Indien: Kein Abschiebungsverbot wegen exilpolitischer Sikh-Betätigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Folgeantragsverfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wegen exilpolitischer Aktivitäten für Sikh-Organisationen (u.a. J., E. L.). Das VG Köln stellte das Verfahren hinsichtlich des konkludent zurückgenommenen Asylbegehrens ein und wies die Klage im Übrigen ab. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Festnahme und Folter bei Rückkehr nach Indien sei nicht hinreichend belegt, da der Kläger nicht als exponierter, maßgeblicher Unterstützer erscheine und Presseberichte nur geringen Beweiswert hätten. Zudem fehlten belastbare Anhaltspunkte zur Identität des Klägers, sodass eine gezielte Identifizierung durch indische Stellen nicht wahrscheinlich sei.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG abgewiesen; Verfahren im Übrigen nach Klagerücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG setzt eine konkrete Gefahr der Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielstaat voraus.
Eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Person als exponierter Anhänger oder maßgeblicher Unterstützer einer separatistischen/terrorismusverdächtigen Organisation in Erscheinung getreten ist und den Behörden des Zielstaats bekannt geworden ist.
Die bloße Mitgliedschaft oder untergeordnete, friedliche Betätigung in einer Exilorganisation begründet für sich genommen regelmäßig keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungs- oder Foltergefahr bei Rückkehr.
Presseberichte der Exilpresse, die maßgeblich auf Mitteilungen der Organisation beruhen und massenhaft Namen nennen, haben für die Beurteilung einer individuellen Gefährdung nur geringen Beweiswert.
Fehlen verlässliche Anhaltspunkte zur Identität der betroffenen Person, kann eine gezielte behördliche Identifizierung allein aufgrund häufiger Namensgleichheit und Namensnennungen in Berichten regelmäßig nicht als beachtlich wahrscheinlich zugrunde gelegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 in Indien geboren und reiste im September 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch im selben Monat stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er sei seit 1994 auf dem College Mitglied der SSF gewesen. Am 19.08.1994 sei er für zwei Tage, am 27.01.1995 für drei oder vier Tage und am 28.01.1996 für acht Tage verhaftet worden. Grund für die letzte Verhaftung sei gewesen, dass er am 26.01.1996 (dem Nationalfeiertag) für ein freies Khalistan demonstriert habe. Durch die Hilfe des Dorfältesten sei er immer wieder freigekommen. Da Sikhs nach ihrer Verhaftung oft spurlos verschwänden, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die letzten fünf Monate vor seiner Ausreise habe er dort im Untergrund gelebt. Mit Bescheid vom 13.01.1997 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage (4 K 1452/97.A) wurde mit Urteil der Kammer vom 27.02.1998 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dort wurde u. a. ausgeführt, es sei ersichtlich unglaubhaft, dass der Kläger in Indien politisch verfolgt worden sei. Bei der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung (Propagandasekretär der J. für Köln seit Februar 1997) handele es sich um einen sog. "selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund". Denn diese politische Betätigung stelle sich nicht als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung dar, weil der Kläger eine solche nicht habe glaubhaft machen können.
Unter dem 03.04.1998 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung legte er (u. a.) eine Bescheinigung der J. vom 13.04.1998 vor, wonach er in Indien aktives Mitglied der SSF gewesen sei. Des Weiteren überreichte er eine Bescheinigung eines indischen Rechtsanwaltes vom 07.04.1998, in der die vom Kläger angegebenen Verhaftungen bestätigt werden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.04.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 28.05.1998 - 4 L 1563/98.A - ab. Der Kläger hätte die übersandten Beweismittel bereits früher vorlegen können. Davon abgesehen habe er auch im Folgeverfahren nicht den Eindruck vermitteln können, dass er in Indien bereits politische Verfolgung erlitten habe. Die Bescheinigungen seien als Beweismittel untauglich, da es zu der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung an einem substanziierten Vortrag des Klägers fehle. Der Kläger nahm daraufhin am 05.06.1998 seine gleichzeitig erhobene Klage (4 K 3928/98.A) zurück.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2003 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Zwischenzeitlich habe sich die Auskunftslage zu seinen Gunsten geändert. Außerdem sei er am 11.05.2003 in Frankfurt als Pressesprecher in den nationalen Vorstand der J. gerufen worden und habe sich an zahlreichen Aktivitäten beteiligt (etwa an Treffen der Partei, an Demonstrationen und deren Anmeldung, an Ausstellungen und deren Gestaltung). Diesbezüglich hat der Kläger etliche Zeitungsberichte etwa der Zeitungen Awaze Qaum, Chardi Kala, Punjab Times International und Des Pardes, Anmeldungsbestätigungen von Demonstrationen und Bescheinigungen verschiedener Parteien vorgelegt. Mit Asylbescheid vom 20.04.2004 hat die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger am 3.5.2004 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, der erfolgreich war (Beschluss vom 22.02.2006 - 4 L 1185/04.A).
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf das Gutachten des Südasien-Instituts vom 26.04.2004. Des Weiteren trägt er vor, er sei am 25.04.2004 zum geschäftsführenden Sekretär des Bundesvorstandes der J. und zum Generalsekretär des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen berufen worden. Er habe sich auch weiterhin aktiv für diese Partei betätigt (Anmeldung und Teilnahme an Demonstrationen; Rede während einer Demonstration). Zum Beleg hat er weitere Zeitungsberichte sowie Fotos vorgelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, er sei zum Generalsekretär der E. L. Deutschland sowie zum "Hauptdiener" des Landesverbandes Westfalen berufen worden. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sich führend an der Veranstaltung einer Ausstellung sowie der Aufstellung von Infoständen auf der Straße beteiligt. Insoweit hat er Zeitungsberichte der Punjab Times sowie Erlaubnisse der Stadt Bonn für die Aufstellung von Infoständen vorgelegt.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 31.05.2006 hat der Kläger weitere Einzelheiten zu seiner politischen Betätigung in der J. und der E. L. genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 31.05.2006 verwiesen. Des Weiteren hat er Unterlagen über die E. L. International vorgelegt.
Aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt sich, dass seit dem Jahre 2001 vergeblich versucht worden ist, einen indischen Pass oder Passersatzpapiere für den Kläger zu beschaffen. Insoweit heißt es in einem Schreiben der zentralen Ausländerbehörde Köln vom 7.6.2006 an das Ausländeramt des Rhein-Sieg-Kreises, auf eine Sachstandsanfrage habe das indische Generalkonsulat mitgeteilt, dass die vom Kläger angegebene Anschrift falsch sei und er somit nicht überprüfbar sei. Weil davon auszugehen sei, dass nicht nur die angegebene Anschrift falsch sei, werde gebeten, den Kläger nochmals aufzufordern, richtige Angaben zu seiner Person zu machen und sich ein Dokument zu beschaffen, aus dem seine Identität hervorgehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2004 zu ver- pflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Zudem sei ganz entschieden zu bezweifeln, dass staatliche indische Stellen den Kläger überhaupt identifizieren könnten, da unter dem Namen K. T. allein beim Bundesamt bereits 262 Personen verzeichnet seien. Es sei davon auszugehen, dass in Indien die Zahl der Träger dieses Namens das Mehrfache betrage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger konkludent die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Es liegt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Für die Gefahrenprognose ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere am Flughafen mit seiner Festnahme und anschließender Folter im Polizeigewahrsam zu rechnen hat.
Die Kammer geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass indische Behörden Aktivitäten von Exilorganisationen beobachten zumal dann, wenn diese -wie die Organisationen der Khalistan-Bewegung- separatistische Ziele verfolgen. Aktivisten, die im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind,
vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2005, S. 19, und vom 07.09.2004, S. 15.
Dem Auswärtigen Amt sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen allein die Mitgliedschaft in der J. ohne leitende Stellung zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte,
vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11.08.2003 an das VG Sigmaringen und vom 22.07.2002 an das VG München.
Dementsprechend ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation der Sikhs, solange sie nicht mit der Begehung von Straftaten verbunden ist, nicht zu einer Gefährdung bei einer Wiedereinreise nach Indien führt, vielmehr eine Verfolgungsgefahr nur für exponierte Anhänger der Khalistan-Bewegung besteht,
vgl. etwa Urteil der Kammer vom 04.06.2000 -4 K 2903/96.A- unter Bezugnahme auf Auskünfte von amnesty international vom 21.08.1995 an das VG Wiesbaden, vom 12.09.1996 an das VG Koblenz und vom 17.03.1999 an das VG Aachen.
In Bezug auf die C. L. Deutschland wird allerdings in der
Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004.
angenommen, dass schon ein aktives Mitglied, welches ein Vorstandsmitglied eines Landesverbandes maßgeblich unterstützt, mit einer Verfolgung durch den indischen Staat auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act 2002 (POTA) rechnen muss, wenn dessen Aktivitäten bekannt geworden sind (dort bejaht aufgrund von Ver-öffentlichungen in der Exilpresse). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass der indische Staat das Gefährdungspotential auch hinsichtlich der J. noch immer als enorm hoch einstufe, so dass danach die Verfolgungsgefahr für derart aktive Mitglieder der J. als nicht geringer eingestuft wird.
Soweit es die Mitgliedschaft des Klägers in der E. L. und seine dortigen Funktionen betrifft, ist aus der vorgenannten Auskunft nicht die Gefahr einer Verhaftung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Indien abzuleiten. Denn die E. L. gehört nicht zu den Organisationen, die unter der Geltung des Prevention of Terrorism Act auf der Liste der verbotenen terroristischen Organisationen aufgeführt waren und unterliegt auch ansonsten keinem Verbot. Von daher besteht auch bei Funktionären ausländischer Sektionen der E. L. , die sich nicht an terroristischen Aktionen beteiligt haben, in Indien nicht generell die Gefahr, Opfer einer menschenunwürdigen Behandlung zu werden,
vgl. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das VG Gießen vom 28.01.2005.
Zwar wird in der letztgenannten Auskunft ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die dortige Klägerin aufgrund ihrer exponierten politischen Betätigung und als Ehefrau eines in Indien als Terrorist gesuchten Sikh-Führers Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werde könne. Abgesehen von der Frage, ob damit bereits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Gefährdung besteht, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er nicht in einer besonderen Beziehung zu einem in Indien gesuchten Sikh- Führer steht. Zudem kann beim Kläger nicht von einer exponierten politischen Betätigung ausgegangen werden.
Es bestehen schon Zweifel, ob und wann der Kläger die von ihm angegebenen Funktionen in der E. L. übernommen hat, denn sein diesbezügliches Vorbringen und die insoweit vorgelegten Presseberichte sind widersprüchlich. Zunächst hat er im Erörterungstermin vom 31.5.2006 angegeben, seit November 2005 Präsident der E. L. in Nordrhein-Westfalen und zugleich Generalsekretär auf nationaler Ebene geworden zu sein. Dies hat er dahingehend berichtigt, Präsident der E. L. in Nordrhein-Westfalen erst im Februar 2006 geworden zu sein. Nach dem von ihm vorgelegten Bericht der Punjab Times vom 29.3.2006 hat die Wahl der Vorstände der E. L. auf Bundes- und Landesebene (Nordrhein- Westfalen) jedoch (erst) am 19.3.2006 stattgefunden. Andererseits wird der Kläger in einem Bericht der Punjab Times vom 07.12.2005 bereits als Generalsekretär der E. L. Deutschland bezeichnet.
Davon abgesehen erweckt der Kläger auch ansonsten nicht den Eindruck, ein bedeutendes Führungsmitglied der E. L. zu sein. Denn er konnte nur wenig zur spezifischen Ausrichtung der E. L. sowie zum genaueren Inhalt der Satzung sagen. Die Frage nach einer Personenidentität zwischen nationalem Vorstand und dem Vorstand in Nordrhein-Westfalen konnte oder wollte der Kläger ebenfalls nicht beantworten. Schließlich zeigen auch der Aspekt, dass der Kläger praktisch mit seinem Eintritt in diese Organisation sogleich die genannten Ämter übernehmen konnte, sowie die Relation von Vorstandsmitgliedern zu normalen Mitgliedern (nach Angaben des Klägers gibt es auf nationaler Ebene -einschließlich der Funktionäre- 30 Mitglieder und 9 Vorstandsmitglieder, auf Landesebene (Nordrhein-Westfalen) - einschließlich der Funktionäre- 10 Mitglieder und 6 Vorstandsmitglieder), dass der Innehabung eines Funktionärspostens für sich gesehen kein großes Gewicht beizumessen ist.
Die Kammer sieht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass wegen der vorherigen Betätigung des Klägers für die J. die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung besteht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob damit zu rechnen ist, dass nach seinem Wechsel zu einer nicht des Terrorismus verdächtigen Organisation die frühere, nur in friedlicher Weise erfolgte Betätigung für J. noch Anknüpfungspunkt für staatliche Maßnahmen wäre. Denn es werden etwa Mitglieder der ehemals verbotenen Student's Federation (SSF) landesweit nicht mehr verfolgt, seit diese Organisation der Gewalt abgeschworen hat,
vgl. Gutachten des Südasien-Instituts vom 26.04.2004 an das VG Gelsenkirchen.
Unabhängig davon kann wegen der Betätigung für die J. auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 26.04.2004 nicht von einer Gefährdung des Klägers ausgegangen werden. Ob die Einschätzungen dieser Auskunft im Hinblick darauf, dass der Prevention of Terrorism Act 2002 im September 2004 außer Kraft gesetzt worden ist,
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2005, S.8
und die in letzter Zeit noch verzeichneten Terroranschläge allein der C. L. zugeschrieben werden,
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2005, S.18
noch in jeder Weise zutreffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner ins Einzelne gehenden Überprüfung. Denn jedenfalls setzt auch von diesem Ausgangspunkt her die Annahme einer Verfolgungsgefahr für einen Aktivisten der J. voraus, dass dieser zum einen -ggfls. auch unabhängig von einem Führungsamt - seine Organisation in maßgeblicher Weise unterstützt hat und zum anderen aufgrund dieser Aktivitäten so in Erscheinung getreten ist, dass angenommen werden muss, dass er indischen Stellen als Person bekannt geworden und deshalb auf einer Fahndungsliste erfasst ist.
Davon kann im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. So lässt der Umstand, dass er nach vorgelegten Bescheinigungen, Presseberichten und eigenen Angaben Pressesprecher im nationalen Vorstand der J. und Generalsekretär von Nordrhein-Westfalen war, für sich gesehen kaum fundierte Rückschlüsse zu, weil die Struktur der J. nur als unübersichtlich" bewertet werden kann,
so bereits Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 07.03.1997,
und die Nennung oder Nichtnennung bestimmter Personen als Funktionär oft wenig verlässlich ist. So hat beispielsweise Herr K1. T. , der als Generalsekretär der J. bezeichnet wird, bei seinen Anhörungen am 31.05. und 01.06.2006 erklärt, er sei seit 1994 durchgehend Generalsekretär der J. - Deutschland - (wobei er - im Gegensatz zum Kläger - durchaus den Eindruck hinterließ, detaillierte Kenntnisse über die J. zu besitzen und sich führend für diese Organisation zu betätigen). Gleichwohl wird er in den Zeitungsberichten über Wahlen in den Jahren von 1999 bis 2006 nicht als Generalsekretär und überwiegend auch nicht als sonstiger Funktionsträger genannt. Darauf angesprochen, hat er dann erläutert, dass es zeitweilig noch parallel einen weiteren Generalsekretär gegeben habe; nur diese seien in der Presse erwähnt worden, wenn er selbst nicht dabei gewesen sei. Diese Angaben stehen allerdings nicht in Einklang mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts T1. , wo Herr K1. T. für den Zeitraum von Oktober 1997 bis September 2002 als Schriftführer eingetragen ist. Entsprechende Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf den Kläger. So wird im Folgeantrag vom 17.6.2003 angegeben, der Kläger sei am 11.5.2003 als Pressesekretär in den nationalen Vorstand der J. gewählt worden. Nach seinen Angaben vom 31.5.2006 will er diese Funktion seit dem Jahre 2001 ausgeübt haben.
Des Weiteren fällt auf, dass bei der J. die Zahl der vergebenen Vorstandsposten (vgl. z.B. Bericht der Awaze Qaum International vom 18.-24.3.1999: 13 Vorstandsfunktionäre sowie 4 Mitglieder der Nationalkommission;Des Pardes vom 19.1.2001: 12 Vorstandsfuntionäre sowie 8 Ratsmitglieder) in keiner vernünftigen Relation zur Mitgliederzahl steht (die etwa von Herrn K1. T. mit 110 deutschlandweit einschließlich der Funktionäre angegeben wird, vom Kläger selbst mit 40 für das Jahr 2005) und auch von den Regelungen der Satzung der J. vom Februar 1997 abweicht (nach § 7 Abs.1 sind 6 bzw. 7 Vorstandsfunktionäre vorgesehen).
In Bezug auf den Kläger ist weiter festzustellen, dass seine Kenntnisse über die Organisation der J. und die politischen Inhalte nicht mit den dort bekleideten Ämtern korrespondieren. Denn im Erörterungstermin vom 31.05.2006 konnte er allenfalls sehr allgemein gehaltene Angaben über die genauere politische Ausrichtung machen, die Satzung der J. war ihm inhaltlich offenbar auch nicht bekannt. Dass er gleichwohl etwa am Ende des Artikels der Zeitschrift Chardi Kala vom 00.00.0000 -zusammen mit anderen- als Panthik-Führer" bezeichnet wird, bedarf auf diesem Hintergrund keiner weiteren Kommentierung. Im Übrigen sind keine Aktivitäten des Klägers belegt, die ihn als Mitglied der J. erscheinen lassen, das deren Ziele in einer besonders bedeutsamen und qualifizierten Art und Weise unterstützt hat. Insoweit reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Kläger an den regelmäßig in Frankfurt stattfindenden Demonstrationen und anderen Veranstaltungen teilgenommen und sich teilweise auch an deren Organisation beteiligt hat.
Soweit der Kläger schriftsätzlich unter Hinweis auf einen entsprechenden Bericht der Awaze Qaum vom 11.09.2002 behauptet, sich bei einer Demonstration auch als Redner betätigt zu haben, und er damit das Erscheinungsbild eines besonders profilierten J. -Mitgliedes oder Funktionärs dartun will, fehlen dafür ausreichende objektive Anhaltspunkte. Denn den oftmals nur auf entsprechenden Mitteilungen von J. -Mitgliedern beruhenden Presseberichten ist nur ein äußerst geringer Beweiswert beizumessen. Davon abgesehen, dass der Kläger insoweit mit 8 anderen Rednern aufgeführt ist, fehlt angesichts der oben geschilderten Gegebenheiten eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass der Kläger - selbst wenn er sich anlässlich einer derartigen Veranstaltung vor anderen Teilnehmern geäußert haben sollte - dabei in der behaupteten qualifizierten Form in Erscheinung getreten ist, zumal er diesbezüglich keine detaillierten Angaben gemacht hat.
Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gleichwohl nach außen hin und insbesondere auch aus dem Blickwinkel indischer Stellen als führendes Mitglied oder zumindest maßgeblicher Unterstützer der J. in Erscheinung getreten ist. Auch wenn man annimmt, dass diesbezüglich der Dokumentation von politischen Aktivitäten in Zeitungsartikeln der Exilpresse besondere Bedeutung zukommen kann,
vgl. Auskunft des Südasien-Instituts an das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 in Bezug auf Zeitungsartikel der Zeitung Awaze Qaum International,
und dass entsprechende Presseberichte in den genannten oder anderen Zeitungen von indischen Stellen systematisch ausgewertet werden, folgt alleine daraus noch nicht, dass in Bezug auf den Kläger das Bild eines maßgeblichen Unterstützers der J. entsteht. Denn bei einer systematischen Auswertung derartiger Zeitungen kann entsprechenden Stellen die "Qualität" derartiger Berichte jedenfalls bzgl. der J. nicht verborgen bleiben. So lassen die insbesondere in den Zeitungen Awaze Qaum International, Des Pardes und Punjab Times erschienenen Berichte über "Wahlen" der J. erkennen, dass die Vorstandsposten relativ häufig wieder mit anderen Personen besetzt werden, die Funktionen untereinander getauscht werden und eine überproportionale Anzahl von Funktionären" vorhanden ist. Des Weiteren werden in den - in vielen Fällen von der J. in Deutschland selbst übermittelten - Berichten häufig zahlreiche Personen namentlich aufgeführt, die lediglich an einer Veranstaltung teilgenommen oder diese geringfügig unterstützt haben, ohne dass ansatzweise erkennbar wäre, dass für diese Namensaufzählung inhaltlich ein entsprechendes Informationsinteresse der Leserschaft besteht; auch dies lässt entsprechende Schlussfolgerungen in Bezug auf die eigentliche Zielrichtung derartiger Verlautbarungen zu. Diese Gegebenheiten machen auch für Außenstehende deutlich, dass allein die namentliche Nennung in derartigen Zeitungsberichten hinsichtlich des politischen Engagements für die J. wenig Aussagekraft besitzt und die Vergabe einer Funktion im Vorstand der J. für sich betrachtet noch keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte und maßgebliche Betätigung in dieser Organisation zulässt.
Aufgrund dieser Umstände erscheint der Kläger nicht als ein zumindest maßgeblicher Aktivist der J. im genannten Sinne und vermittelt auch nicht ein derartiges Bild.
Davon abgesehen würde die Gefahr, auf einer Fahndungsliste erfasst zu sein, voraussetzen, dass der Kläger indischen Stellen konkret als Person bekannt ist oder sein könnte. Angesichts der weit verbreiteten Namensgleichheit von Sikhs (allein beim Bundesamt sind 262 Personen mit einem mit dem Namen des Klägers identischen Namen registriert) lässt in der Regel die Namensnennung in Berichten der genannten Zeitungen allein aber noch keine ausreichende Identifizierung zu. Dafür, dass der Kläger als Funktionsträger oder Unterstützer der J. so hervorgetreten ist, dass er dadurch als Person indischen Stellen bekannt geworden ist, gibt es jedoch aufgrund der vorgenannten Gegebenheiten keine konkreten Anhaltspunkte.
Unabhängig davon kann bislang auch deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger aufgrund der Namensnennung in Zeitungen der Gefahr einer Verhaftung unterliegt, weil es bislang weder einen Beleg noch zumindest objektive Anhaltspunkte für seine tatsächliche Identität gibt. Denn er hat - wie sich aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt - bisher keinerlei Unterlagen beschafft oder Hinweise auf Bekannte oder Familienmitglieder gegeben, die zur Klärung seiner Identität beitragen könnten. Vielmehr haben sich die insoweit von ihm gemachten Angaben (Anschrift) als falsch erwiesen.
Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 3 bis 5 AufenthG scheiden hier ersichtlich aus. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.