Klage auf Asylanerkennung wegen wirtschaftlicher Flucht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz gegen die Ablehnung des Bundesamts vom 16. März 2016. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Antrag offensichtlich unbegründet sei: Der Kläger habe seine Einreise als wirtschaftlich motiviert dargestellt und keine asylrelevanten Verfolgungsgründe oder Abschiebungsverbote substantiiert vorgetragen. Die Behördengründe seien eingehend und überzeugend.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält.
Der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG setzt stichhaltige Anhaltspunkte für die Gefahr ernsthafter Schäden (z. B. Todesstrafe, Folter oder ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt) voraus; bloße wirtschaftliche Not begründet keinen subsidiären Schutz.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn konkrete und erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen und substantiiert dargetan werden; pauschale Befürchtungen genügen nicht.
Das Verwaltungsgericht kann sich nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die eingehenden und überzeugenden Feststellungen der Asylbehörde stützen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, sofern der Betroffene dem nicht substantiiert entgegentritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der am 0. P 0000 geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik ein. Am 4. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. Oktober 2014 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er aufgrund langjähriger wirtschaftlicher Probleme seinen Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können. Nach seinem Bachelor-Abschluss in Wirtschaft habe er im Baugeschäft seines Vaters gearbeitet, bis dieses 2007 oder 2008 in Konkurs verfallen sei. Seitdem habe er als angestellter Taxifahrer gearbeitet. Eine andere Tätigkeit habe er nicht aufnehmen können, da ihm das Geld dafür gefehlt habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte er eine ähnliche schlechte wirtschaftliche Situation wie vor seiner Ausreise.
Mit Bescheid vom 16. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3). Desweiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5).
Der Kläger hat am 29. März 2016 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise,festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 (4 L 722/16.A) abgelehnt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 16. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr nach Indien keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a ff. AsylG zu erwarten. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG) oder wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So verhält es sich hier.
Schon nach eigenem Vortrag hat der Kläger Indien unverfolgt allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er hat bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung offen und glaubhaft dargelegt, dass er ein wirtschaftlich besseres Leben in Deutschland anstrebe und dazu eine Tätigkeit aufnehmen wolle.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden oder ersichtlich sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG) drohen könnte.
Schließlich hat der Kläger für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nichts vorgetragen. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Indien dort auch keine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Es folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. März 2016, welche eingehend und überzeugend sind, und verweist ebenfalls auf die Feststellungen im Beschluss vom 14. April 2016 ( 4 L 722/16.A), denen der Kläger nicht entgegen getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.