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Verwaltungsgericht Köln·4 K 2629/06·01.08.2007

Einstellung nach Erledigung; Kosten je 1/2; Vorverfahren-Bevollmächtigter erstattungsfähig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen einen Bescheid Klage erhoben; der Beklagte hob den Bescheid insoweit auf, sodass das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt wurde. Das Gericht stellte das Verfahren ein und legte die Kosten nach billigem Ermessen dem Beklagten und dem Kläger je zur Hälfte auf. Zudem erklärte das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig und erklärte die Vorverfahrenserstattungsfähigkeit. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; Kosten werden je zur Hälfte auferlegt; Vorverfahren-Bevollmächtigter für notwendig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Bei Erledigung kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise den Parteien auferlegen; eine hälftige Kostentragung ist möglich (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist in der Regel notwendig und macht die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO erstattungsfähig.

4

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, das eine Verfügung erhalten und unter Verwendung der zustellungsadressierten Anschrift Widerspruch und Klage erhoben hat, kann sich nicht erfolgreich auf unterbliebene Bekanntgabe gegenüber anderen Mitgliedern berufen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

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Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und

der Kläger zu je 1/2.

2.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

wird für notwendig erklärt

3.

Der Streitwert wird auf 5.000,00  Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und dem Kläger jeweils hälftig aufzuerlegen.

4

Zugunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid im entsprechenden Umfang – bis auf die Ringöfen, einen Schornstein und die aufgesockelte Gleisrampe in die ehemalige Tongrube – aufgehoben hat und damit insoweit dem klägerischen Begehren nachgekommen ist. Zugunsten des Beklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht bereits auf eine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides berufen konnte. An der Wirksamkeit und damit an der Existenz der angefochtenen Verfügung konnte hier letztlich kein Zweifel bestehen. Der Kläger ist unstreitig Mitglied der Erbengemeinschaft C.      und damit einer von mehreren Eigentümern der durch die Eintragung in die Denkmalliste betroffenen Grundstücke. Als solcher ist er nicht nur Betroffener der Verfügung, sondern hat diese auch zur Kenntnis erhalten. Darüber hinaus hat er sich auch als zutreffender Adressat geriert indem er – unter Verwendung der Adresse, an die der Beklagte die Verfügung gerichtet hat - Widerspruch und Klage erhoben hat. Eine fehlerhafte Bekanntgabe gegenüber seiner Person hat er zudem mit Widerspruchseinlegung auch nicht gerügt. Inwieweit die Verfügung auch den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bekannt zu geben war, kann hier aber dahin stehen. Zum einen muss auf Grund des Widerspruchsschreibens angenommen werden, dass jedenfalls alle betroffenen Grundstückseigentümer und Mitglieder der Erbengemeinschaft Kenntnis von der Verfügung erlangt haben, zum anderen aber kann sich jedenfalls der Kläger auf eine unterbliebene Bekanntmachung gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht berufen.

5

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, so dass Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens hier - entsprechend der Quote - erstattungsfähig sind.

6

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.

7

Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2000, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw..

8

Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen.

9

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.