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Verwaltungsgericht Köln·4 K 3995/22.A·03.03.2024

Klage gegen BAMF-Asylbescheid abgewiesen – fehlende Schutzgründe

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz und wendet sich gegen den Bescheid des BAMF. Das VG Köln folgt den Feststellungen des BAMF und weist die Klage ab, da der Kläger die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere blieb ein Nachweis fehlenden staatlichen Schutzes und der Innenfluchtunmöglichkeit sowie substantiiertes Vorbringen zu behaupteter Verfolgung durch den Onkel aus.

Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid auf Anerkennung als Schutzberechtigter abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes setzt eine glaubhafte Darlegung individueller Verfolgung bzw. ernsthafter Gefährdung im Herkunftsstaat voraus.

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Wenn der Antragsteller keinen Versuch unternimmt, staatlichen Schutz im Herkunftsland in Anspruch zu nehmen, spricht dies gegen das Vorliegen der Voraussetzungen internationalen Schutzes, sofern nicht dargelegt wird, dass staatlicher Schutz unzugänglich oder ineffektiv war.

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Die Möglichkeit, sich im Herkunftsland in einem anderen Gebiet in Sicherheit zu bringen (Innenflucht), kann die Voraussetzungen für internationalen Schutz ausschließen, wenn nicht substantiiert dargetan wird, weshalb eine solche Verlegung nicht möglich oder sicher ist.

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Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen zu Einfluss oder Gefährdung durch Dritte genügen nicht, um die Überzeugung des Gerichts von einer Verfolgung zu begründen; es ist auf eine überzeugende und konkrete Glaubhaftmachung abzustellen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Juni 2022. Er hat dagegen am 4. Juli 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger schriftsätzlich auf seine Angaben im Rahmen der Anhörung beim BAMF. In der mündlichen Verhandlung trägt er auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor, er erachte seinen Onkel als mächtig und sehe sich deshalb in ganz Indien durch diesen gefährdet und schutzlos.

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Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 4. Juli 2022.

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Das Gericht stellt fest, dass es den Feststellungen im Bescheid des BAMF vom 4. Juli 2022 folgt und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF.

Entscheidungsgründe

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Die Berichterstatterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin haben sich die Beklagte mit Schriftsatz des BAMF vom 11. Juli 2022 und der Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des BAMF vom 3. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen oder dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Das Gericht stellt fest, dass es der Begründung im Bescheid des BAMF vom 3. Juni 2022 folgt und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Bewertung. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger keinen Versuch unternommen, staatlichen Schutz vor dem kriminellen Unrecht durch seinen Onkel zu erhalten. Und nachdem er sich ca. 250 km entfernt zur Familie mütterlicherseits begeben hatte, fehlt zudem jedes Vorbringen, warum er dadurch nicht in Sicherheit gewesen sein will. Er hat sich dort nach seinen Angaben beim BAMF mindestens zwei Tage aufgehalten und überdies durch den Onkel mütterlicherseits Dokumente und Personalpapiere aus dem streitbefangenen Haus holen lassen, die er für die Ausreise brauchte, ohne dass er von weiteren Übergriffen hätte berichten können. Seine Angabe, der Onkel habe als Weinhändler überall Kontakte, habe Macht und in Indien etwas zu sagen, ist im Übrigen zu pauschal und unsubstantiiert, als dass sie dem Gericht die volle Überzeugung einer Verfolgung des Klägers vermitteln kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.