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Verwaltungsgericht Köln·4 K 4809/23·13.11.2024

VG Köln: Genehmigungsvorbehalt und Stifterwille bei Satzungsänderung einer Stiftung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStiftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine gemeinnützige Stiftung begehrte die Feststellung der Wirksamkeit bzw. hilfsweise die Genehmigung von Satzungsänderungen (Streichung von Familien-Nutzungsrechten am Schloss und einer Soll-Regel zur Vorstandsbesetzung mit Familienmitglied). Das VG Köln verneinte eine Wirksamkeit durch bloße Anzeige, weil die Satzung für jede Satzungsänderung eine behördliche Genehmigung als Wirksamkeitsvoraussetzung vorsieht. Die begehrte Genehmigung wurde zu Recht versagt, da der objektivierte, bei Errichtung zum Ausdruck gekommene Stifterwille den Streichungen entgegensteht. Eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit sah das Gericht wegen der satzungsmäßigen Kostenbegrenzung für Auflagen nicht.

Ausgang: Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren auf Wirksamkeit bzw. Genehmigung der Satzungsänderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht die Stiftungssatzung für Satzungsänderungen einen Genehmigungsvorbehalt der Stiftungsaufsicht als Wirksamkeitsvoraussetzung vor, werden Satzungsänderungen nicht bereits durch Beschluss des Organs und Anzeige bei der Behörde wirksam.

2

Ein in der Satzung geregelter Genehmigungsvorbehalt für Satzungsänderungen ist mit dem Stiftungsrecht vereinbar; der Stifter kann im Rahmen der Satzungsautonomie strengere formelle Anforderungen an Satzungsänderungen vorsehen als das Gesetz (a.F.) verlangt.

3

Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung ist der bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommene, objektivierte tatsächliche Stifterwille; ein lediglich hypothetischer Wille für den Fall späterer Entwicklungen ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn ein ausdrücklicher Stifterwille feststellbar ist.

4

Für die Ermittlung des tatsächlichen Stifterwillens können sämtliche zugänglichen Erklärungen und Umstände der Stiftungserrichtung herangezogen werden; außerhalb der Satzung geäußerte Vorstellungen sind nur beachtlich, soweit sie im Stiftungsgeschäft oder der Satzung zumindest andeutungsweise Niederschlag gefunden haben (Andeutungstheorie).

5

Begünstigungen zugunsten von Familienangehörigen in Form von Auflagen stehen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, wenn sie satzungsmäßig als Auflage zur Zweckkonkretisierung ausgestaltet und in der Mittelverwendung begrenzt sind; der Wegfall erwarteter Erträge allein lässt die Gemeinnützigkeit nicht entfallen.

Relevante Normen
§ 85a Abs. 1 BGB§ 85a BGB§ 101 Abs. 2 VwGO§ 85 BGB§ 5 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW a.F.§ 15 Abs. 2 StiftG NRW a.F.

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2801/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung von Änderungen einer Stiftungssatzung.

3

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung. Unter dem 9. September 1986 erteilte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen der Stiftung die Genehmigung. Stifterin ist Y. O.-K., die am 21. April 1985 verstorben ist. Der Stiftungsgründung liegen mehrere Testamente der Stifterin zugrunde.

4

In ihrem Testament vom 25. April 1981 vermachte die Stifterin die ihr gehörenden Geschäftsanteile an dem Unternehmen „V.“ ihren beiden Neffen. Der Klägerin behielt die Stifterin ein Drittel aus den Erträgen dieser Geschäftsanteile als Nießbrauch vor. Diese Erträge sollten die finanzielle Grundlage der Klägerin bilden.

5

Ein weiteres Testament datiert auf den 19. April 1984. Die Beurkundung nahm der Notar Dr. A. vor. In diesem Testament bestimmte die Stifterin die Klägerin zur Alleinerbin ihres gesamten Vermögens. Ferner gab die Stifterin der Klägerin eine Verfassung, die sie dem Testament vom 19. April 1984 als Anlage 1 beifügte. Darüber hinaus bestimmte die Stifterin mit den Testamenten vom 12. September 1983 sowie vom 19. April 1984 vier Personen, darunter drei Familienmitglieder sowie den Notar Dr. A., als erste Mitglieder des Stiftungsvorstands. In einem nachfolgenden, von dem Notar Dr. H. beurkundeten Testament vom 4. Februar 1985 änderte die Stifterin diese Vorstandsbesetzung noch einmal ab und bestimmte neben Notar Dr. A. zwei andere Personen als erste Mitglieder des Stiftungsvorstands, die nicht ihrer Familie angehörten.

6

In der Verfassung der Klägerin (im Folgenden: Satzung) in der Fassung vom 8. Oktober 2011 ist unter anderem Folgendes geregelt:

7

„§ 2 Stiftungszweck

8

(1)              Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

9

(2)              Zweck der Stiftung ist:

10

1.              die Förderung

11

a)              des Umweltschutzes […];

12

b)              der Züchtung von Pflanzen und Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft […];

13

c)              der Vollblutzucht […];

14

2.              die Erfüllung sozialer und karitativer Aufgaben durch

15

a)              Unterstützung von deutschen Renn-Jockeys, die ohne eigenes Verschulden in Not geraten sind;

16

b)              Erhaltung und Erschließung eines der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Naturerholungs- und Freizeitraumes im E., insbesondere auf dem Gebiet von Schloss F..

17

(3)              […]

18

(4)              Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Stiftung berechtigt und verpflichtet, das gesamte Gebiet von Schloss F. vorbehaltlich des § 7 […] der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit dadurch nicht die von der Stiftung geförderten Forschungsaufgaben gefährdet oder behindert werden.

19

[…]

20

§ 7 Auflagen

21

(1)              Die Stiftung hat zugleich auch in Konkretisierung ihres Stiftungszweckes folgende Auflagen zu erfüllen:

22

1.              Die Burg F. einschließlich des Freigeländes nebst der Gärtnerei um die Burg herum ist im jetzigen Zustand zu erhalten und für besonders herausragende repräsentative Zwecke der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und für die Benutzung durch die Familie der Stifterin sowie die Familie ihres verstorbenen Mannes, S. O., zur Verfügung zu halten. […]

23

(2)              Zur Erfüllung dieser Auflagen darf die Stiftung insgesamt höchstens ein Viertel Ihres Einkommens verwenden.

24

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

25

(1)              Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu 4 Personen besteht. Dem Vorstand soll möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören. […]

26

§ 13 Änderung der Stiftungsverfassung

27

(1)              Über eine Änderung der Stiftungsverfassung beschließt der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens der Stifterin. An der Beschlussfassung müssen sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde und, soweit er die Gemeinnützigkeit berührt, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes wirksam. […]“

28

In den Jahren nach der Gründung der Klägerin blieben die Erträge aus dem Nießbrauch an den Geschäftsanteilen der Firma „V.“ aus. Schließlich veräußerten die Neffen der Stifterin die Geschäftsanteile an der Firma „V.“. Die Klägerin verlangte daraufhin von den Neffen der Stifterin einen dem Nießbrauch entsprechenden Anteil an dem Veräußerungserlös, den die Klägerin nach einem Rechtsstreit auch erhielt. Der Anteil an dem Veräußerungserlös reichte nicht aus, um den jährlichen Finanzierungsbedarf der Klägerin zu decken. Nachfolgend sicherte der Vorstand der Klägerin ihren Fortbestand durch Umgestaltung des Grundbesitzes und der finanziellen Rahmenbedingungen.

29

Am 11. März 2023 beschloss der Vorstand der Klägerin einstimmig, zwei Passagen der Stiftungssatzung zu ändern. Zum einen sollte in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Satzung die Auflage gestrichen werden, mit der der Familie der Stifterin sowie der Familie ihres verstorbenen Mannes, S. O., ein Nutzungsrecht an dem zum Grundbesitz der Klägerin gehörenden Schloss F. eingeräumt wird. Zum anderen beschloss der Vorstand der Klägerin, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung enthaltene Bestimmung, nach der dem Vorstand der Klägerin möglichst ein Mitglied der Familie der Stifterin angehören soll, ersatzlos zu streichen.

30

Zur Begründung führte der Vorstand in seinem Änderungsbeschluss aus, die Satzungsänderungen seien aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse notwendig, da die Entwicklungen im Widerspruch zu dem ursprünglichen Willen der Stifterin stünden und diese bei Kenntnis dieser veränderten Verhältnisse die Regelungen so nicht in die Satzung aufgenommen hätte. Die Sonderregelungen zugunsten der Familie der Stifterin müssten gestrichen werden, da die Familie infolge des Verkaufs der Geschäftsanteile – entgegen den Erwartungen der Stifterin – nicht mehr Gesellschafterin der Firma „V.“ sei und so die finanzielle Grundlage der Klägerin weggefallen sei.

31

Mit Schreiben vom 24. März 2023 zeigte die Klägerin die vom Vorstand der Stiftung beschlossenen Satzungsänderungen bei der Bezirksregierung Köln als Stiftungsaufsicht an. Dabei führte sie aus, die mitgeteilten Änderungen der Stiftungssatzung bedürften zu ihrer Wirksamkeit keiner Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, sondern seien bereits mit der fristgerechten Anzeige der Satzungsänderungen und dem Zugang des Änderungsbeschlusses bei der Bezirksregierung Köln rechtswirksam geworden.

32

Mit Schreiben vom 30. März 2023 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, dass es ausschließlich der Prüfung durch die Stiftungsbehörde unterliege, ob es sich bei den angezeigten Satzungsänderungen um genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Änderungen handele. Zudem seien die von der Satzungsänderung betroffenen Regelungen Gegenstand eines beim Landgericht Köln geführten zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der Klägerin und einer Familienangehörigen der Stifterin, weshalb eine abschließende Prüfung erst nach Verkündung des dortigen Urteils erfolgen könne.

33

Mit Bescheid vom 28. Juli 2023, der Klägerin zugegangen am 1. August 2023, lehnte die Bezirksregierung Köln die Genehmigung der Satzungsänderungen ab. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um eine gemäß § 85a Abs. 1 BGB genehmigungsbedürftige Satzungsänderung, die nicht genehmigungsfähig sei. Der Wille der Stifterin stehe den Satzungsänderungen entgegen. Diese beträfen von der Stifterin persönlich getroffene Regelungen zur Einräumung von Rechten für die Mitglieder ihrer Familie. Der Satzung und den Unterlagen zur Anerkennung der Klägerin seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Stifterin diese Regelungen zugunsten ihrer Familie an Bedingungen oder die Erfüllung einer Gegenleistung in Form einer finanziellen Unterstützung geknüpft habe. Zwar sei die zunächst vorgesehene Vorstandsbesetzung mit Mitgliedern der Familie kurz vor der Anerkennung abgeändert worden, die Stifterin habe die Familie jedoch nicht gänzlich aus der Satzung gestrichen und somit deutlich gemacht, dass ihr die Einbeziehung der Familie wichtig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Stifterin die begünstigenden Regelungen nicht getroffen hätte, wenn sie von dem Wegfall der finanziellen Unterstützung seitens der Familie gewusst hätte. Denn entscheidend sei der Stifterwille im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung, wie er im schriftlichen Stiftungsgeschäft seinen erkennbaren Niederschlag gefunden habe. Zudem seien die Änderungen nicht erforderlich, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

34

Die Klägerin hat am 30. August 2023 Klage erhoben.

35

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Satzungsänderungen seien nicht genehmigungsbedürftig, sondern lediglich anzeigepflichtig. § 85a BGB sei nicht anwendbar, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Mitteilung der Satzungsänderungen noch nicht in Kraft gewesen sei. Vielmehr seien die Satzungsänderungen auch ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam geworden, denn weder der Stiftungszweck noch die Organisation würden durch die Änderungen berührt. Die Satzungsänderungen seien jedenfalls genehmigungsfähig. Es entspreche dem Willen der Stifterin, die Satzungsänderungen vorzunehmen. Dies folge daraus, dass die Stifterin die konkrete Benennung von Familienmitgliedern, die dem ersten Vorstand angehören sollten, in ihrem letzten Testament geändert und somit keine Familienmitglieder in den ersten Vorstand berufen habe. Zudem habe sie zu Lebzeiten das ehemalige Vorstandsmitglied Notar Dr. A. wiederholt in Gesprächen aufgefordert, kein seinerzeit lebendes Familienmitglied jemals als Mitglied des Vorstands zu berufen, worauf die Stifterin ersichtlich großen Wert gelegt habe. Darüber hinaus seien die Sonderrechte den Familienmitgliedern nach dem Willen der Stifterin gerade aus Dankbarkeit und als Gegenleistung für die dauerhafte finanzielle Sicherung des Vermögens der Klägerin durch die Erträge aus den Geschäftsanteilen der Firma „V.“ eingeräumt worden. Es sei für die Stifterin unvorstellbar gewesen, dass das Familienunternehmen jemals veräußert würde. Die Stifterin hätte Mitglieder ihrer Familie niemals begünstigt, wenn sie gewusst hätte, dass diese ihre Geschäftsanteile an der Firma „V.“ veräußerten, ihre testamentarischen Verpflichtungen nicht erfüllten und der Klägerin jegliche finanzielle Unterstützung versagten. Zudem sei es ausdrücklicher Wunsch der Stifterin gewesen, dass die Klägerin gemeinnützig sei. Es habe daher niemals dem Stifterwillen entsprochen, Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen, die die Gemeinnützigkeit gefährden. Die Gemeinnützigkeit der Klägerin entfiele jedoch, würde die private Nutzung des Schlosses F. durch Familienmitglieder der Stifterin ohne steuerliche Rechtfertigung zugelassen, was den finanziellen Ruin der Klägerin bedeutete.

36

Die Klägerin beantragt,

37

festzustellen, dass die mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom 11. März 2023 vorgenommenen Satzungsänderungen seit dem Zugang der Anzeige dieser Satzungsänderungen vom 24. März 2023 bei der Bezirksregierung Köln am 29. März 2023 wirksam sind;

38

hilfsweise,

39

den Beklagten zu verpflichten, die mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom 11. März 2023 vorgenommenen Satzungsänderungen zu genehmigen.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die neue Vorschrift des § 85a BGB, wonach jede Satzungsänderung genehmigungsbedürftig sei, sei anwendbar, da diese jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 28. Juli 2023 bereits in Kraft und das Verwaltungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Satzungsänderungen seien zudem nicht genehmigungsfähig. Weder liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor noch sei eine Anpassung der Satzung an geänderte Verhältnisse notwendig. Bereits seit vielen Jahren erhalte die Klägerin nicht die erhoffte finanzielle Unterstützung durch die Familie der Stifterin, gleichwohl sei ihr die Erfüllung der Stiftungszwecke möglich gewesen und sei dies auch weiterhin. Zudem stehe die Satzung als objektivierter Stifterwille den Änderungen entgegen.

43

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 14. November 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

47

Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (dazu I.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu II.) Erfolg.

48

I.

49

Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

50

Die mit Beschluss des Vorstands der Klägerin vom 11. März 2023 vorgenommenen Satzungsänderungen sind nicht bereits mit dem Zugang der Anzeige bei der Bezirksregierung wirksam geworden. Denn die Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung, an der es fehlt.

51

Dabei kann dahinstehen, ob das am 1. Juli 2023 in Kraft getretene neue Stiftungsrecht (§§ 85, 85a BGB) oder das bis dahin geltende Stiftungsrecht Anwendung findet, nach dem gegebenenfalls lediglich eine Anzeigepflicht bestanden hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW a.F.). Denn die Satzungsänderungen bedurften und bedürfen schon nach § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Klägerin einer Genehmigung (vgl. § 15 Abs. 2 StiftG NRW a.F. bzw. § 2 Abs. 1 StiftG NRW n.F.).

52

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird ein Beschluss über eine Änderung der Stiftungsverfassung erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Stiftungssatzung selbst sieht also für sämtliche Satzungsänderungen einen Genehmigungsvorbehalt als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Diese Satzungsbestimmung ist auch wirksam; Gegenteiliges ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

53

Der Genehmigungsvorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung verstößt insbesondere weder gegen das alte noch das neue Stiftungsrecht. Im neuen Stiftungsrecht ist ein solches Genehmigungserfordernis nunmehr für sämtliche Satzungsänderungen explizit in § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB normiert. Demgegenüber sah § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW a.F. jedenfalls für die Fälle einer nicht wesentlichen Satzungsänderung lediglich eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde vor. Diese Regelung stand indes der hierstrengeren Ausgestaltung der Voraussetzungen einer Satzungsänderung durch die Stiftungssatzung selbst nicht entgegen.

54

Der Stifterin blieb es unbenommen, einen höheren Schutzstandard als vom Gesetz vorgesehen zu implementieren. Denn ein Stifter genießt bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung eine große Gestaltungsfreiheit in Form der Satzungsautonomie (vgl. auch § 83 Abs. 2 BGB),

55

vgl. Heuel in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 83 BGB Rn. 4; ferner BT-Drs. 19/28173, S. 47.

56

§ 85 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB bestimmen (nunmehr) ausdrücklich, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1 bis 3 BGB ausschließen oder beschränken sowie Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung abweichend von § 85 Abs. 1 bis 3 BGB zulassen kann. Der Begriff der Beschränkung erfasst nicht nur materielle, sondern auch formelle Restriktionen einer Satzungsänderung,

57

vgl. K. W. Lange in: BeckOGK, 1.9.2024, § 85 BGB Rn. 59.

58

Darf der Stifter die Vornahme von Satzungsänderungen beschränken und sogar gänzlich ausschließen, muss es ihm insbesondere möglich sein, strengere Anforderungen an das Verfahren einer Satzungsänderung – hier in Form eines Genehmigungsvorbehalts durch die Stiftungsbehörde – zu stellen,

59

vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 67, wonach der Stifter eine Satzungsänderung in der Satzung an strengere Voraussetzungen binden kann.

60

II.

61

Die Klage mit dem Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig und unbegründet.

62

Die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid der Bezirksregierung vom 28. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Die streitbefangenen Satzungsänderungen sind nicht genehmigungsfähig.

63

Auch insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob das alte (§ 5 StiftG NRW a.F.) oder das zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene neue Stiftungsrecht (§ 85 BGB) Anwendung findet. Denn den Satzungsänderungen steht der sowohl nach der Satzung der Klägerin als auch der nach altem sowie neuem Stiftungsrecht maßgebliche tatsächliche Wille der Stifterin entgegen.

64

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beschließt der Vorstand über eine Änderung der Stiftungsverfassung unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens der Stifterin. Diese Regelung steht im Einklang mit dem alten und dem neuen Stiftungsrecht. Gemäß § 4 Abs. 1 StiftG NRW a.F. hatten die Stiftungsorgane die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder – hilfsweise – des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert. Zudem war es nach § 6 Abs. 2 StiftG NRW a.F. Aufgabe der Stiftungsaufsicht zu überwachen und sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin oder des Stifters beachten und die Tätigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht und Gesetz steht. Nunmehr haben die Stiftungsorgane gemäß § 83 Abs. 2 BGB bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und haben die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

65

Der in der Stiftungsurkunde niedergelegte Stifterwille ist danach bei einer Satzungsänderung stets zu respektieren und zu verwirklichen. Mit der Genehmigung der Stiftung, durch die diese Rechtsfähigkeit erlangt, wird der Stifterwille verselbständigt und objektiviert. Er bleibt insoweit auch für Satzungsänderungen maßgeblich.

66

BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 – III ZR 26/85 –, juris, Rn. 24.

67

Für die Ermittlung des maßgeblichen tatsächlichen Stifterwillens kann auf sämtliche Dokumente und Äußerungen in Bezug auf die Stiftungserrichtung zurückgegriffen werden. Der tatsächliche Stifterwille kann auch konkludent aus den Umständen der Stiftungserrichtung ermittelt werden. Neben den schriftlich dokumentierten Erklärungen können auch Aussagen des Stifters und dritter Personen im Hinblick auf den Stifterwillen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung herangezogen werden.

68

Heuel in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 83 BGB Rn. 11.

69

Wie im Bereich der Auslegung letztwilliger Verfügungen sind für die Ermittlung des Willens des Erklärenden alle zugänglichen Quellen heranzuziehen. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, inwieweit dieser auch anderweitig geäußerte Wille in der auslegungsbedürftigen Erklärung einen Anhalt gefunden hat bzw. zum Ausdruck gekommen ist (sog. Andeutungstheorie),

70

Heuel in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 83 BGB Rn. 26.

71

Nach diesen Maßstäben steht der bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommene – tatsächliche – Wille der Stifterin sowohl einer Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Satzung (dazu 1.) als auch des § 8 Abs. 1 der Satzung (dazu 2.) entgegen.

72

1.

73

Der Änderung der Besetzung des Stiftungsvorstands unter Aufrechterhaltung der Benutzungsrechte der Familie für das Schloss F. lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein Wille der Stifterin entnehmen, sie habe damit ihre Familienmitglieder von der Teilhabe an der Stiftung grundsätzlich ausschließen wollen. Denn die Stifterin hat die in der Satzung enthaltenen, die Familie begünstigenden Regelungen gerade unberührt gelassen. So hat sie weder die konkrete Auflage, dass das Schloss F. durch Familienmitglieder genutzt werden darf, noch die Vorgabe, dass dem Vorstand möglichst ein Familienmitglied angehören soll (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) gestrichen oder anderweitig abgeändert. Was die genauen Beweggründe für die Änderung der Vorstandsbesetzung in dem Testament vom 4. Februar 1985 waren, lässt sich zugegebenermaßen nicht rekonstruieren. Dass aber dadurch auch die Begünstigungen der Familie einem anderen Stifterwillen unterliegen sollen, wenn die Stifterin diese Regelungen selbst unangetastet lässt und lediglich die Besetzung des Vorstands verändert, ist nicht nachvollziehbar und bietet gerade keinen Anhalt für anderweitige Annahmen. Schließlich wäre es der Stifterin ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Passagen, die ihrer Familie Sonderrechte einräumen, in der Satzung ebenfalls zu ändern.

74

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass seitens der Familie der Stifterin die finanzielle Unterstützung der Klägerin nach ihrer Errichtung weggefallen ist. Denn ein Wille der Stifterin, ihrer Familie die Nutzungsrechte an dem Schloss F. nur als Dank oder Gegenleistung im Sinne eines „do ut des“ gerade für die finanzielle Sicherung der Klägerin einräumen zu wollen, lässt sich wiederum nicht feststellen.

75

Ein dahingehender Stifterwille findet keine Andeutung in der Satzung als objektiviertem Willen der Stifterin. Der im Satzungstext verschriftlichte Wille der Stifterin sieht vielmehr eine unbedingte Begünstigung ihrer Familie vor. So bestimmte die Stifterin etwa in § 3 Abs. 1 der am 19. April 1984 testamentarisch errichteten Satzungsfassung, dass das Vermögen der Klägerin aus ihrem Nachlass bestehe, soweit er nicht letztwillig durch Verfügungen von Todes wegen anderen Vermächtnisnehmern zugewendet worden sei. Damit nahm sie Bezug auf das ihren Neffen mit Testament vom 25. April 1981 eingeräumte Vermächtnis betreffend ihre Geschäftsanteile an dem Unternehmen „V.“. Die Stifterin stellte insoweit keine Verbindung zu der sodann in § 8 (heute § 7) der Satzung normierten Auflage her, die ihrer Familie ein Nutzungsrecht an dem Schloss F. einräumt. Bei einem dahingehenden Willen der Stifterin, die Vermögenszuwendungen sowie die Einräumung der Sonderrechte zugunsten ihrer Familie von deren finanziellen Engagement abhängig zu machen, hätte es sich aufgedrängt, entsprechende Regelungen in ihrem Testament bzw. im Satzungstext ausdrücklich (schriftlich) festzuhalten, zumal die Stifterin insoweit notarielle Begleitung erfahren hatte.

76

Da der starre, objektivierte – insbesondere im Satzungstext zum Ausdruck gekommene – tatsächliche Wille der Stifterin zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung maßgeblich ist, kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin die von der Satzungsänderung betroffene Regelung nicht oder mit anderem Inhalt getroffen hätte, wenn sie die nach Errichtung der Stiftung eingetretenen Veränderungen vorausgesehen hätte. Ein derartiger „hypothetischer“ Wille der Stifterin spielt nach dem expliziten Wortlaut sowohl des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung als auch des § 6 Abs. 2 StiftG NRW a.F. und des § 83 Abs. 2 BGB keine Rolle mehr in Ansehung eines zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Stifterwillen, wie hier.

77

Die Satzungsänderung ist darüber hinaus auch nicht erforderlich, um die Gemeinnützigkeit der Klägerin zu erhalten (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung). Allerdings ist dies ein Wille der Stifterin. Der Wegfall der Erträge aus dem Unternehmen „V.“ hat indes nicht zur Folge, dass die der Familie der Stifterin in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Satzung weiterhin eingeräumte private Nutzungsmöglichkeit des Schlosses F. aus steuerlichen Gründen die Gemeinnützigkeit der Stiftung beendet. Die Satzung der Klägerin entsprach bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung und Genehmigung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und entspricht diesen auch weiterhin.

78

Nach § 59 AO wird eine Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Der gemeinnützige Zweck (§ 52 AO) muss insbesondere selbstlos (§ 55 AO) verfolgt werden. Nach § 55 Abs. 1 AO geschieht die Förderung steuerbegünstigter Zwecke selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und die gesetzlichen Vorgaben für die Mittel- und Vermögensverwendung eingehalten werden.

79

Die Bereitstellung des Schlosses F. an die Familie der Stifterin stellt bereits keinen eigenständig verfolgten, insbesondere keinen eigenwirtschaftlichen Zweck der Klägerin dar. Vielmehr handelt es sich um eine Auflage, die die Stifterin in § 2 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung zur Erfüllung bzw. in Konkretisierung der Stiftungszwecke angeordnet hat. Diese Begünstigung trifft neben der Familie der Stifterin auch „besonders herausragende repräsentative Zwecke der Regierung der Bundesrepublik Deutschland“ sowie die Allgemeinheit, der das gesamte Gebiet von Schloss F. zugänglich zu machen ist. Um die Gemeinnützigkeit bei der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 der Satzung enthaltenen Auflagen zu gewährleisten, normiert § 7 Abs. 2 der Satzung zugleich, dass die Klägerin zu deren Erfüllung insgesamt höchstens ein Viertel ihres Einkommens verwenden darf. Diese Klausel ist im Rahmen der Genehmigung der Klägerin auf Empfehlung des Finanzministeriums in die Satzung aufgenommen worden, damit der Klägerin ausreichende Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verbleiben.

80

Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung gemäß § 59 AO, insbesondere die Gemeinnützigkeit der Stiftungszwecke, durch den Wegfall der Erträge aus den Geschäftsanteilen an der Firma „V.“ entfallen wären. Die Gemeinnützigkeit der Stiftungszwecke hing und hängt weder von der finanziellen Unterstützung seitens der Familie ab noch davon, ob die Begünstigung der Familienmitglieder nach dem Willen der Stifterin gerade als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung ihrerseits erfolgen sollte. Vielmehr war und ist für die Sicherstellung der Gemeinnützigkeit der Klägerin die – weiterhin vorhandene – Deckelung der Kosten entscheidend, die mit der Erfüllung der die Familie begünstigenden Auflagen verbunden sind.

81

2.

82

Der von dem Vorstand der Klägerin beschlossenen Streichung des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung steht ebenfalls der maßgebliche (tatsächliche) Wille der Stifterin entgegen.

83

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands entspricht es dem ausdrücklich erklärten Willen der Stifterin, dass ein Mitglied ihrer Familie im Regelfall Teil des Vorstands ist (vgl. das Testament vom 19. April 1984 sowie § 4 Satz 2, heute § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Auch diese Regelung ließ die Stifterin in ihrem nachfolgenden Testament vom 4. Februar 1985 unberührt, obschon es ihr unbenommen gewesen wäre, die entsprechende Passage in der Satzung ebenfalls zu ändern. Insbesondere die inhaltliche und räumliche Regelungsnähe der ersten (konkreten) Vorstandsbesetzung zu der grundsätzlichen Regelung, dass möglichst ein Familienmitglied dem Vorstand angehören soll, spricht dabei für die bewusste Entscheidung der Stifterin, § 4 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beizubehalten. Diese Regelung ist durch die Änderung der Vorstandsbesetzung, die keine Familienmitglieder der Stifterin mehr umfasste, auch nicht etwa sinnlos geworden. Denn nach § 4 Satz 1 bzw. heute § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung besteht der Vorstand aus bis zu vier Personen, von denen die Stifterin in ihrem Testament vom 4. Februar 1985 lediglich drei Personen konkret benannt hat. Die unveränderte Beibehaltung der Regelung belegt insoweit, dass der Stifterin die Mitwirkung ihrer Familie im Vorstand der Klägerin weiterhin wichtig war.

84

Soweit die Klägerin vorträgt, die Stifterin habe zu Lebzeiten wiederholt das ehemalige Vorstandsmitglied Notar Dr. A. in Gesprächen aufgefordert, kein seinerzeit lebendes Familienmitglied jemals als Mitglied des Vorstands zu berufen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Entscheidend ist wie gezeigt der objektivierte Wille der Stifterin, wie er im Satzungstext seinen Niederschlag gefunden hat. Der Satzungstext in seiner ursprünglichen, von der Stifterin testamentarisch errichteten Fassung enthält jedoch gerade keine Andeutung eines dahingehenden Willens der Stifterin, sämtliche, insbesondere auch zukünftige, Familienmitglieder generell von einer Vorstandsposition ausschließen zu wollen. Die Abänderung der konkreten Vorstandsbesetzung im Testament vom 4. Februar 1985 unter Beibehaltung sowohl der Vorgabe, dass dem Vorstand möglichst ein Familienmitglied angehören soll, als auch des ihrer Familie eingeräumten Nutzungsrechts an dem Schloss F. belegt im Gegenteil, dass sie an diesen Sonderrechten zugunsten ihrer Familie festhalten wollte. Im Übrigen hatte die Stifterin die einschlägigen Satzungsregelungen bereits so gefasst, dass es sich dabei (lediglich) um eine „Soll“-Vorschrift handelt. Damit hatte sie unmissverständlich Raum gegeben, dass dem Vorstand ein Familienmitglied nicht zwingend angehören „muss“.

85

Auch hinsichtlich der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung folgt nichts anderes daraus, dass seitens der Familie der Stifterin die finanzielle Unterstützung der Klägerin nach ihrer Errichtung weggefallen ist. Denn ein Wille der Stifterin, ihrer Familie die Möglichkeit einer Mitwirkung im Vorstand nur als Dank oder Gegenleistung gerade für die finanzielle Sicherung der Klägerin einräumen zu wollen, lässt sich nicht feststellen. Weder enthält die Satzung (zumindest andeutungsweise) eine Kopplung der Vorstandsposition an eine etwaige (finanzielle) Gegenleistung durch ihre Familie noch ist ein dahingehender Wille der Stifterin sonst ersichtlich. Im Übrigen kommt es nicht auf einen etwaigen hypothetischen Willen an, nach dem die Stifterin die Vorstandsregelung gegebenenfalls nicht oder mit anderem Inhalt getroffen hätte, wenn sie die nach Errichtung der Stiftung eingetretenen Veränderungen vorausgesehen hätte. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer II. 1. Bezug genommen.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

87

Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Werte des Streitgegenstands von Haupt- und Hilfsantrag waren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren, da beide Anträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen.

Rechtsmittelbelehrung

89

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

90

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

91

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

94

5.000,- Euro

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festgesetzt.

99

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

100

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.