständigen Stelle beim Regierungspräsidenten einzuholen."

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit bestünden. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch bestehen sollte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 K 4845/11 und der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Feststellungsklage im Übrigen hat keinen Erfolg.

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Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, da den Klägern keine Anspruchsgrundlage für die von ihnen begehrte Verpflichtung des Beklagten, "den Rat darüber zu informieren, dass der Zuschuss nicht wegfällt, wenn ihrem Antrag entsprochen wird und hierzu eine Entscheidung der zuständigen Stelle beim Regierungspräsidenten einzuholen", zur Seite steht.

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Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Betracht. Danach ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte vorliegend nachgekommen, indem er seine Rechtsauffassung zum Beschlussvorschlag der Fraktion der Kläger hinsichtlich der Förderfähigkeit in der Ratssitzung vom 16. Mai 2011 dargelegt hat.

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Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt die Rechtsauffassung einzelner Ratsmitglieder teilt oder im Falle des Dissenses hierzu eine Entscheidung der Bezirksregierung einholt, kennt die Gemeindeordnung nicht. § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dient nicht dazu, politische Vorstellungen einzelner Ratsmitglieder unter Umgehung der gemeindeverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung durchzusetzen. Auch das Interesse der Kläger in Bezug auf die politische Dimension, die eine Auskunft der Bezirksregierung - nach ihrer Auffassung - hätte haben können, ändert daran nichts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, fallen den Klägern die Kosten zur Last. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, tragen die Kläger die Kosten nach billigem Ermessen, da sie in Ermangelung eines konkreten vorgerichtlichen Antrags an den Beklagten aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären.