§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefahr in Bangladesch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Bangladesch) begehrte nach einem Folgeantrag die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen schwerer Erkrankungen. Streitig war, ob trotz Remission nach Splenektomie und behauptet fehlendem aktuellem Behandlungsbedarf bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Maßgeblich waren die nicht auszuschließende Rückfallgefahr, der insgesamt schlechte (auch psychische) Gesundheitszustand sowie die faktisch unzureichende und finanziell schwer erreichbare medizinische Versorgung in Bangladesch.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genügt, dass sich eine bestehende Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern kann und hierfür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann auch daraus folgen, dass eine medizinisch grundsätzlich vorhandene Behandlung im Zielstaat wegen fehlender Zugänglichkeit, insbesondere finanzieller oder persönlicher Umstände, tatsächlich nicht erlangt werden kann.
Die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt nicht zwingend den strengen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG; das Bundesamt hat vielmehr über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Ist bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne im Ergebnis allein die Feststellung des Abschiebungsverbots rechtmäßig, liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Auch bei attestierter Remission einer Vorerkrankung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Betracht kommen, wenn Rückfallrisiken und ein insgesamt instabiler Gesundheitszustand eine alsbaldige erhebliche Verschlechterung im Zielstaat beachtlich wahrscheinlich machen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juni 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er reiste am 4. Mai 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes noch Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Bangladesch an. Der Kläger erhob am 30.11.2004 Klage, die beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 K 8419/04.A geführt wurde. Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 stellte das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren ein, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.
Am 24. Juli 2007 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Begründung, er leide zwischenzeitlich an einem Morbus Werlhof, einer schwer zu behandelnden Autoimmunerkrankung. Aufgrund der komplizierten Behandlung mit der notwendigen ständigen Gabe größerer Mengen von Cortison sowie besonderen diätetischen Vorschriften wäre eine adäquate Behandlung seines Leidens in Bangladesch nicht möglich. Dem Antrag waren eine fachärztliche Stellungnahme der Drs. C. und C1. vom 10. Juli 2007 und ein Arztbericht der Drs. C. und C1. vom 23. Juli 2007 beigefügt. In einer weiteren Bescheinigung für die Ausländerbehörde, die der Kläger unter dem 14. März 2008 bei der Beklagten einreichte, führte der Facharzt für Allgemeinmedizin L. aus, dass sein Patient in ständiger Mitbehandlung bzw. Kontrolle durch einen Onkologen/Hämatologen sei. Zu einer operativen Entnahme der Milz habe sich der Kläger noch nicht entschließen können. In dem Bericht an den Hausarzt L. vom 15. September 2008 berichtet die Praxis internistischer Onkologie und Hämatologie C. , T. und T1. im Einzelnen: "Therapieverlauf: Nach Splenektomie Rekonstitution der Thrombozytenwerte; ... Beurteilung: Aktuell besteht eine komplette Remission der ITP. Wir empfehlen vorerst weitere 3monatige BB-Kontrollen." Der Hausarzt des Klägers bestätigte in einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2008, dass derzeit Blutkontrollen alle drei Monate notwendig seien, um den Verlauf der Erkrankung einschätzen zu können.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Juli 2007, den es als Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 15. November 2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetz auslegte, ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der § 53 AuslG ersetzt habe, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte mehr dafür ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Bangladesch alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers nach einer Splenektomie (Entfernung der Milz) mittlerweile geheilt sei. Gemäß der schriftlichen Bescheinigung der Praxis für internistische Onkologie und Hämatologie vom 15. September 2008 bestehe derzeit eine komplette Remission, wobei eine komplette Remission im medizinischen Sinne einen Status bezeichne, in dem (nach erfolgter Therapie) weder klinische, radiologische noch sonstige Zeichen der Krankheit über eine bestimmten Zeitraum vorlägen. Derzeit bestehe keinerlei Behandlungsbedarf; es seien lediglich noch gelegentliche Blutbildkontrollen empfohlen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat am 25. Juni 2009 Klage erhoben. Er beruft sich zur Klagebegründung auf eine weitere ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Drs. C. , T. und T1. vom 30. September 2009. In dieser ist ausgeführt:
"Konzept:
Pneumokokkenimpfung alle 5 Jahre bei Splenektomie
Orthopädische Vorstellung
Beurteilung:
Bei Herrn J. liegt eine Remission der idiopathischen thrombozytopenischen Purpura vor. Bei immer wieder beschriebenen Blutungen wurde eine Gerinnungsdiagnostik veranlasst ohne Anhalt für eine Gerinnungsstörung, aktuell besteht kein hämatologischer Behandlungsbedarf. Eine Wiedervorstellung ist vorerst nicht erforderlich."
Des Weiteren legt er eine ärztliche Bescheinigung aus Dhaka vom 13. Oktober 2010 in englischer Sprache vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass beim Kläger nach allen ärztlichen Bescheinigungen kein aktueller Behandlungsbedarf bestehe. Die einzigen Kosten, die auf den Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch noch zukommen könnten, seien die Impfkosten, die sich nach Auskunft des Kooperationsarztes der Deutschen Botschaft Dhaka auf rund 3.000 Taka (entspricht ca. 32,00 EUR) alle fünf Jahre belaufen.
Das Gericht hat eine Auskunft zu den Behandlungsmöglichkeiten und - kosten bei der Deutschen Botschaft in Dhaka eingeholt. Diese übersandte mit Schreiben vom 2. August 2010 eine ärztliche Stellungnahme des Kooperationsarztes vom 1. August 2010, in der dieser ausführte, dass eine Splenektomie in Bangladesch, die ungefähr 50.000 Taka koste, durchgeführt werde. Impfstoff für die Pneumokokkenimpfung sei für etwa 3.000 Taka erhältlich.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Der Klägerbevollmächtigte legte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2010 weitere ärztliche Unterlagen vor. Darauf hin wurde die Sache vertagt. Mit Schriftsätzen vom 14. April, 31. Mai und 7. Juni 2011 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere ärztliche Bescheinigungen ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Asylfolgeantrag bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann offen bleiben. Denn die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Das Bundesamt ist für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen kann hier nur durch die Feststellung des beantragten Abschiebungshindernisses rechtmäßig ausgeübt werden (Ermessensreduzierung auf Null).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Eine "erhebliche konkrete Gefahr" im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist gegeben, wenn der Gesundheitszustand sich alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können neben fehlenden Behandlungsmöglichkeiten auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Bangladesch eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung droht. Zwar liegt bei dem Kläger nach dem Arztbericht vom 30. November 2009 nach der Splenektomie eine Remission der idiopathischen thrombozytopenischen Purpura vor und es war und ist auch heute mangels anderer ärztlicher Unterlagen kein aktueller hämatologischer Behandlungsbedarf erforderlich. Allerdings klagte der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung über gelegentliches Nasenbluten und längeres Bluten bei Schnitten. Dies führte dazu, dass eine Gerinnungsdiagnostik veranlasst wurde, die damals zwar unauffällig war. Jedoch kann im Falle eines "Rückfalls", der nicht ausgeschlossen werden kann, ein hämatologischer Behandlungsbedarf hervorgerufen werden. Dies wird auch durch die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. T2. D. E. vom 13. Oktober 2010 (GA, 75) bestätigt. In dieser Bescheinigung wird ausgeführt, dass Patienten, denen die Milz entfernt wurde, intensive Beobachtung und Kontrolle benötigen. Außerdem muss der aktuelle schlechte Gesundheitszustand des Klägers daneben berücksichtigt werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nimmt der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten ein. Zwischenzeitlich wurde der Kläger auch zur stationären Behandlung überwiesen. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 5. April 2011 wurde bei dem Kläger zur Stabilisierung seines sehr labilen psychischen Zustandes bereits eine medikamentöse Behandlung eingeleitet.
Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Bangladesch,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: April 2008) vom 01.07.2008,
existiert ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem nicht. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NROen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Es ist nur eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards gewährleistet. Die Behandlung in modernen kommerziellen Großkliniken, die über einen internationalen Ausstattungsstand verfügen und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten, ist nur wenigen zahlungskräftigen Kunden vorbehalten. Längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen sind nach ärztlichen Auskünften in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass für den möglichen "Rückfall" des Klägers, der einen hämatologischen Behandlungsbedarf nach sich zieht und der aufgrund des attestierten insgesamt schlechten Gesundheitszustandes des Klägers, von dem sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, in Bangladesch die erforderliche medizinische Behandlung gewährleistet wäre. Angesichts der konkreten persönlichen Situation des Klägers ist daher davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte und hierfür auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.