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Verwaltungsgericht Köln·4 K 353/02·17.10.2002

Klage auf nochmalige Beratung vor Beschwerdekommission und Zulassung eines Rechtsbeistands abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Wohngeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten die erneute Behandlung einer Beschwerde in der kommunalen Beschwerdekommission und die Zulassung des Ehemanns der Klägerin 1 als Rechtsbeistand, nachdem dieser von der nichtöffentlichen Sitzung ausgeschlossen worden war. Die Klägerin 2 ist nicht klagebefugt, da sie nicht Beschwerdeführerin war. Die Klage der Klägerin 1 ist unbegründet: Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Rechtsbeistands in der Kommissionssitzung und kein nachgewiesener Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Ausgang: Klage der Klägerinnen abgewiesen; Klägerin 2 unzulässig, Klägerin 1 in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines eigenen subjektiven Rechts voraus; fehlt ein solches Recht (z. B. weil die Partei nicht Beschwerdeführerin des zugrundeliegenden Verfahrens ist), ist die Klage unzulässig.

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Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt nicht allgemein ein Anspruch auf Zulassung eines privaten Rechtsbeistands zu nichtöffentlichen Sitzungen einer kommunalen Beschwerdekommission; die Zulassung richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften und dem Verwaltungsermessen.

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Zur Geltendmachung einer Gleichbehandlungsverletzung ist ein konkreter Anknüpfungspunkt zu verlangen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht, um eine Ungleichbehandlung gegenüber Vergleichsfällen zu begründen.

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Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 66 SGB I§ 24 GO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Im August 2001 beantragte die Klägerin zu 1. für sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 2. die Gewährung von Wohngeld. Nachdem sich die Klägerin zu 1. auf mehrfache Aufforderung hin geweigert hatte zu belegen, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.10.2001 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Unter dem 09.11.2001 legte die Klägerin zu 1. gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie, dass über den Widerspruch in einer Rathaussitzung beraten werde. Die Beklagte legte den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor, die diesen mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2001 als unbegründet zurückwies. Der ablehnende Wohngeldbescheid und der Widerspuchsbescheid sind Gegenstand von Verfahren bei der 18. Kammer.

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Den Antrag der Klägerin zu 1., ihren Widerspruch in einer Rathaussitzung zu beraten, wertete die Beklagte als Beschwerde gemäß § 24 GO NRW. Diese war Gegenstand der Sitzung der Beschwerdekommission der Beklagten am 15.01.2001. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, waren in dem öffentlichen Teil der Sitzung zugegen. Vor Eintritt in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde der Ehemann der Klägerin zu 1. aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen. Die Klägerin zu 1. beantragte, ihren Ehemann als Rechtsbeistand zuzulassen. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin verließ auch die Klägerin zu 1. den Saal. Die Beschwerdekommission beschloss in nichtöffentlicher Sitzung, der Beschwerde nicht stattzugeben und legte dem Hauptausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung vor.

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Am 16.01.2002 haben die Klägerinnen Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 15.03.2002 - 4 L 123/02 - abgelehnt.

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Der Hauptausschuss beschloss am 17.01.2002 einstimmig, der Beschwerde nicht stattzugeben. Mit Bescheid vom 13.03.2002 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. die Entscheidung des Hauptausschusses mit.

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Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf nochmalige Behandlung der Beschwerde in der Beschwerdekommission hätten, da die Sitzung der Kommission vom 15.01.2002 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. So hätte man dem Ehemann der Klägerin zu 1. zugestehen müssen, als deren Rechtsbeistand ihre Interessen in der Sitzung der Beschwerdekommission zu vertreten.Denn so sei man auch mit anderen Beschwerdeführern verfahren.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschwerde vom 09.11.2001 erneut in der Beschwerdekommission zu behandeln und die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes in dieser Sitzung zu gestatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig, da diese nicht klagebefugt sei. Im Übrigen bestehe kein Anspruch der Klägerin zu 1. auf nochmalige Behandlung ihrer Beschwerde in der Beschwerdekommission.

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Das Gericht hat eine Erklärung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission zu der Frage eingeholt, wie in der laufenden Wahlperiode bei der Zulassung von Vertretern der Beschwerdeführern verfahren worden ist. Der Komissionsvorsitzende hat hierzu erklärt, dass es den Beschwerdeführern selber gestattet worden sei, in öffentlichen Sitzungen der Beschwerdekommission ihre jeweiligen Beschwerden mündlich zu erläutern. Ein Rechtsbeistand sei nach seiner Erinnerung noch nie für einen Beschwerdeführer aufgetreten. Eine Anhörung eines Beschwerdeführers oder eines Vertreters in einer nichtöffentlichen Sitzung habe nicht stattgefunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig, da diese nicht klagebefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO. Denn es fehlt an einem subjektiven Recht der Klägerin zu 2., das durch ein Handeln oder Unterlassen der Beklagten möglicherweise verletzt worden sein könnte. Die Klägerin zu 2. ist nicht Beschwerdeführerin der in Streit stehenden Beschwerde vom 09.11.2002, die alleine von ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., bei der Beklagten eingelegt wurde.

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Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet, da ihr der geltend gemachte Anspruch auf nochmalige Behandlung ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekommission unter Beteiligung ihres Ehemannes als Rechtsbeistand nicht zusteht. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 15.03.2002 - 4 L 123/02 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes die Behandlung ihrer Sache vor der Beschwerdekommission unter Beteiligung ihres Ehemannes als Rechtsbeistand verwehrt worden sei, so ist lediglich ergänzend auszuführen, dass ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze nicht ersichtlich ist. Denn es fehlt bereits an einem Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1. gegenüber anderern gleichgelagerten Fällen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen behauptete Übung der Beklagten, Rechtsbeistände von Beschwerdeführern vor der Beschwerdekommission anzuhören, fand das Gericht nicht bestätigt. Denn nach der Erklärung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission sind bislang in nichtöffentlichen Sitzungen - in einer solchen wurde die Beschwerde der Klägerin zu 1. behandelt - weder Beschwerdeführer noch Vertreter von Beschwerdeführern angehört worden. Selbst in öffentlichen Sitzungen der Beschwerdekommission sind nach der Erinnerung des Ausschussvorsitzenden Rechstbeistände von Beschwerdeführern bislang nicht aufgetreten. An der Richtigkeit dieser Erklärung besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln, da der Kommissionsvorsitzende den Auflagenbeschluss des Gerichts vollständig, detailliert und eindeutig beantwortet hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Richtigkeit der Erklärung in Frage stellt, ist der Vortrag pauschal und unsubstantiiert, was er sogar letztlich selbst einräumt, indem er feststellt, dass es für eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 1. an einem Anknüpfungspunkt fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.